Feld-  und  Wald-Nachbarrecht  in  bezug  auf  Pflanzungen.  513

An  anderer  Stelle  führte  derselbe  Ministerialkommissär  zu  dem  gleichen
Thema  aus:

„Wenn  nicht  eine  ganze  Waldfläche  mit  Nachwuchs  besetzt  wird,  sondern
nur  einzelne  Bäume,  bald  hier  einer,  bald  dort  einer,  geschlagen  werden,  so
tritt  eine  Verjüngung  des  Waldes  nicht  ein.  Der  Wald  behält  im  wesentlichen
  immer  den  gleichen  Bestand  an  Bäumen  der  verschiedenen  Altersklassen;
  im  Laufe  der  Umtriebszeit  erneuert  sich  der  Bestand  des  Waldes;
aber  der  Wald  bleibt  immer  gleich  alt".

Für  den  eigentlichen  Plenterbetrieb  aber  —  ob  ein  solcher  vorliegt  oder
nicht,  wäre  sachverständig  zu  erheben  —  gilt  als  Termin  der  eingetretenen  Verjüngung
  der  1.  Januar  1950.

Kommt  nicht  eine  Verjüngung  des  ganzen  Waldbestandes  in  Frage,  sondern
nur  die  Ausfüllung  von  Lücken  an  der  Grenze,  z.  B.  infolge  Windfalles  oder
Schneebruches,  so  darf  bis  zur  nächsten  Verjüngung  des  Waldes  jeder  abzehrende
Baum  an  der  bisherigen  Grenze  ersetzt  werden,  man  braucht  nicht
zurück  zu  rücken.

„Bei  bestehenden  Waldungen  —  erklären  die  Motive  —  muß  für  neue
Bäume  die  Einhaltung  des  den  bisherigen  Vorschriften  entsprechenden  Abstandes
genügen.  Am  Waldsaum  entstehende  Lücken  müssen  ausgefüllt  werden  können,
danmit  nicht  der  Bestand  des  Waldes  gefährdet  wird“.

B.  Bezüglich  anderer  Pflanzungen  als  der  Waldungen  bestimmt:

1)  Art.  71  Abs.  1  AG.  z.  BG.:

„Der  Eigentümer  eines  Grundstücks  kann  verlangen,  daß  auf  einem
Nachbargrundstück  nicht  Bäume,  Sträucher  oder  Hecken,  Weinstöcke
  oder  Hopfenstöcke  in  einer  geringeren  Entfernung  als  0,50  m
oder,  falls  sie  über  2  m  hoch  sind,  in  einer  geringeren  Entfernung  als  2  m
von  der  Grenze  seines  Grundstücks  gehalten  werden“.

Für  alle  nach  dem  1.  Januar  1900  erfolgenden  Neuanlagen  von  Grenzpflanzungen
  obiger  Art  ist  diese  Generalregel  maßgebend.

Hervorzuheben  wäre  lediglich,  daß  es  sich  hier  bei  den  „Bäumen“  selbstherbnd
  nur  um  einzelne  Bäume  oder  um  eine  Baumzeile  oder  Baumreihe

andelt.

Der  Nachbar  kann  die  Entfernung  aller  jener  Bäume,  Sträucher,  Hecken
u.  s.  w.  verlangen,  die  jenen  gesetzlichen  Abstand  nicht  einhalten.

2)  Erleidet  das  landwirtschaftlich  benutzte  Nachbargrundstück  in  seiner  wirtschaftlichen
  Bestimmung  durch  Schmälerung  des  Sonnenlichtes  eine  erhebliche
Beeinträchtigung,  so  müssen  auch  bei  neuen  Einzel-  oder  Reihen-Pflanzungen
ebenso,  wie  oben  beim  Walde  näher  erläutert,  die  Bäume  von  mehr  als  2  m
Höhe  einen  Pflanzungsabstand  von  4  m  innehalten  und  auch  späterhin,  sofern
das  Nachbargrundstück  jene  wirtschaftliche  Bestimmung  bereits  zu  der  Zeit  besaß,
als  die  Bäume  die  Höhe  von  2  m  überschritten  hatten.

Diesem  Gebote  unterliegen  z.  B.  beim  Vorhandensein  der  übrigen  Voraussetzungen
  offene  Parkaulagen  mit  Bäumen,  einzelne  Zier-Bäume,  auch,  wie  in
den  Ausschußverhandlungen  besonders  betont  wurde,  Nußbäume,  nicht  aber
Sträucher  oder  Hecken.

Ausdrücklich  ausgenommen  sind  auch  Stein=  und  Kernobstbäume.  Für
diese  tritt,  auch  wenn  jene  Beeinträchtigung  des  Nachbargrundstücks  gegeben
wäre,  stets  nicht  der  erhöhte  Abstand  von  4  m,  sondern  der  einfache  von  2  m  ein,
weil  das  Verlangen  eines  größeren  Abstandes  hier  in  Rücksicht  auf  die  gewöhnliche
  Höhe  und  die  sonstige  Beschaffenheit  dieser  Bäume  nicht  erforderlich  ist  und
nur  die  Obstbaumzucht  beeinträchtigt  würde.