Feld-  und  Walb-Nachbarrecht  in  bezug  auf  Pflanzungen.  515

Ist  aber  die  Einfriedigung  so  beschaffen,  daß  die  Zweige  herausragen,
z.  B.  ein  Gartenzaun,  so  trifft  der  Gesichtspunkt,  auf  welchem  die  Vorschrift
des  Absatzes  1  Satz  1  (Art.  74)  beruht,  nicht  zu;  denn  die  Bäume  sind  nicht
von  dem  Nachbargrundstücke  abgeschlossen,  sondern  stehen  unmittelbar  an
dem  Nachbargrundstücke,  auf  das  sie  vielleicht  sogar  herüberragen“  (Prot.
RBd.  11  S.  177).

Es  ist  Tatfrage  des  einzelnen  Falles  und  unterliegt  eventuell  der  richteruie
  Erkenntnis,  ob  die  Voraussetzungen  des  Art.  74  Abs.  1  gegeben  sind  oder
nicht.

6)  Gilt  das  unter  Ziffer  1  mit  5  Erläuterte  für  neue  vom  Jahre  1900  ab
entstandene  Anpflanzungen,  so  ist  andererseits  auch  hier  —  ebenso  wie  beim
Walde  —  ein  selbstverständlicher,  im  Interesse  der  Erhaltung  des  Bestehenden
eingerichteter  Schutz  getroffen  worden  für  die  beim  Inkrafttreten  des  BG.
bereits  vorhandenen  Pflanzungen  jeder  Art.  Art.  75  Abs.  1  a.  a.  O.  bestimmt:

„Für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  BGB.  vorhandenen  Bäume,
Sträucher,  Hecken,  Weinstöcke  und  Hopfenstöcke  verbleibt  es  bei  den  bisherigen
  Vorschriften,  soweit  sie  das  Halten  der  Gewächse  in  einer  geringeren
als  der  nach  den  Artikeln  71  bis  74  einzuhaltenden  Entfernung  von  der  Grenze
des  Nachbargrundstücks  gestatten“.

Wo  eine  derartige  Anpflanzung  nach  den  seitherigen  Bestimmungen  zu
Recht  bestand,  bleibt  sie  es  für  ihre  Dauer  auch  ferner.

Begünstigt  ist  nur  die  Erhaltung  geringerer  Entfernungen,  nicht  aber  die
Aufrechterhaltung  etwaiger  solcher  älterer  partikularrechtlicher  Vorschriften,
bei  welchen  größere  Entfernungen  gefordert  werden.  Diese  gelten  als  aufgehoben,
  d.  h.  es  ist  nur  der  gesetzliche  Abstand  von  50  cm  und  2  m  einzuhalten.

Rücksichtlich  der  Ergänzung  einer  vorhandenen  Anpflanzung
  ist  hervorzuheben,  daß  Hecken  als  eine  Einheit  gelten.  Solange  die  Hecke
im  ganzen  besteht,  darf  zur  Ergänzung  einzelner  Lücken  ein  Strauch  in  die  Hecke
eingepflanzt  werden,  auch  wenn  die  Hecke  näher  an  dem  Nachbargrundstücke  steht
als  es  nach  den  neuen  Vorschriften  zulässig  ist.  Dagegen  wird  eine  Baumreihe
oder  eine  Reihe  von  Weinstöcken  u.  s.  w.  nicht  als  eine  Einheit  im  Rechtssinne
anerkannt,  so  daß,  wenn  einer  von  den  Bäumen  u.  s.  w.  abgeht,  der  als  Ersatz
zu  pflanzende  zurückrücken  muß.  Nach  und  nach  muß  bei  solchem  Ersatz  die  ganze
Reihe  zurückrücken;  so  lange  aber  die  vorhandenen  Bäume  u.  s.  w.  bestehen,  dürfen
sie  da  stehen  bleiben,  wo  sie  stehen.

C.  Wie  wird  der  Abstand  gemessen?
Für  alle  die  voraufgeführten  Fälle  ist  Art.  73  a.  a.  O.  maßgebend,  der  sagt:
„Der  nach  den  Art.  71,  72  einzuhaltende  Abstand  wird  von  der  Mitte
des  Stammes,  an  der  Stelle,  wo  dieser  aus  dem  Boden  hervortritt,  bei
Sträuchern  und  Hecken  von  der  Mitte  der  zunächst  an  der  Grenze  befindlichen
  Teile,  bei  Hopfenstöcken  von  der  Hopfenstange  oder  dem  Steigdraht
ab  gemessen“.

D.  Wann  verjährt  der  Anspruch  auf  Beseitigung  eines
vorschriftswidrigen  Zustandes?

Der  Anspruch  auf  Beseitigung  eines  die  Vorschriften  über  den  Grenzabstand
  von  Gewächsen  verletzenden  Zustandes  verjährt  nach  Art.  78  AG.  z.  BGB.
in  5  Jahren,  wobei  die  Verjährung  mit  dem  Ablaufe  jenes  Kalenderjahres  beginnt,
  in  welchem  die  Verletzung  erkennbar  wird.