502  Beziehungen  der  Rechtswissenschaft  zur  Philosophie.

den  staatlichen  ungleich,  daß  sie  nicht  wie  diese  auch  nur  für  den  einzelnen  Zeitpunkt
  ganz  fest  bestimmbar  sind.  Wie  alles  fließt,  außer  etwa  die  Ideen,  so  sind
auch  die  wissenschaftlichen  Grenzen  nichts  absolut  Beharrliches.  Besser  man
bestimmt  dort  und  hier  den  Gegenstand,  um  zu  suchen,  ob  nicht  in  der  Vergleichung
  ein  Gegensatz  sich  finde.  Indem  das  ethische  Problem  vom  pspychologischen
  sich  löst,  geschieht  ein  Schritt,  der  dem  vom  Gedanken  zur  Tat  gleicht.
Wie  alles  innerlich  im  Menschen,  d.  i.  in  der  Seele  sich  vorbereite,  das  versucht
die  Psychologie  aufzuklären.  Was  aber  dann  geschieht,  erlangt  sofort  von  seinen
Wirkungen  her  wie  durch  Wellenrückschlag  eine  die  Grenzen  des  Psychologischen
überschreitende  Bedeutung.  Der  Mensch  steht  in  der  Ethik  unter  dem  Gesichtspunkt
  einer  Schätzung,  die  wohl  in  die  Psychologie  zurückwirken  mag,  aber  doch
selbst  ein  Problem  für  sich  darstellt.  Was  ist  der  Mensch  wert?  So  gefragt,  ist
die  Sache  methaphysisch.  Enger  aber  gefaßt:  Welcher  Maßstab  ist  an  die  Handlungen
  des  Menschen  zu  legen?  Hierauf  antwortet  in  Praxi  die  Moral  und  ihre
Kritik  ist  dann  die  Ethik.  So  viel  nun  lehrt  schon  die  Vernunft  —  auch  dies  freilich
  aus  methaphysischer  Quelle  —,  daß  ein  Widerspruch  zwischen  Moral  und
Recht  unerträglich  ist.  Das  „Du  sollst“  des  Rechtes  darf  dem  „Du  sollst“  der
Moral  nicht  widersprechen.  Mag  sein,  daß  Beide  nur  konventionelle  Maßstäbe
setzen  und  anwenden.  Nach  dem  Ausgleich  etwaiger  Widersprüche  drängt  schon
unbewußt  das  Leben  selbst,  sei  es  nun,  daß  das  Recht  sich  nach  der  Sitte  oder
diese  nach  dem  Recht  sich  bilde.  Von  der  Möglichkeit  und  Unerträglichkeit  des
Widerspruchs  zur  Konstatierung  des  Gegensatzes  ist  nur  noch  ein  Schritt.  Entwicklungsgeschichtlich
  betrachtet  und,  was  in  gradueller  Steigerung  dasselbe  ist,
historisch  oder  perspektivisch  gesehen,  ist  der  Punkt  der  Vereinigung  leichter  zu
erkennen  als  die  jeweilige  Distanz  der  laufenden  Linien.  Vereinigend  ist  die
Tatsache,  daß  eine  Macht  es  ist,  welche  Moral  und  Recht  setzt,  das  heißt  aber
auch  mitunter  nur  soviel  wie  durchsetzt.  Das  Trennende  und  etwa  Gegensätzliche
  zeigt  sich  vorerst  nur  in  Einzelheiten.  Das  Recht  hat  sich  der  gröberen
und  sichtbareren  Verhältnisse  angenommen,  die  Moral  bleibt  zurück  im  feineren
Stoff  und  in  den  verwickelten  Verhältnissen.  Die  Moral  ist  das  Generelle,  das
Recht  das  Spezielle.  Wo  irgend  ein  moralisches  Probleim  im  Bewußtsein  schärfere
Umrisse  annimmt,  da  nimmt  das  Recht  sich  seiner  an  und  prägt  es  in  harte,  nicht
selten  schmerzliche  Formen.  Die  Moral  hat  größere  Variabilität,  das  Recht  stärkere
Charakteristik.  Recht  ist  mutierte  Moral.  Recht  hat  eine  tiefere  Stimme,  es
läßt  sich  überhaupt  sprechen,  es  geht  in  Säße  ein  und  erträgt  Paragraphierung
und  Glossierung,  Moral  dagegen  bleibt  stets  im  Bannkreis  des  Mystischen,  woher
  sie  stammt,  in  künstlerischen  und  willkürlichen  Formen  tritt  sie  aus  dem  nebelhaften
  Helldunkel  der  Empfindung  und  verschwindet  auch  wieder  darin.  Moral
ist  visionär,  Recht  durchaus  zweckbewußt.  Dies  alles  gilt  natürlich  nur  für  höhere,
d.  i.  bewußtere  Kulturen,  solange  Moral  und  Recht  nicht  im  selben  Strombette
fließen.  Kein  Recht  setzt  eine  Gesamtlebensformel,  Moral  tut  das  und  verlangt
einen  ganzen  Menschen,  wie  er  sein  soll.  Genug  der  Unterschiede,  um  den  allgemeinen
  Gegensatz  von  Moral  und  Recht  wenigstens  in  Umrissen  zu  erkennen.
Die  Rechtswissenschaft  nun  könnte  versucht  sein,  gerade  diesem  Gegensatze  nachzuforschen.
  Allein  sie  täte  nicht  gut  daran,  denn  unversehens  wechselte  sie  auf
diesem  Wege  die  Farbe  und  würde  zu  dem,  was  eben  die  Theorie  der  Moral
zu  leisten  hat,  was  Ethik  ist.  Die  Ethik  nun,  in  der  Theorie  wohl  vertraut
mit  allen  Erkenntnissen,  welche  den  inneren  Menschen  bis  an  die  Schwelle  der
Tat  hinführen,  prüft  kritisch  die  Gebote  und  Regeln  der  Moral  und  so  entsteht
für  das  Leben  ein  doppeltes  Normale,  das  ethische  und  das  rechtliche.  Die  Beziehungen
  zwischen  Ethik  und  Rechtswissenschaft  aber  liegen  damit,  wenn  auch