500  Beziehungen  der  Rechtswissenschaft  zur  Philosophie.

stellung  von  ihr.  Die  Analyse  nun  unternimmt  es,  in  durchaus  bewußter  Weise
diese  Gesamtheit  in  Untereinheiten  zu  zerlegen.

Ein  Hauptinteresse  der  Rechtswissenschaft  am  psychologischen  Problem  geht
nun  dahin,  schärfere  Bestimmungen  der  psychologischen  Einheiten  zu  erlangen.
Ich  verstehe  unter  psychologischer  Einheit  weder  einen  einzelnen  psychologischen
Begriff,  noch  einen  einzelnen  psychologischen  Wert,  sondern  eine  Kombination
psychologischer  Tatsachen  von  konstanter  Verbindung  und  Erscheinung.  Solche
altbekannte  Einheiten  sind  im  Gebiete  der  Geistespsychologie  die  Tatsachenkombinationen:
  Bewußtsein,  Zurechnungsfähigkeit,  Irrtum,  Wissen,  im  Gebiete
  der  Willenspsychologie:  Entschluß,  Versuch,  Tat,  Vorsatz,  Abhängigkeit,
Selbstbestimmung.  Es  gibt  aber  darüber  hinaus  Einheiten  von  mindestens
ebenso  hoher  Bedeutung,  denen  es  bisher  an  der  Einheiterkenntnis  fehlt.

Das  psychologische  Interesse  des  Juristen  ist  zudem  stets  ein  doppelseitiges
in  dem  Sinne  von  Subjektivität  und  Objektivität.  Der  Mensch  als  erkennendes
wissenschaftliches  Subjekt  erwartet  von  der  Psychologie  Aufschlüsse,  die  ihn  in
der  wissenschaftlichen  Technik  des  Denkens  und  Erkennens  fördern,  das  erkennende
Subjekt  muß  durch  die  Psychologie  hindurchgehen,  um  in  ihr  zu  höherem  Standpunkt
  der  Erkenntnis  zu  gelangen.  Neben  dieser  subjektiven  Umwandlung  aber
vollzieht  sich  auch  eine  veränderte  Anschauung  vom  Objekte.  Objekt  der  Rechtswissenschaft
  ist  nun  aber  die  Norm  nicht  in  ihrer  abstrakten  Hülle  als  Gedanke
oder  Befehl,  sondern  in  ihrer  Beziehung  zum  Menschen,  denn  jede  Norm  ist
um  des  Menschen  willen  da.  Sie  selbst  ist  daher  nie  trennbar  von  dem  psychologischen
  Element.  Und  so  kommt  es,  daß  die  Wissenschaft  eine  psychologische
Kritik  nicht  nur  an  sich  selbst,  sondern  auch  an  ihrem  Objekt,  der  für  den  Menschen
bestimmten  Norm,  übt.  Mit  der  psychologischen  Wandlung  im  Subjekte  selbst
vollzieht  sich  also  auch  eine  Veränderung  des  Erkenntnisstandpunktes  gegenüber
dem  Objekt.  Es  ist  nur  ein  anderer  Ausdruck  desselben  Gedankens,  wenn  man
sagt,  die  Rechtswissenschaft  gelange  durch  die  Psychologie  erst  dahin,  ihren  Gegenstand
  allseitig  zu  erkennen.  In  dieser  Formulierung  aber  wird  das  Gesagte  erst
leichter  verständlich.  In  folgendem  wird  es  sich  zeigen.  Die  Rechtswissenschaft
läuft  nämlich  wie  alle  Wissenschaften  Gefahr,  sich  an  ihrem  Gegenstande  blind
zu  sehen.  Wer  nur  immer  die  Norm,  sei  es  in  ihrer  speziellen  Isolierung  oder
auch  in  ihren  nur  logischen  Zusammenhängen  betrachtet,  dem  mag  wohl  viel  vom
Geiste  des  Rechtes  zum  Bewußtsein  kommen,  aber  es  kann  ihm  leicht  begegnen,
daß  er  den  Menschen  nur  noch  durch  das  Gedankengitter  der  Norm  beurteilt  und
erkennt.  Unsere  Juristen  und  mit  ihnen  unsere  Wissenschaft  legen  auf  diese  Weise
dem  Ewigmenschlichen  zu  den  Hüllen,  in  denen  es  schon  von  Natur  einherkommt,
noch  die  künstliche  Verschleierung  einer  subiektiv  einseitigen  Betrachtungsweise
an.  Es  entsteht  so  ein  Bild  vom  Menschen  im  Geiste  des  Juristen,  welches  zwar
einseitig  richtig,  allgemein  genommen  aber  falsch  und  verstellt  ist.  Die  Fehlerhaftigkeit
  des  Sehens  steigert  sich  alsdann  natürlich  noch  mit  jeder  weiteren  Stufe
der  Spezialisierung  innerhalb  der  Rechtswissenschaft  selbst.  Die  Psychologie
schützt  —  wofern  sie  nicht  selbst  wieder  ohne  Not  sich  die  Fessel  der  experimentellen
Einschränkung  anlegt  —  vor  dieser  Einseitigkeit,  denn  sie  führt  die  Rechtswissenschaft
  an  den  Punkt,  wo  sie  nicht  mehr  den  Menschen  durch  die  Norm,  sondem
umgekehrt  die  Norm  durch  den  Menschen  sieht.  Sie  zeigt  uns  den  Menschen  wieder
in  der  Totalität  seiner  inneren  und  äußeren  Beschaffenheit  und  läßt  dann  die  Norm
als  ein  Produkt  des  Menschen  und  als  Etwas  erkennen,  was  mit  einer  gewissen
Notwendigkeit  aus  der  natürlichen  Beschaffenheit  der  Merschenseele  entspringt.
Wendet  man  etwa  dagegen  ein,  daß  der  Jurist  an  das  Recht  schon  durch  seine
tatsächliche  und  gewöhnliche  Lebenserfahrung  herankomme,  so  genügt  dagegen