Feld-  und  Wald-Nachbarrecht  in  bezug  auf  Pflanzungen.  511

Nur  auf  der  Südseite  des  landwirtschaftlich  benutzten  Grundstückes
ist  der  größere  Abstand  von  4  m  für  die  benachbarte  Aufforstung  einzuhalten,
weil  nur  hier  von  einer  Schmälerung  des  Sonnenlichtes  gesprochen
werden  kann.

Auf  den  übrigen  Seiten,  wo  eine  Beeinträchtigung  durch  den
Schatten  überhaupt  nicht  oder  doch  nicht  so  weit  stattfindet,  daß  das  Feldgrundstück
  „erheblich“  benachteiligt  würde,  genügt  mithin  die  Einhaltung
des  in  Art.  71  Abs.  1  bestimmten  geringeren  Abstandes  von  2  m.

J)  das  benachbarte  Feldgrundstück  die  den  besonderen  Schutz  genießende
wirtschaftliche  Bestimmung  bereits  zu  der  Zeit  besessen  hat,  zu  welcher
die  Bäume  die  Höhe  von  2  m  überschritten  haben.

Wird  z.  B.  Weideland  zu  Acker  umgewandelt  einige  Jahre  nachdem
das  Nachbargrundstück  aufgeforstet  wurde,  mithin  zu  einer  Zeit,  in  der
der  Wald  noch  nicht  zur  Höhe  von  2  m  herangewachsen  ist,  so  müßte  an
der  Südseite  des  neuen  Feldes  der  Wald  auf  4  m  von  der  Grenze  zurückgetrieben
  werden.

Dies  ist  aber  nicht  der  Fall  —  es  genügt  der  Abstand  von  2  m  —,
wenn  das  Weideland  erst  zu  einer  Zeit  als  Acker  kultiviert  wird,  wo  die
Bäume  des  Nachbarwaldes  bereits  eine  Höhe  von  über  2  m  erreicht  haben.

b)  Wo  die  vorangegebenen  Merkmale  nicht  vorliegen,  bewendet  es  für
jede  Neuaufforstung  bei  einem  Abstande  von  2  m.  .4

Dies  trifft  namentlich  auch  zu  in  dem  besonderen  Falle  des  Art.  74  Abs.  3
AG.  z.  BGB.,  welcher  bestimmt:

„Im  Falle  einer  Aufforstung  kann  die  Einhaltung  des  in  Art.  72  Abf.1
bestimmten  Abstandes  —  4m  —  nicht  verlangt  werden,  wenn  die  Aufforstung
nach  der  Lage  des  aufzuforstenden  Grundstücks  der  wirtschaftlichen  Zweckmäßigkeit
  entspricht“.

Während  im  Art.  72  a.  a.  O.  das  Interesse  des  Feldnachbars  Schutz  gegen
schädliche  Beschattung  forderte,  überwiegt  hier  das  ebenso  berechtigte  Interesse
des  Grundeigentümers,  sein  Grundstück  zweckentsprechend  ausnüßen  zu  können.
Entscheidend  ist  die  Lage  des  aufzuforstenden  Grundstücks  an  sich.  Es  kommt
nicht  darauf  an,  ob  die  Aufforstung  etwa  nach  den  Verhältnissen  des  Eigentümers
zweckmäßig  sein  möchte,  der  sich  vielleicht  mit  dem  landwirtschaftlichen  Betriebe
nicht  mehr  befassen  will  und  die  einfachere  forstwirtschaftliche  Benützung  vorzieht,
  sondern  es  muß  die  Lage  des  Grundstücks  eine  solche  sein,  daß  es  zweckmäßig
  ist,  es  aufzuforsten.  Dabei  ist  insbesondere  an  Grundstücke  gedacht,  die
einen  Abhang  bilden,  dann  an  öde  Flächen,  die  häufig  gar  nicht  anders  als  durch
Aufforstung  benützt  werden  können.

Handelt  es  sich  um  derartige  Objekte  —  deren  Voraussetzungen  im  Streitfalle
  nach  vorheriger  sachverständiger  Beweiserhebung  richterlich  geprüft  und
festgestellt  werden  müßten  —,  so  kann  ihrem  Eigentümer  die  Einhaltung  eines
größeren  als  des  in  Art.  71  a.  a.  O.  bestimmten  Abstandes  —  2  m  —  billiger
Weise  nicht  zugemutet  werden.

c)  Besondere  Bestimmungen  sind  zu  Gunsten  schon  bestehender  Waldungen
in  Art.  75  Abs.  2  AG.  z.  BGB.  getroffen:  »

Bei  einem  Grundstücke,  das  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  BGB.
mit  Wald  bestanden  ist,  verbleibt  es  bis  zur  nächsten  Verjüngung  des  Waldes
bei  den  bisherigen  Vorschriften,  soweit  sie  das  Halten  der  Gewächse  in  einer
geringeren  als  der  nach  den  Art.  71—74  einzuhaltenden  Entfernung  von
der  Grenze  des  Nachbargrundstücks  gestatten.  Im  Falle  der  Verjüngung