Beziehungen  der  Rechtswissenschaft  zur  Philosophie.  495

Rechtszustandes  einige  unerwünschte  Züge  von  Flüchtigkeit  und  Seichtigkeit
aufgeprägt.  Es  ist  an  der  Zeit,  daß  die  Wissenschaft  auch  ihrer  tieferen  Quellen
und  des  ihr  unentbehrlichen  Gehaltes  an  stetigen  Begriffen  und  Werten  sich
bewußt  werde.

Gerade  in  neuerer  Zeit  tritt  das  Verlangen  nach  Prüfung  der  Grundlagen
  des  Rechtes  wieder  besonders  stark  hervor.  Man  besinnt  sich  wieder  darauf,
  unter  dem  Strom  des  Beweglichen  und  Veränderlichen  das  Beharrende
zu  entdecken  und  neben  dem  Kleinen  und  Vielfachen  das  Große  und  Einfache  in
das  rechte  Licht  zu  stellen.  Die  Rechtswissenschaft  kehrt  wieder  da  und  dort  in
ihre  inneren  Gemächer  zurück  und  würdigt  neben  der  mehr  kasuistischen  Kleinarbeit
  auch  wieder  Erwägungen,  die  den  allgemeinen  und  großen  Problemen
zugewendet  sind.

Technik  und  Methode  werden  wieder  kritisch  geprüft  und  die  Einsicht  wächst,
daß  nicht  nur  das  Neue  und  Neueste  wichtig  und  wissenschaftlich  interessant  ist,
sondern  daß  auch  in  den  Gründen  bedeutsame  Aufgaben  ihrer  Lösung  harren.

Fragen  der  Systematik,  Vergleichung,  geschichtlichen  Betrachtung  und
der  juristischen  Denktechnik  drängen  mit  unaufhaltsamer  Wucht  in  den  Vordergrund
  und  gebieten  in  gewissem  Maße  selbst  dem  Gesetzgeber  eine  Zurückhaltung
im  Neuern  und  Gestalten,  vor  allem  aber  der  Wissenschaft  Muße  und  Verweilen
zu  reiferer  Ueberlegung.  Der  Praxis  des  Rechtes  kann  es  nur  zu  Gute  kommen,
wenn  neben  der  sie  allezeit  umdrängenden  Hast  des  Lebens,  wenigstens  in  dem
von  ihr  zu  übenden  und  zu  pflegenden  Rechte  mit  der  Ruhe  auch  wieder  Ordnung
  und  Vertiefung  eintreten.

Zwei  Dinge  sind  es,  die  in  dieser  Hinsicht  vor  allem  zu  würdigen  sind,  der
Zusammenhang  des  Rechtes  mit  der  Philosophie  und  der  Zusammenhang  der
Rechtswissenschaft  mit  den  übrigen  Wissenschaften.

Ihren  Zusammenhang  mit  der  Philosophie  hat  die  Rechtswissenschaft  seit
ziemlich  langer  Zeit  fast  völlig  verloren.  Und  daran  ist  wohl  nicht  nur  diese  allein
schuld.  Hat  die  Rechtswissenschaft  sich  vom  Leben  in  zu  weitgehendem  Maße
fortreißen  lassen,  so  ist  die  Philosophie  davon  vielleicht  allzufern  geblieben.  Wie
es  sich  indeß  auch  mit  der  Schuldfrage  verhalten  mag,  sicher  ist,  daß  man  sich  gegenseitig
  nicht  so  viel  gewesen  ist,  als  man  sich  sein  könnte  und  sollte  und  als  man  sich
in  anderen  Zeiten  gewesen  ist.

Das  Beste,  was  die  neuere  Philosophie  geleistet  hat,  ist  hierbei  dem  Rechte
noch  nicht  zu  Gute  gekommen.  Vierfach  aber  ist  die  Rechtswissenschaft  mit  der
Philosophie  verknüpft  und  diese  Verbindungen  aufs  neue  zu  erkennen  und  zu
pflegen,  erscheint  als  eine  Aufgabe  von  nicht  geringerer  Dringlichkeit  und  Wichtigkeit,
  als  die  dogmatisch  kasuistische  Arbeit,  in  welcher  die  Rechtswissenschaft
gegenwärtig  so  sehr  fruchtbar  ist.

Diese  vier  Verbindungen  sollen  in  diesen  Zeilen  nur  skizzenhaft  gezeigt
werden,  sie  sind  gegeben  durch  die  vier  Grundprobleme  der  Philosophie:  das
erkenntnistheoretische,  das  psychologische,  das  ethische  und  das  politische,  während
  mit  dem  fünften,  dem  naturphilosophischen  Problem,  und  dem  sechsten,
dem  ästhetischen  für  die  Rechtswissenschaft  keine  unmittelbare  Verbindung  besteht.

1)  Das  erkenntnistheoretische  Problem  der  Philosophic  als  ihr  spezifisches
Alleingebiet  zu  überlassen,  hat  die  Rechtswissenschaft  allen  Grund.  Von  dort
her  kann  sie  wohl  immer  nur  als  die  Empfangende  betrachtet  werden.  Aber
auch  als  Empfangende  muß  sie  selbst  prüfen  und  nie  könnte  sie  sich  Nutzen  erwarten,
  wenn  sie  etwa  in  eine  Denktechnik  und  Logik  verführt  würde,  über  die
sie  sich  nicht  an  der  Hand  ihrer  eigensten  Aufgabe  Rechenschaft  gegeben  hätte.
Nun  gehören  freilich  auch  Denktechnik  und  Logik  nicht  in  das  Gebiet  der  reinen

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