510  Feld-  und  Wald-Nachbarrecht  in  bezug  auf  Pflanzungen.

Hiervon  macht  das  Bayerische  Ausführungsgesetz  zum  BGB.  in  den  Art.  71
bis  75  ausgiebigen  Gebrauch,  wobei  namentlich  der  landwirtschaftliche  Betrieb
wesentlich  begünstigt  wird.

Neben  den  Unterschieden,  die  rücksichtlich  der  Nutzungsweise  der  Nachbar-Grundstücke
  und  der  Gewächsarten  hier  getroffen  werden,  ist  auch  wohl  zu  beachten,
  ob  es  sich  bei  den  nachbarrechtlichen  Beziehungen  um  bereits  vor  dem
1.  Januar  1900  bestandene  Verhältnisse  handelt  oder  um  neu  zu  begründende.

A.  Wird  mit  dem  wichtigsten  Teile,  dem  Walde,  begonnen,  so  ergibt
sich  folgendes:

1)  Art.  71  Abs.  2  AG.  z.  BGB.  verordnet:

„Zu  Gunsten  eines  Waldgrundstücks  kann  nur  die  Einhaltung  eines
Abstandes  von  0,50  Meter  verlangt  werden“.

Bei  Wald  gegen  Wald  ist  also  nur  ein  Grenzabstand  von  50  cm  einzuhalten,
weil  hier  ein  Schutz  vor  Beschattung  nicht  in  Frage  kommt.  Dies  gilt  gleichmäßig,
  ob  es  sich  um  bereits  bestehende  Waldungen  handelt  oder  ob  ein  bisher
anderweitig  benütztes  Grundstück  entlang  der  Grenze  eines  fremden  Waldes  aufgeforstet
  wird,  dann  ob  Aus=  oder  Nachpflanzungen  von  Lücken  an  der  Grenze
bezweckt  werden  oder  ob  eine  Verjüngung  des  ganzen  Waldbestandes  vorgenommen
  wird.

Rodet  einer  der  Waldnachbarn  sein  Waldgrundstück  und  legt  es  zu  Ackergrundstücken
  an,  so  muß  der  andere  —  Wald-  —  Nachbar  bei  der  Verjüngung
seines  Waldes  2  m  von  der  Grenze  zurückbleiben  (Art.  75  Abs.  2).

2)  Art.  71  Abs.  1  a.  a.  O.  bestimmt:

„Der  Eigentümer  eines  Grundstücks  kann  verlangen,  daß  auf  einem
Nachbargrundstücke  nicht  Bäume,  Sträucher  oder  Hecken,  Weinstöcke  oder
Hopfenstöcke  in  einer  geringeren  Entfernung  als  2  m  von  der  Grenze  seines
Grundstücks  gehalten  werden“.

3)  Art.  72  a.  a.  O.  sagt:

„Gegenüber  einem  landwirtschaftlich  benutzten  Grundstück,  dessen  wirtschaftliche
  Bestimmung  durch  Schmälerung  des  Sonnenlichtes  erheblich  beeinträchtigt
  werden  würde,  ist  mit  Bäumen  von  mehr  als  2  m  Höhe  ein
Abstand  von  4  m  einzuhalten.

Die  Einhaltung  des  in  Absatz  1  bestimmten  Abstandes  kann  nur  verlangt
werden,  wenn  das  Grundstück  die  bezeichnete  wirtschaftliche  Bestimmung
zu  der  Zeit  gehabt  hat,  zu  welcher  die  Bäume  die  Höhe  von  2  m  überschritten
aben“.
faben  Waldbäume  stets  eine  Höhe  von  über  2  m  erlangen,  so  hat

ein  nach  dem  1.  Januar  1900  neu  begründeter  Wald  solchen  Grundstücken  gegenüber,
  die  nicht  Waldung  sind,  einen  Grenzabstand  von  2  oder  4  m  zu  beobachten.

Das  Verlangen  eines  Abstandes  von  4  m  ist  für  nahezu  ganz  Bayern  eine
vollständige,  nur  im  landwirtschaftlichen  Interesse  normierte  Neuerung,  welche
den  Grundeigentümern  bei  Aufforstungen  eine  Beschränkung  auferlegt,  von  der
sie  bisher  frei  waren.  **m  *

Der  Entfernungs-Unterschied  bemißt  sich  nach  der  Qualität
des  Nachbargrundstückes  und  nach  dessen  Lage.

a)  Der  Abstand  von  4  m  hat  einzutreten,  wenn  das  Nachbargrundstück

a)  ein  landwirtschaftlich  benutztes  Grundstück  ist  und  »
5)  wenn  zugleich  dessen  wirtschaftliche  Bestimmung  durch  Schmälerung  des
Sonnenlichtes  erheblich  beeinträchtigt  werden  würde.  çr  ·
Hierher  sind  nur  Aecker  und  Wiesen,  nicht  aber  Oedungen,  Viehweiden
und  minderwertige,  versumpfte  oder  sauere  Wiesen  zu  rechnen.