506  Beziehungen  der  Rechtswissenschaft  zur  Philosophie.

philosophische  und  dasvästhetische  erörtert  wurden.  Bei  dem  präsumptiven  wirklichen
  Zusammenhang  aller  Dinge  und  der  hypothetischen  Welteinheit  ist  auch
ein  Zusammenhang  der  Probleme  unter  sich  in  Rechnung  zu  ziehen.  Wenn  nun
hier  das  Naturprobleim  und  das  ästhetische  Problem  nicht  besonders  gewürdigt
wurden,  so  will  damit  nicht  jeder  Zusammenhang  der  Rechtswissenschaft  mit
ihnen  in  Abrede  gestellt  werden.  Vielmehr  bringt  es  nur  die  Eigenart  der  Rechtswissenschaft
  mit  sich,  daß  sie  bei  jenen  Problemen  keine  unmittelbaren  Anschlüsse
besitzt.  Es  treten  mindestens  Ethik  und  Politik,  vielleicht  aber  sogar  auch  Psychologie
  und  Erkenntnislehre  dazwischen.  Zu  weit  würde  es  führen,  diese  Behauptung
  näher  zu  begründen.  Nur  weniges  möge  vorläufig  genügen.  Gerade
der  Meister  der  angewandten  Aesthetik,  Goethe,  beklagt  der  Rechtswissenschaft
gegenüber,  daß  von  dem  Rechte,  „das  mit  ihm  geboren“  leider  nie  die  Rede  sei.
Der  Aesthetiker  also  nimmt  sich  des  Naturrechtes  an  und  beklagt  die  Vernachlässigung.
  Jal  die  Aesthetik  und  die  Naturphilosophie  haben  Grund  zur  Klage.  Wie
weit  entfernt  wir  davon  sind,  in  unserem  Rechte  Spuren  der  Kunst  und  ihrer
kritischen  und  dogmatischen  Lehre  zu  entdecken  und  wie  wenig  wir  Juristen  gar
beanspruchen  dürfen,  von  der  Naturphilosophie  als  wissenschaftliche  Brüder
geachtet  zu  werden,  dessen  sind  wir  uns  leider  nur  zu  sehr  bewußt.  Von  allen
trennenden  Klüften  sind  diese  wohl  die  empfindlichsten.  An  Versuchen  der  Verständigung
  hat  es  wohl  nicht  gefehlt,  aber  die  eigentlichen  Brücken  sind  noch  nicht
geschlagen.  Die  Aesthetik  als  eine  kritische  Richterin  der  Kunst  und  als  eine  Prinzipienlehre
  des  Schönen  ist  mit  dem  Rechte  andauernd  in  Berührung  und  Fehde.
Besonders  Staat,  Politik,  Herrschaft,  Ehe  und  zahllose  soziale  Einzelprobleme
sind  in  der  Poesie,  namentlich  in  Drama,  Epos  und  Roman  im  großen  Stil  und
mit  gewaltigen  Wirkungen  behandelt  worden.  Die  Kultur  hat  von  solchen  Leistungen
  oft  mehr  als  von  ganzen  Gesetzbüchern  in  sich  aufgenommen  und  immer
wieder  schwingt  die  Kunst  sich  dazu  auf,  als  Richterin  des  Lebens  auch  das  Recht
zu  maßregeln  und  bildend  zu  beeinflussen.  Aber  die  Aesthetik  als  die  erstberufene
Richterin  der  Kunst  ist  gerade  in  dieser  Aufgabe  zurückgeblieben.  Wie  viel  hier
noch  zu  leisten  sei,  läßt  sich  mehr  ahnen  als  genau  bestimmen.

Dann  die  Naturphilosophie!  Sie  hat  der  modernen  Kultur  den  Entwicklungsgedanken
  von  alten  Irrtümern  gereinigt  und  viel  getan,  um  die  naheliegenden
  Verbindungen  zwischen  Natur  und  Historie  zu  erleichtern.  Mehr  als  eingestanden
  wurde,  ist  das  Recht  und  nachträglich  auch  seine  Wissenschaft  von  dort
her  beeinflußt  worden.  Die  naturphilosophische  Prinzipienlehre  aber  ist  auch
heute  noch  in  ihren  Behauptungen  hypothetisch,  und  kann  der  Rechtswissenschaft
die  Hand  nur  von  ferne  reichen.  Chemische  und  physiologische  Tatsachen  und
Gesetze  dienen  der  Rechtswissenschaft  wenig  bei  der  Kritik  ihrer  Grundlagen.
Allein  es  tagt  auch  hier.  Die  Verfeinerung  der  analytischen  Methode  und  die
tiefere  Einsicht  in  das  Wesen  des  Organischen  haben  länger  schon  in  Frankreich
und  England  die  organische  Staatsauffassung  und  die  mit  ihr  zusammenhängende
Institutionenlehre  im  Gebiete  des  öffentlichen  Rechtes  gefördert.  Auch  das
Wesen  der  Norm  selbst  erscheint  in  anderem  Lichte,  wenn  das  Geschehen  in  der
Natur  über  dem  Streben  der  Rechtsbildung  und  Rechtsübung  des  Menschen
nicht  vergessen  wird.  çl

Daß  Wollen  und  Denken  des  Menschen,  wie  es  im  Rechte  niedergelegt  ist,
nur  einer  höheren  Form  des  Bewußtseins  entspringt  als  in  den  übrigen  gesetzmäßigen
  Wandlungen  des  Organischen,  wird  um  so  deutlicher,  wenn  man  bedenkt,
  wie  auch  im  Rechtsleben  unterbewußte  Willensstörungen  walten.  Daß

in  di  die  ologie  als  Zeichendeuterin  ins  Mittel  tritt,
gerade  in  diesen  Fragen  Plychologie  »  ·
ist  entschieden  als  ein  Fortschritt  zu  begrüßen.  Frühere  organische  Staats-  und