Beziehungen  der  Rechtswissenschaft  zur  Philosophie.  507

Rechtstheorien  haben  sich  viel  darin  versündigt,  daß  unter  dem  Eindruck  naturphilosophischer
  Halbwahrheiten  und  Vorstellungsweisen  eine  ästhetisierende
Konstruktionssucht  den  Erscheinungen  des  wirklichen  Rechtslebens  Zwang  antat
  und  durch  Bildlichkeit  mehr  entstellte  als  erklärte.  Die  Fäden,  welche  zur
Zeit  zwischen  Naturphilosophie  und  Aesthetik  gesponnen  werden,  sind  einstweilen
noch  nicht  zu  hinreichend  klaren  Gewebemustern  verdichtet,  daß  die  Rechtswissenschaft
  daran  weiterspinnen  könnte.

Was  die  Rechtswissenschaft  vor  allem  nötig  hätte,  das  ist  eine  auf  der  Grundlage
  der  Erfahrung  im  positiven  Rechte  aufgebaute  kritisch  zubereitete  Prinzipienlehre.
  Der  von  Ihering  in  seiner  Zwecklehre  gegebene  Anstoß  ist  in  den  engen
Mauern  unserer  Wissenschaft  zwar  nicht  wirkungslos  geblieben,  aber  doch  von
der  formalen  Begriffs=  und  Konstruktionsjurisprudenz  längst  wieder  übertönt
worden.  Eine  Rechtsphilosophie  gibt  es  kaum  mehr.  Die  Rechtswissenschaft
ist  darin  hinter  der  Gesellschaftslehre  (Soziologie)  zurückgeblieben  und  nur  im
Strafrechte  und  im  Staatsrechte  finden  sich  noch  Spuren  der  Anknüpfung,  die
sich  aber  dort  auf  die  Ethik  und  hier  auf  die  Politik  beschränken.

Gedenken  wir  nur  —  um  eine  prinzipielle  Frage  herauszugreifen  —  der
Bedeutung  des  Gegensatzes  im  Recht.  Der  Gegensatz  ist  für  die  Rechtswissenschaft
  nicht  nur  logische  Denkkategorie,  sondern  prägt  sich  in  der  geltenden  Norm
als  ein  höchst  ergiebiges  Prinzip  aus.  Seine  logische  und  seine  prinzipielle  Funktion
  am  positiven  Rechte  zu  ergründen,  würde  sich  lohnen.  In  Gegensätzen
verläuft  das  Leben  und  ihm  folgend  das  Recht.  Jedes  politische  und  wirtschaftliche
  Abhängigkeitsverhältnis  erzeugt  Gegensätze  im  Interesse  und  in  der  das
Interesse  schützenden  Norm.  Daß  die  logische  Unterscheidung,  die  vom  Begriffe
ausgeht  und  in  der  Rechtswissenschaft  fast  zur  Alleinherrschaft  gelangt  ist,  eine
prinzipielle  Gegensatzlehre  nicht  ersetze,  geht  schon  daraus  hervor,  daß  Interessenunterschied
  und  Interessengegensatz  nicht  identisch  sind.  Es  ist  nun  die  Frage,
strebt  die  Rechtsnorm  darnach,  Interessengegensätze  aufzuheben,  auszugleichen
oder  anzuerkennen?  Schafft  sie  etwa  auch  Gegensätze  und  stellt  sie  etwa  ein
Rangverhältnis  der  Interessen  nach  Werten  fest  und  welcher  Art  sind  dann  diese
Werte?  Sicher  ist  ja  das  Normsystem  kein  bloßes  Begriffs=  sondern  überwiegend
ein  Wertsystem.  Es  liegt  jeder  Rechtsordnung  eine  Interessenschätzung  und  eine
Konstatierung  von  Gegensätzen  zugrunde,  die  wenn  auch  noch  so  wechselnd  doch
immer  auf  einen  Maßstab  hindeutet,  der  viel  unbestimmter  und  der  Bestimmung
nach  wissenschaftlicher  Methode  bedürftiger  ist,  als  es  zunächst  den  Anschein  hat.

Auch  die  Vertretung,  die  im  öffentlichen  und  privaten  Rechte  eine  so  große
Rolle  spielt,  ist  nicht  nur  Begriff  sondern  Prinzip  des  Rechtes.  Was  sie  als  Prinzip
bedeute,  läßt  sich  bei  der  bunten  Mannigfaltigkeit  der  Vertretungsarten  positiver
Rechtsordnungen  nicht  so  leichthin  sagen.  Wie  beim  Gegensatze,  so  haben  auch
bei  der  Vertretung  allgemeine  und  philosophische  Schätzungen  und  Erkenntnisse
ihren  Anteil.  Und  so  steht  es  noch  in  vielen  anderen  Dingen.

Nur  als  Beispiele  sollen  die  genannten  Prinzipien  dienen.  Unsere
mehr  und  mehr  sich  detaillierende  Rechtsdogmatik  verlangt  nach  einer  umfassenden
  Prinzipienlehre,  die  unmöglich  aus  der  unmittelbaren  Normerläuterung
entspringen  kann,  sondern  ihre  gegebenen  Wurzeln  in  den  allgemeinen  Beziehungen
  der  Rechtswissenschaft  zur  Philosophie  hat  und  auch  stets  behalten  wird.  —