Beziehungen  der  Rechtswissenschaft  zur  Philosophie.  497

schaften  des  Alters,  Geschlechtes,  Besitzes  oder  der  Familienangehörigkeit,  Nachbarschaft,
  Handlungen  wie  Versprechung,  Eid,  Eheschließung,  Vorgänge  wie
Aufenthaltsveränderung,  Auswanderung,  Tod,  dann  Willensbestimmungen,
Entschlüsse,  Aeußerungen,  ja  Absichten,  Vorhaben,  Motive  u.  a.  m.  bilden  neben
dem  noch  flüchtigeren  unermeßlichen  Gebiet  der  Bedürfnisse  und  Interessen  und
den  mannigfaltigen  hieraus  entspringenden  Gemeinschaften  und  Verbindungen
das  eigentliche  Substrat  des  Rechtes  und  seiner  Wissenschaft.  Und  da  es  sich  nun
bei  dieser  Wissenschaft  gar  nicht  in  erster  und  eigentlicher  Linie  um  die  unmittelbare
  Erkenntnis  dieser  Dinge  selbst  handelt,  das  Wissen  davon  vielmehr  vorausgesetzt
  wird,  so  setzt  die  Erfahrung  in  wissenschaftlichem  Sinne  beim  Rechte  überhaupt
  erst  ein,  wo  eine  bestimmte  Vorstellung  sinnlicher  Art  längst  gegeben  ist.
Gibt  es  für  die  Rechtswissenschaft  überhaupt  irgend  eine  Erfahrungsgrundlage
dieser  Art,  so  ist  es  das  Leben  in  seiner  ganzen  äußeren  und  inneren  Entfaltung.
Das  Leben  aber  ist  Gegenstand  der  rechtswissenschaftlichen  Erkenntnis  nur  von
einer  ganz  bestimmten  Seite  her  betrachtet,  nämlich  insofern  es  bewußt  gegebener
Normierung  fähig  und  bedürftig  ist.  Die  Norm  also  ist  der  Anfang  und  das  Ende
dieser  Wissenschaft,  sie  aber  ist  etwas  durchaus  Geistiges  und  alle  Normerfahrung
ist  daher  eine  Erfahrung  ganz  onderer  Art,  als  es  diejenige  der  Naturwissenschaften
ist.  Selbst  die  Sprache  ist  trotz  ihrer  geistigen  Herkunft  und  obgleich  auch  sie  eine
Art  konventioneller  Norm  zur  Grundlage  hat,  eben  wegen  der  vorwiegenden
Bedeutung  des  in  ihr  lebendigen  sinnlichen  Ausdruckes,  dem  Erfahrungsgebiete
der  Naturwissenschaften  viel  näher  gelegen  als  das  Recht.  Im  Rechte  ist  ein
geistiger  Vorgang,  den  die  Sprachwissenschaft  erst  selbst  erfahrungsgemäß  zu
durchlaufen  hat,  schon  zurückgelegt,  ehe  der  wissenschaftliche  Teil  nur  beginnt.
Und  in  diesem  Teil  kommt  der  Jurist  an  seinen  Gegenstand  mit  ganz  anderer
intellektueller  Funktion,  als  es  in  Gebieten  der  sinnlichen  Erfahrung  der  Fall  ist.
Hier  setzt  ein  Denken  in  Begriffen  und  im  Gegensatz  zu  jener  anschaulichen  Verstandesmäßigkeit
  eine  reflektierende  Vernunftmäßigkeit  ein,  die  man  Ratio  nennt.
Diese  Vernunftarbeit,  welche  mit  Begriffen  und  Schlüssen  zu  tun  hat,  steht  immer
in  Beziehung  zur  Norm,  die  ihr  Ausgangsmaterial  und  Produkt  zugleich  ist.  Nur
eine  oberflächliche  Bekanntschaft  mit  dem  Rechte  könnte  indeß  annehmen,  es
handle  sich  in  der  Rechtswissenschaft  um  weiter  nichts  als  um  die  wechselnde
Erklärung  der  ein  für  allemal  festgegebenen  Norm.  Die  Rechtswissenschaft  ist
ihrem  Wesen  nach  keine  beschreibende,  sondern  eine  kritische  und  durch  das  Mittel
der  Kritik  auch  eine  normbildende  Wissenschaft.  Wohl  tritt  ein  Willensakt  hinzu,
der  außerhalb  der  Wissenschaft  liegt,  aber  auch  er  kann  nicht  ohne  sie  entstehen.
In  der  Norm  wiederholt  sich  das  Leben  in  gesteigertem,  nämlich  bewußt  gewolltem
  Sinn.  Ueber  dem  mehr  instinktiven,  wirklichen  Leben  schwebt  das  normale
und  den  stets  erstrebten,  nie  voll  erreichten  Einklang  zwischen  beiden  herzustellen,
ist  reine  Willenssache,  praktische  Rechtsübung.

Mag  man  nun  bei  solcher  Lage  der  Sache  die  Methode  der  Rechtswissenschaft
  als  empirisch  oder  als  rationell  bestimmen,  sicher  ist  auf  alle  Fälle,  daß
es  sich  um  eine  Leistung  der  Vernunft  handelt.  Begriffe  und  Werte  sind  es,
welche  dieser  Wissenschaft  vorliegen  und  wie  sie  selbst  ihre  Begriffe  bildet,  so
nimmt  sie  auch  selbst  ihre  Schätzungen  vor,  um  sie  in  die  Satzung,  welche  das
Leben  regelt,  einzuführen.  Ihre  geistige  Tätigkeit  aber  ist  weder  im  konstruktiven
  noch  im  schätzenden  Teil  eine  ganz  eigene.  Die  Begriffe  und  Werte,
welche  das  Leben  selbst  im  praktischen  Bewußtsein  und  die  Philosophie  im
theoretisch  bewußten  Denken  schaffen,  gehen  in  diese  Wissenschaft  ein  und  werden
ihr  eigen  erst  durch  die  Norm,  also  dadurch,  daß  Begriff  und  Wert  die  Prägung
zum  geltenden  Recht  erlangen.