496  Beziehungen  der  Rechtswissenschaft  zur  Philosophie.

Erkenntnistheorie,  sie  hangen  enger  an  der  Psychologie,  als  an  jener,  aber  die
Erkenntnislehre  selbst  ist  ohne  Psychologie  und  namentlich  ohne  Logik  reiner
Begriff,  nicht  Funktion  und  deshalb  wenn  nicht  gar  unmöglich,  so  doch  sicher
wertlos.  Eine  Theoric  des  Erkennens  ohne  Logik  gibt  es  nicht.  Logik  aber  ist
Anwendung  des  Gesetzes  der  Kausalität  auf  das  Denken  selbst.  Ein  reines  Erkennen
  wäre  ein  Denken  ohne  Logik  und  verliefe  entweder  in  bloße  verstandesmäßige
  Anschauung  oder  in  ein  logisches  Denken  ohne  Bewußtsein.  Beides
mag  nun  außerhalb  der  Rechtswissenschaft  seinen  Platz  haben,  sei  es  in  der  Welt
der  religiösen  Spekulation  oder  der  sonstigen  Mystik  oder  auch  in  den  Künsten.
Wissenschaft  überhaupt  und  besonders  eine  von  der  Praxis  auf  Schritt  und  Tritt
so  hart  erprobte  Wissenschaft  wie  diejenige  des  Rechtes  ist  ohne  logisches  Denken
nicht  möglich.  Ihren  höchsten  Wert  für  die  Rechtswissenschaft  besitzt  also  die
Theorie  der  Erkenntnis  durch  die  in  ihr  angewandte  Logik,  d.  h.  durch  die  Gesetzmäßigkeit
  und  Richtigkeit  des  in  ihr  angewandten  Denkens.  Was  solch  richtiges
Denken  in  dem  der  reinen  Erkenntnistheorie  eigenen  Gegenstande,  nämlich  der
Erkenntuis  selbst,  entdeckt,  das  wird  sich  in  der  Rechtswissenschaft  von  diesem
allgemeineren  auf  ihren  besonderen  Gegenstand,  nämlich  das  Recht,  übertragen
lassen,  sofern  nur  der  Satz  richtig  ist,  daß  im  allgemeinen  das  besondere  enthalten
  ist.

Es  schließt  sich  hieran  unmittelbar  die  Frage  nach  der  Methode.  Die  Philosophie
  stellt  allen  Wissenschaften  eine  aus  dem  Geiste  der  Philosophie  selbst  geborene
  Methodologie  zur  Verfügung.  Auch  sie  hat  ihr  Verhältnis  zur  Logik,  denn
jede  Methode  mündet,  wenn  sie  wissenschaftlich  brauchbar  sein  soll,  in  den  Dienst
der  Logik.  Richtiges  Denken  ist  methodisches  Denken.  Die  verfügbaren  Methoden
können  aber  der  Rechtswissenschaft  nur  dienen,  soferne  sie  der  Aufgabe  gerade
dieser  Wissenschaft  angemessen  sind.  Hier  eröffnet  sich  nun  eine  Wahl,  welche
man  gewöhnlich  durch  den  Gegensatz  von  Empirie  und  Ratio  auszudrücken  pflegt.
Einige  Verständigung  über  die  Bedeutung  und  die  Verwendbarkeit  dieses  Gegensatzes
  der  Denkmethode  in  der  Rechtswissenschaft  ist  nur  erreichbar,  wenn  man
sich  über  die  Begriffsbedeutung  zu  einigen  sucht,  ehe  man  über  den  Wert  der
Methoden  urteilt.  Das  neuerdings  beliebtere  Verfahren  ist  freilich  das  umgekehrte,
  man  schätzt,  urteilt  und  verurteilt  den  Wert  der  Methoden  nicht  selten
ohne  vorausgehende  Bestimmung  von  Sinn  und  Wesen  der  Sache.  Was  ist
empirisches  und  was  rationelles  Denken?  So  sollte  man  füglich  fragen,  ehe
man  ad  libitum  dem  einen  oder  anderen  den  Vorzug  gibt  und  damit  Werte
prägt,  ohne  das  nötige  Metall  dazu  zu  besitzen.  Nun  ist  der  Erfahrungsbegriff
ein  nahezu  unbestrittener  im  engen  Umkreis  der  Naturwissenschaften  und  aller
sonstigen  Wissenschaften,  in  welchen  der  Weg  zum  Verstande  durch  die  Sinne
geht  und  das  Material  der  Beobachtung  ein  breiter,  sichtbarer,  wägbarer
oder  meßbarer  Stoff  ist.  Im  ganzen  Anwendungsgebiete  des  Experimentes
ist  Erfahrung  mit  der  Methode  der  Sinneswahrnehmung  nahezu  identisch  und
alles  Denken  erschöpft  sich  hier  in  einem  Sammeln  und  Ordnen  von  Tatsachen,
welche  ihre  Feststellung  auf  diesem  Wege  gefunden  haben.  Die  sinnliche  Wahrnehmbarkeit
  fehlt  nun  freilich  auch  den  Geisteswissenschaften  an  ihrem  Gegenstande
  nicht  völlig,  auch  die  Rechtswissenschaft  hat  Augen  zum  Sehen,  Ohren
zum  Hören  und  Hände  zum  Greifen.  Allein  diese  Art  der  Wahrnehmung  ist  für
sie  nur  der  roheste  und  wissenschaftlich  überhaupt  kaum  mehr  in  Betracht  kommende
  Gegenstand  der  Erkenntnis.  Das  Normgefüge,  welches  im  Recht  die  Beziehungen
  der  Menschen  unter  einander  in  Pflicht  und  Ordnung  hält,  ist  von
anderem  Stoff.  Das  Denken  knüpft  hier  an  Erfahrungen  an,  die  schon  dem  Stoff
nach  geistiger  Natur  sind.  Tatsächliche  Verhältnisse  wie  die  persönlichen  Eigen-