Felb-  und  Wald-Nachbarrecht  in  bezug  auf  Pflanzungen.  509

auf  dem  Nachbargrundstücke  —  stehenden  Obstbäume  abweichend  von  den
Vorschriften  der  35  910  und  923  Abs.  2  BGB.  bestimmen“.
Die  Vorschrift  des  §  923  Abs.  1  BGB.,  daß  die  Früchte  und  —  bei  der  Fällung
—  auch  das  Holz  eines  Grenzbaumes  den  Nachbarn  zu  gleichen  Teilen  gebühren,
ist  also  auch  bei  Obstbäumen  aufrecht  erhalten  und  hiernach  die  Bestimmung  des
Preuß.  Landrechts  Teil  I  Titel  IX  §  285,  daß  das  Eigentum  eines  auf  der  Grenze
stehenden  Baumes  demjenigen  zusteht,  auf  dessen  Grund  und  Boden  der  Stamm
aus  der  Erde  kommt,  aufgehoben.  Nur  rücksichtlich  der  Befugnis,  die  Beseitigung
  eines  Grenz-Obstbaumes  verlangen  zu  können,  sind  die  landesgesetzlichen
Vorschriften  aufrecht  erhalten  worden.
Das  gemeine  Recht  kennt  eine  solche  Befugnis  nicht.

II.

Ueber  Grenz-Abstände  hat  das  BGB.  selbst  keinerlei  Anordnungen  getroffen

Der  Art.  124  EG.  z.  BGB.  hat  vielmehr  bestimmt:

„Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  das  Eigentum
  an  Grundstücken  zu  Gunsten  der  Nachbarn  noch  anderen  als  den  im
Bürgerlichen  Gesetzbuch  bestimmten  Beschränkungen  unterwerfen.  Dies
gilt  insbesondere  auch  von  den  Vorschriften,  nach  welchen  Anlagen,  sowie
Bäume  und  Sträucher  nur  in  einem  bestimmten  Abstande  von  der  Grenze
gehalten  werden  dürfen“.

Die  landesrechtlichen  Vorschriften  der  fraglichen  Art  waren  in  Bayern
seither  verschieden,  entsprechend  den  verschiedenen  Rechtsgebieten.

Das  Preußische  Allg.  L  R.  trifft  trotz  seiner  kasuistischen  Anlage  nur  bezüglich
  der  Hecken  in  Teil  I  Titel  VIII  §  174  die  Bestimmung,  daß,  wer  gegen  die
Grenze  seines  Nachbars  eine  neue  lebendige  Hecke  anlegen  will,  ohne  Unterschied
der  dazu  gewählten  Holzart  1½  Fuß  von  der  Grenze  des  Nachbars  zurücktreten
muß.  ·

Der  Code  civil  verweist  in  Art.  671  zunächst  auf  den  beständigen  und  anerkannten
  Ortsgebrauch.  In  Ermangelung  eines  solchen  ist  es  nicht  erlaubt,
hochstämmige  Bäume  in  einer  geringeren  Entfernung  als  in  der  von  2  Meter  von
der  Linie  an  zu  pflanzen,  welche  beide  Grundstücke  trennt,  und  andere  Bäume
und  lebendige  Hecken  in  einer  geringeren  Entfernung  als  der  von  ½  Meter.  Der
Nachbar  kann  fordern,  daß  die  in  geringerer  Entfernung  gepflanzten  Bäume  und
Hecken  ausgerissen  werden  (Art.  672).

Im  gemeinen  Rechte  ist  nach  der  allerdings  rücksichtlich  ihrer  Gültigkeit
nicht  unbestrittenen  I.  13  D.  10,  1  für  die  Errichtung  eines  Zaunes  nur  die  Einhaltung
  der  Grenze  vorgeschrieben  (terminum  ne  ercecito),  hinsichtlich  der
Bäume  aber  für  den  Ol-  und  Feigenbaum  —  bei  uns  nicht  in  Betracht  kommende
Gewächse  —  ein  Pflanzungsabstand  von  9  Fuß,  „Ceteras  arbores  ad  pedes
quinque“  gefordert.

Einige  Statutarrechte  —  Augsburg,  Regensburg,  Schweinfurt  —  treffen
wieder  besondere  Vorschriften.

An  die  Stelle  dieser  partikularrechtlichen  Verschiedenheit  wird  nun  sofort
einheitliches  Recht  gesetzt.

Die  Handhabe  hierzu  bot  der  Art.  218  EG.  z.  BGB.,  welcher  bestimmt:

„Soweit  nach  den  Vorschriften  dieses  —  dritten  —  Abschnittes  die  bisherigen
  Landesgesetze  maßgebend  bleiben,  können  sie  nach  dem  Inkrafttreten
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  durch  Landesgesetz  auch  geändert  werden“.