514  Feld-  und  Wald-Nachbarrecht  in  bezug  auf  Pflanzungen.

3)  Bei  der  allgemeinen  Abstandsvorschrift  von  2  m  hat  es  nach  Art.  74
Abs.  2  a.  a.  O.  gleichfalls  sein  Bewenden  für  Bäume,  die  sich  in  einem  Hofraum
  oder  einem  Hausgarten  befinden,  auch  in  dem  Falle,  wenn  die
Beschattung  der  landwirtschaftlichen  Benutzung  eines  Nachbargrundstücks  nachteilig
  ist  —  weil  die  weitergehende  Beschränkung  die  bestimmungsmäßige  Benützung
  dieser  Grundstücke  beeinträchtigen  und  einen  unbilligen  Eingriff  in  das
Recht  des  Eigentümers  bilden  würde.

4)  Weinreben  können,  Hopfenpflanzen  werden  über  2  m
Höhe  erlangen;  mit  solchen  Gewächsen  wäre  daher  2  m  von  der  Grenze  des  Nachbargrundstücks
  zurück  zu  bleiben  (Art.  71  a.  a.  O.).

Um  hier  jedoch  einen  Eingriff  in  die  hergebrachte  Art  der  Bebauung  des
Landes  zu  vermeiden,  soll  da,  wo  Hopfen=  oder  Weinbau  üblich  ist,  bei  der  Anpflanzung
  eine  größere  Entfernung  als  50  cm  nicht  verlangt  werden  können
(Art.  71  Abs.  2  a.  a.  O.).  «

5)  Art.  74  Abs.  1  a.  a.  O.  bestimmt  schließlich:

„Die  Vorschriften  der  Art.  71  und  72  finden  keine  Anwendung  auf  Gewächse,
  die  sich  hinter  einer  Mauer  oder  einer  sonstigen
Einfriedigung  befinden  und  diese  nicht  oder  nicht  erheblich  überragen.

Sie  gelten  ferner  nicht  für  Bäume,  die  längs  einer  öffentlichen
  Straße  oder  auf  einem  öffentlichen  Platze  gehalten
  werden,  sowie  für  Pflanzungen,  die  zum  Uferschutr,
zum  Schutze  von  Abhängen  oder  Böschungen  oder  zum
Schutze  einer  Eisenbahn  dienen“.

Hinter  Mauern  und  dichten  Einfriedigungen  ist  also  ein  Grenzabstand  überhaupt
  nicht  zu  beobachten,  wenn  der  Baum  oder  Strauch  die  Mauer  nicht  erheblich
  überragt,  mag  Lage  und  Kultur  des  Nachbargrundstücks  welche  immer  sein.

Den  besonderen  Vorzug,  der  in  der  Abgeschlossenheit,  bezw.  der  Zweckbestimmung
  des  Grundstücks  oder  dem  öffentlichen  Interesse  begründet  ist,  genießen
  nicht  bloß  die  Bäume,  sondern  auch  Sträucher,  Hecken,  Weidenanlagen
u.  s.  w.,  kurz,  Gewächse  jeder  Art;  bei  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen  jedoch
nur  Bäume  und  zwar  Obstbäume  so  gut  wie  Zier-  und  Waldbäume.

Die  Benachteiligung,  welche  durch  diese  Bestimmung  auf  der  einen  Seite
den  an  Eisenbahnen,  öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen  anliegenden  Grundeigentümern
  in  höherem  Maße  als  anderen  Grundbesitzern  zugeht,  wird  durch
den  Wert,  welchen  derartige  Anlagen  und  ihre  besondere  Förderung  für  die  Algemeinheit
  haben,  ausgeglichen.

In  wessen  Eigentum  die  Straßenbäume  stehen  und  ob  sie  auf  dem  Straßenkörper
  oder  seinem  Zubehör  oder  auf  dem  anliegenden  Grundstücke  wurzeln,  ist
gleichgültig.  »  ·

ZudemBegriff,,dichteEinfriedigung«wurdetnderKommissionsverhandlung
  seitens  der  Regierung  folgende  Erklärung  abgegeben:

„Der  Begriff  der  dichten  Einfriedigung  ist  nach  dem  Zwecke  der  Vorschrift
  zu  bestimmen.  Es  handelt  sich  nicht  darum,  das  Durchsehen  zu  verhindern,
  sondern  darum,  daß  die  Bäume  nicht  herausragen.  Wenn  ein
Baum  hinter  einer  Mauer  oder  einer  dichten  Einfriedigung  steht  und  über
diese  Mauer  oder  Einfriedigung  nicht  herausragt,  so  schadet  er  dem  Nachbargrundstücke
  nicht.  Schaden  tut  in  diesem  Falle  nur  etwa  die  Mauer  oder  die
Planke.  Aber  dagegen  daß  der  Nachbar  auf  seinem  Grundstücke  an  der
Grenze  eine  Mauer  oder  eine  Planke  errichtet,  wird  Schutz  überhaupt
nicht  gewährt.