Beziehungen  der  Rechtswissenschaft  zur  Philosophie.  505

des  praktischen  Lebens,  Kapital  und  Technik,  um  sie  zu  werfen  drohen.  Die  im
Eingang  dieser  Betrachtung  behauptete  Schwierigkeit  der  Objektivität  ist  namentlich
  in  den  Verlockungen,  die  von  seiten  des  Kapitals  und  der  Technik  fortwährend
  ausgehen,  wie  für  andere  praktische  Wissenschaften  so  auch  namentlich  für
die  Rechtswissenschaft  zu  suchen.  Ueber  allen  Parteien,  sozialen  und  politischen
Mächten,  hat  die  höchste  Tugend  des  Menschen,  die  Gerechtigkeit,  ihren  sichersten
Standort  in  der  Wissenschaft  des  Rechtes  und  kann  ihn  daselbst  nur  behaupten,
wenn  sie  den  ihr  geziemenden  Abstand  hält  von  allen  Willens=  und  Interessenströmungen
  des  sie  allseits  und  allezeit  umflutenden,  begehrlichen  Lebens.

Nur  die  wichtigsten  Beziehungen  und  auch  von  diesen  nur  die  Umrisse  sind
in  diesen  Zeilen  zu  würdigen  gewesen.  Von  allen  Punkten  dieser  Betrachtung  aus
lassen  sich  leicht  die  feineren  Verzweigungen  verfolgen,  mittels  welcher  das  Recht
samt  seiner  Wissenschaft  im  gesamten  Leben  samt  seiner  Philosophie  verläuft.  Wie
indeß  das  Leben  selbst  grenzenlos  und  unergründlich  ist,  so  gibt  es  auch  für  die
ihm  parallele  philosophische  Betrachtung  kein  Ende,  sondern  nur  ein  Maß.  Von
ganz  besonderem  Interesse  wäre  es  freilich,  hier  weiterzusuchen  und  das  geistige
Gefüge,  welches  Erkenntnislehre,  Psychologie,  Ethik  und  Politik  bilden,  der
Rechtswissenschaft  weiter  nutzbar  zu  machen  und  wenigstens  die  wichtigsten  Ergebnisse
  der  philosophischen  Prinzipienlehre  auf  ihre  Beziehungen  zur  Rechtslehre
  hin  zu  würdigen.  Gerade  der  Umstand,  daß  in  neuerer  Zeit  darin  so  außerordentlich
  wenig  geleistet  worden  ist,  sowohl  bei  uns  als  auch  im  Auslande,  erhöht
den  Reiz  solcher  Studien.  Und  doch  müssen  wir  uns  solches  hier  vorläufig  versagen.

Nur  ein  Beitrag  zur  Lehre  von  der  Obijektivität  sollen  diese  Zeilen  sein.  Und
dazu  mögen  noch  einige  erklärende  Worte  dienen.  Daß  Objektivität  das  Merkmal
  alles  wissenschaftlichen  und  philosophischen  Denkens  sei,  ist  zwar  zu  anderen
Zeiten  eine  Trivialität  gewesen,  bedarf  aber  neuerdings  gerade  deshalb  wieder
der  schärfsten  kritischen  Betonung,  weil  die  neuere  Philosophie  unter  anderen
Wunderlichkeiten  auch  wieder  einen  prinzipiellen  Kampf  gegen  alle  Objektivität
führt.  Es  liegt  aber  allen  hier  erhobenen  Zweifeln  und  Bedenklichkeiten  ein  Mißverständnis
  ziemlich  einfacher  Art  zugrunde.  Der  Gegensatz  von  Odbiektivität
und  Subjektivität  (Sachlichkeit  und  Persönlichkeit)  wird  nicht  immer  im  gleichen
und  richtigen  Sinne  erfaßt.  Man  hat  davon  auszugehen,  daß  es  sich  um  ein
Erkenntnisproblem  handelt,  daß  also  die  Forderung  der  Obiektivität  nicht  den
unumgänglichen  Gegensatz  von  Subjekt  und  Obiekt  ausschalte,  sondern  geradezu
voraussetze.  Erkenntnis  ist  nur  im  Subjekt.  Durch  Erkenn'nis  entsteht  das  Subjekt
  und  mit  ihm  der  Gegensatz  und  zugleich  die  notwendige  Verbindung  von
Subjekt  und  Objekt.  Wo  ein  Erkennendes  ist,  da  ist  auch  ein  Erkanntes  und  jenes
ist  Subjekt,  dieses  Objekt.  Person  ist,  was  erkennt,  Sache  ist,  was  erkannt  wird.
Als  Beispiel:  Wissenschaft  =  Subjekt,  Recht  =  Objekt.  Das  Postulat  aber  ist  alsdann
  Reinheit  oder  Objektivität  der  Erkenntnis  in  dem  Sinne,  daß  Subijektivität
und  Individualität  sich  trennen.  Individualität  ist  Willensform,  Subiektivität
Erkenntnisform.  Wird  also  Obiektivität  gefordert,  so  bedeutet  dies  nicht  ein  Verschwindensollen
  des  Subjektes,  im  Gegenteil!  die  Entstehung  desselben  durch
Lösung  vom  Individuum  und  durch  Reinigung  von  allem  Gewollten  zum  Besten
des  Erkennens.  Wird  dem  entgegengehalten,  daß  Lösung  des  Subjektes  vom
Individuum  unmöglich  sei,  so  mag  man  sich  vorerst  mit  der  Erwiderung  begnügen,
daß  es  sich  bei  dieser  Forderung  nicht  um  eine  Sache  des  Willens,  sondern  um
ein  Erkenntnisproblem  handle  und  daß  für  die  Erkenntnis  Möglichkeiten  bestehen,
welche  der  Wille  nicht  kennt  und  annimmt.

Zum  Schluß  ist  noch  zu  begründen,  weshalb  unter  den  philosophischen  Problemen,
  mit  welchen  die  Rechtswissenschaft  Beziehung  pflegt,  nicht  auch  das  natur-