504  Beziehungen  der  Rechtswissenschaft  zur  Philosophie.

buntes  Menschentum,  mit  dem  der  Staat  und  seine  Politik  sich  zurechtzufinden
haben.  Der  Staat  wird  auf  dieser  Grundlage  individueller  und  nur  zum  Teil
überhaupt  berechenbarer  Verschiedenartigkeiten  zu  einem  irregulären  Gebilde,
welches  anders  gar  nicht  auskommen  kann,  als  indem  auch  von  ihm  aus  Forderungen
  an  Verhalten  und  Beschaffenheit  der  Einzelnen  und  ihrer  natürlichen
Verbindungen  und  Gruppen  gerichtet  werden.  Im  ganzen  sind  freilich  diese
Forderungen  im  Verhältnis  zu  den  moralischen  sekundärer  und  mehr  zufälliger
Art.  Aber  es  tritt  doch,  zeitweilig  wenigstens,  neben  den  moralischen  Menschentypus
  ein  mehr  oder  minder  scharfumrissener  politischer  Typus.  Der  Heilige
und  der  Held,  der  Priester  und  der  Herrscher,  der  Gläubige  und  der  Bürger  oder
Untertan  sind  die  individuellen  Ausprägungen  dieses  moralischen  und  politischen
Gegensatzes,  wobei  stets  noch  der  Unterschied  von  Welt=  und  Staatstypus  bemerkbar
  bleibt.  .

Mit  diesen  Erscheinungen  des  tatsächlichen  Geschehens  nun  haben  Ethik
und  theoretische  Politik  zu  rechnen  und  ihre  kritischen  und  dogmatischen  Ausfstellungen
  folgen  der  Wirklichkeit  nach  wie  der  Rechnungsprozeß  der  Rechnungsführung.
  Ethik  und  theoretische  Politik  sind  ein  andauerndes  jüngstes  Gericht
für  Moral  und  praktische  Politik  und  wenn  auch  ihre  Erkenntnisse  trotz  aller  inneren,
  logischen,  psychologischen,  prinzipiellen,  idealen  und  theoretischen  Richtigkeit,
  vom  flüssigen  Leben  und  seiner  moralischen  und  politischen  Praxis  immer
wieder  überholt  werden,  so  sorgen  doch  Philosophie  und  Wissenschaft  dafür,
daß  auch  ihre  Stimme  nie  völlig  verstumme.

Die  Rechtswissenschaft  nun  befindet  sich  all  diesen  mächtigen  Faktoren  und
ihrem  Widerstreit  gegenüber  in  ganz  besonderer  Lage.  Von  allen  geistigen  Strömungen,
  die  ihr  nahe  kommen,  wird  sie  am  nächsten  berührt  durch  die  praktische
Politik.  Diese  Gewalttätige  ist  es,  welche  der  Rechtswissenschaft  den  Stoff,  die
Norm,  unter  den  Händen  wegnimmt,  modelt  und  wieder  zuschiebt.  Die  ewig
fließende  Quelle  des  Rechtes  ist  als  normerzeugende  Gesetzgebung  nichts  anderes
als  praktische  Politik  und  was  da  geschieht,  kommt  und  geht  im  ewigen  Wechsel,
muß  von  der  Rechtswissenschaft  hingenommen  werden,  mag  es  nun  vor  ihrer
höheren  Kritik  bestehen  oder  nicht.  Ihr  kommt  es  nun  zu,  Sinn  und  Ordnung
des  Rechtes  bei  allem  Fluß  der  Dinge  und  Normen  im  ganzen  und  einzelnen  zu
durchschauen,  sie  hat  das  Ueberholte  und  Verworfene  als  Historie  zu  konservieren
und  darf  auch  nicht  unterlassen,  das  Bestehende  als  ganzes  immer  wieder  mit
jenem  Bilde  von  Menschen  zu  vergleichen,  welches  Philosophie,  Moral  und  Religion
  und  andere  Kulturmächte  ihr  vorgezeichnet  haben.

In  dieser  letzten  Aufgabe  nun  stehen  der  Rechtswissenschaft  als  beste  Dienerinnen
  Ethik  und  theoretische  Politik  zur  Seite,  denn  sie  sind  durch  die  Schule
der  philosophischen  Erkenntnistheorie  und  der  Psychologie  gegangen  und  sind  vor
allem  die  spezifischen  Kritiken  der  praktischen  Moral  und  Politik.  Die  theoretische
  Politik  namentlich  ist  der  Rechtswissenschaft  das  unentbehrliche  Zwischenglied
  zwischen  ihrem  spezifischen  Stoff,  der  bestehenden  Norm,  einerseits  und  der
schaffenden  und  normgestaltenden  praktischen  Politik  andererseits.  çr

Bei  der  so  skizzierten  vierfachen  Beziehung,  in  welcher  die  Rechtswissenschaft
  zur  Philosophie  sich  befindet,  eröffnet  sich  für  beide  eine  Möglichkeit  der
Bereicherung,  welche  der  Rechtswissenschaft  verspricht,  sie  über  den  engeren
Bann  der  Kaguistik  und  der  historischen  und  kritischen  Normdogmatik  zu  erheben,
in  welchem  sie  zur  Zeit  ziemlich  allgemein  befangen  ist.  Das  Leben  selbst  kann
durch  jene  geistigen  Kanäle  in  seiner  vollen  Mannigfaltigkeit  in  sie  einströmen.
Aber  auch  nur  auf  diesem  Wege  dürfte  der  Rechtswissenschaft  es  gelingen,  sich
den  Schlingen  zu  entziehen,  welche  schon  jetzt  die  beiden  mächtigsten  Faktoren