508  Felb-  und  Walb-Nachbarrecht  in  bezug  auf  Pflanzungen.

Feld=  und  Wald-Nachbarrecht  in  bezug  auf  Pflanzungen.
Von  Dr.  jur.  August  Trendel,  k.  Amtsrichter  in  Wiesentheid  b.  Kitzingen.

Die  bayerischen  Ausführungs=  und  Uebergangsvorschriften  zum  BGB.
greisen  tief  und  bedeutsam  in  die  oben  genannte  Materie  ein.  Die  letztere  soll
daher  nach  dem  dermaligen  Rechtsstande  im  Nachfolgenden  kurz  dargestellt  werden.

Der  Natur  der  Sache  nach  haben  sich  Rechtsbestimmungen  über  das  Feldund
  Waldnachbarrecht  in  bezug  auf  Pflanzungen  hauptsächlich  mit  3  Fragen  zu

efassen:

1)  Welches  sind  die  Eigentums-  und  Nutzungsrechte  an  den  auf  der  Grenze
stehenden  Gewächsen?

2)  Sind  für  Anbau  und  Nutzung  der  Feld-  und  Waldgrundstücke  Grenz-Abstände
  zu  beachten?

3)  Welche  Rechte  und  Pflichten  bestehen  rücksichtlich  des  von  einem  fremden
Grundstücke  herrührenden  Ueberhanges  und  der  von  dorther  eindringenden
  Wurzeln,  dann  der  Früchte?

I.

Die  erste  Frage  ist  durch  §  923  BGB.  bündig  gelöst.  Halm-  oder  Hack-Früchte,
  Wiesengras  und  ähnliche  Creszentien  scheiden  hier  vorweg  aus.  Ist  die
Grenze  überhaupt  evident  gehalten,  so  teilt  die  scharfe  Grenzlinie  das  Eigentum
an  den  Früchten,  und  die  Praxis  vermeidet  im  eigenen  Interesse,  ein  Gewächs,
über  dessen  Mitte  die  Grenzlinie  führen  könnte,  z.  B.  einen  Kartoffelstock,  gerade
auf  der  Grenze  anzubauen.  Deshalb  hat  sich  das  BGB.  auch  auf  die  Bestimmungen
  hinsichtlich  der  Bäume  und  Sträucher  beschränkt  und  schreibt  im

3  vor:

Steht  auf  der  Grenze  ein  Baum,  so  gebühren  die  Früchte,  und  wenn
der  Baum  gefällt  wird,  auch  der  Baum  den  Nachbarn  zu  gleichen  Teilen.

Jeder  der  Nachbarn  kann  die  Beseitigung  des  Baumes  verlangen.  Die
Kosten  der  Beseitigung  fallen  den  Nachbarn  zu  gleichen  Teilen  zur  Last.  Der
Nachbar,  der  die  Beseitigung  verlangt,  hat  jedoch  die  Kosten  allein  zu  tragen,
wenn  der  andere  auf  sein  Recht  an  dem  Baume  verzichtet;  er  erwirbt  in  diesem
Falle  mit  der  Trennung  das  Alleineigentum.

Der  Anspruch  auf  die  Beseitigung  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Baum
als  Grenzzeichen  dient  und  den  Umständen  nach  nicht  durch  ein  anderes
zweckmäßiges  Grenzzeichen  ersetzt  werden  kann.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für  cinen  auf  der  Grenze  stehenden
Strauch.

zruch,  oden  ist,  daß  die  Teilung  der  Früchte  sowohl,  wie  des  gefällten
Baumes  unter  den  Nachbarn  zu  gleichen  Teilen  erfolgt,  mag  auch  der  Grenzbaum
  oder  Strauch  in  Bewurzelung,  Stamm  oder  Bewipfelung  sich  ungleich
auf  die  Nachbargrundstücke  verteilen.  Nachdem  da,  wo  ein  Baum  oder  Strauch,
wurzeln  kann,  auch  stets  ein  anderes  zweckmäßiges  Grenzzeichen  —  in  Bayern
nach  Art.  2  des  Vermarkungsgesetzes  vom  16.  Mai  1868  ein  Stein  oder  eine  Grenzmarke
  von  dauerhaftem  Holz—  angebracht  werden  kann,  so  wird  der  Anspruch
auf  Beseitigung  eines  Grenzbaumes  da  immer  erhoben  und  durchgeführt  werden
können,  wo  dem  einen  Nachbarn  diese  Beseitigung  von  Interesse  ist.

Einen  Vorbchalt  trifft  l  a  EG.  z.  BGB.  für  die  auf  der  Grenze

tehenden  Obstbäume  durch  die  Bestimmung:  çr  ç

steh  „  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  die  Rechte
des  Eigentümers  eines  Grundstücks  in  Ansehung  der  auf  der  Grenze  —  oder