512  Felb-  und  Wald-Nachbarrecht  in  bezug  auf  Pflanzungen.

kann  die  Einhaltung  eines  mehr  als  2  m  betragenden  Abstandes  nicht  verlangt
  werden.  Die  Verjüngung  gilt  im  Falle  des  Plenterbetriebes  am
1.  Januar  1950  als  eingetreten.

Diese  Ueberleitungsvorschrift,  nach  welcher  es  rücksichtlich  des  Grenzabstandes
  für  die  schon  bestehenden  Waldungen  einfach  bei  dem  status  quo  verbleibt,
  war  eine  selbstverständliche  und  notwendige  Rücksichtnahme  auf  den  Fortbestand
  des  Waldes.  Erst  wenn  der  Wald  der  nächsten  Verjüngung  unterzogen
wird,  treten  die  neuen  Abstandsvorschriften  in  Kraft.  Aber  auch  diese  verlangen
nur  die  Einhaltung  eines  2  m  betragenden  Abstandes,  wenn  Feldgrundstücke  anliegen.
  Es  bleibt  hierbei  ohne  Belang,  welcher  Art  die  Nachbargrundstücke  sind
oder  nach  welcher  Himmelsrichtung  sie  angrenzen.  „Es  darf,  sagen  die  Motive
des  Gesetzentwurfes,  nicht  die  Einhaltung  eines  Abstandes  verlangt  werden,  der
einen  beträchtlichen  Teil  des  Waldbodens  schon  bestehender  Wälder  unbenutzbar
machen  würde  und  da,  wo  der  übrig  bleibende  Teil  zu  schmal  werden  würde,  sogar
  den  Bestand  des  Waldes  gefährden  könnte“.

Immerhin  wird  auch  die  Einhaltung  selbst  dieses  Abstandes  für  den  Waldbesitzer
  in  den  meisten  Fällen  eine  Verschlechterung  seiner  seitherigen  Lage  bedeuten,
  sie  wird  ihn  aber  auf  der  anderen  Seite  von  manchen  lästigen  Differenzen
und  von  den  Klagerufen  befreien,  die  früher  die  Feldnachbarn  —  und  teilweise
mit  Grund  —  ständig  erhoben.

Die  Einhaltung  des  zweimetrigen  Abstandes  im  Fall  der  Verjüngung  war
übrigens  für  die  Staatswaldungen  bereits  durch  Finanz--Min.-Entschl.  vom
25.  Juli  1896  (J.-M.-Bl.  S.  194)  im  Wege  freien  Entschlusses  angeordnet  worden.
Die  betreffende  Stelle  lautet:

„Es  ergeht  die  Anordnung,  besonders  Bedacht  zu  nehmen,  daß  bei  Verjüngung
  des  Waldbestandes  auf  natürlichem  Wege  oder  durch  künstliche  Ansaaten
  und  Anpflanzungen,  sowie  bei  neuen  Waldanlagen  ein  Abstand  von
2  m  von  der  Grenze  der  anliegenden  landwirtschaftlich  benützten  Grundstücke
  eingehalten  wird“.

dahi  Ob  diese  Anordnung  allenthalben  auch  zum  faktischen  Vollzug  kam,  steht
ahin.

Wird  ein  Teil  des  Waldes  abgetrieben  und  neu  angepflanzt,  so  tritt  bezüglich
  dieser  Partie  eine  Verjüungung  des  Waldes  ein  und  es  kommen,  soweit  die
zu  verjüngende  Fläche  an  das  Nachbargrundstück  anstößt,  die  gesetzlichen  Bestimmungen
  zur  Anwendung.

Auf  einer  in  der  Sitzung  des  Justizgesetzgebungs-Ausschusses  der  Reichsratskammer
  vom  13.  Februar  1899  (Prot.  VIII  161)  erhobene  Anfrage  des  Reichsrates
  Grafen  Fugger  von  Glött,

„ob  hier  die  natürliche  Verjüngung  der  künstlichen  gleichgestellt  sei,  weil  bei

ersterer  ein  Grundstück  meist  nie  aufhöre,  mit  Wald  bestanden  zu  sein“,
gab  der  k.  Ministerial-Kommissär,  Senatspräsident  Dr.  von  Jacubezky,
folgende  für  die  Praxis  beachtenswerte  Antwort:  ç

„Wenn  das  Grundstück  nicht  aufhört,  mit  Wald  bestanden  zu  sein,  so
wird  nur  der  Abs.  1  des  Art.  75  zur  Anwendung  kommen,  denn  es  tritt  nicht
eine  Verjüngung  des  Waldes  selbst  ein,  sondern  es  werden  immer  nur  einzelne
Bäume  herausgenommen  und  durch  neue  ersetzt.  Im  Erfolge  ergibt  sich
allerdings  nach  und  nach  eine  Verjüngung,  aber  bis  die  letzten  alten  Bäume
durch  neue  ersetzt  werden,  sind  die  ersten  neuen  Bäume  schon  wieder  alt.
Der  Wald  wird  nicht  im  ganzen  jung,  sondern  der  Bestand  an  alten,  mittleren
  und  jungen  Bäumen  bleibt  im  wesentlichen  immer  derselbe“.