516  Feld-  und  Wald-Nachbarrecht  in  bezug  auf  Pflanzungen.

Werden  Gewächse,  in  Ansehung  deren  der  Anspruch  verjährt  ist,  durch  neue
ersetzt,  so  ist  die  vollendete  Verjährung  ohne  Einfluß  auf  das  Recht  des  Eigentümers
  des  Nachbargrundstücks,  hinsichtlich  der  neuen  Gewächse  die  Einhaltung
des  in  den  Art.  71—74  und  im  Art.  75  Abs.  2  vorgeschriebenen  Abstandes  zu
verlangen  (Art.  78  Abs.  2  a.  a.  O.).

III.
Ueberhang,  eindringende  Wurzeln  und  Früchte.

Was  den  Ueberhang  und  eindringende  Wurzeln  betrifft,
so  bestimmt  §  910  BGB.:

„Der  Eigentümer  eines  Grundstücks  kann  Wurzeln  eines  Baumes  oder
eines  Strauches,  die  von  einem  Nachbargrundstücke  eingedrungen  sind,  abschneiden
  und  behalten.  Das  Gleiche  gilt  von  herüberragenden  Zweigen,
wenn  der  Eigentümer  dem  Besitzer  des  Nachbargrundstücks  eine  angemessene
Frist  zur  Beseitigung  bestimmt  hat  und  die  Beseitigung  nicht  innerhalb  der
Frist  erfolgt  ist.

Dem  Eigentümer  steht  dieses  Recht  nicht  zu,  wenn  die  Wurzeln  oder
die  Zweige  die  Benutzung  des  Grundstücks  nicht  beeinträchtigen“.

Der  Vorbehalt  des  Abs.  2  §  910  BGB.  ist  ein  wichtiger  und  gegen  die  seitherigen
  Bestimmungen  neuer  Schutz  gegen  nachbarliche  Schikanen.

Man  wird  ihn  ohne  weiteres  als  gegeben  erachten  können,  wo  Waldungen
oder  Einzelpflanzungen  an  Oedungen,  Triften,  Viehweiden  angrenzen  und  dorthinaus
  ihre  Wurzeln  und  Zweige  treiben.

A.  Neben  dieser  vom  1.  Januar  1900  ab  geltenden  neuen  Ordnung  ist  der
Vorbehalt  zu  erwähnen,  den  Art.  183  EG.  z.  BGB.  zu  Gunsten  der  Waldungen
  trifft  durch  die  Bestimmung:

„Zu  Gunsten  eines  Grundstücks,  das  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des
BGB.  mit  Wald  bestanden  ist,  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
welche  die  Rechte  des  Eigentümers  eines  Nachbargrundstücks  in  Ansehung
der  auf  der  Grenze  oder  auf  dem  Waldgrundstücke  stehenden  Bäume  und
Sträucher  abweichend  von  den  Vorschriften  des  §  910  und  923  Abs.  2,  3  BGB.
bestimmen,  bis  zur  nächsten  Verjüngung  des  Waldes  in  Kraft“.

Die  landesgesetzlichen  Bestimmungen,  welche  der  Art.  183  bis  zur  nächsten
Waldverjüngung  in  Kraft  belassen  wollte,  waren  in  Bayern  nach  der  bekannten
partikularrechtlichen  Verschiedenheit  mannigfaltig  genug.

Während  nach  dem  Preußischen  Landrecht  (Teil  I  Titel  IX
§55  287,  288)  „niemand  die  unter  seinem  Grund  und  Boden  fortlaufenden  Wurzeln
oder  die  über  seine  Grenze  herüberhängenden  Zweige  eines  fremden  Baumes
zu  dulden  verpflichtet  ist,  und  wenn  er  selbige  weghauen  will,  das  Holz  dem  Eigentümer
  des  Baumes  auszuliefern  hat“,  kann  nach,  dem  code  civil  Art.  672  derjenige,
  auf  dessen  Eigentum  die  Zweige  der  Bäume  des  Nachbars  vorstehen,
letzteren  zwingen,  die  Zweige  abzuhauen,  wogegen  ihm  hinsichtlich  der  auf  sein
Grundstück  verlaufenden  Wurzeln  das  Recht  zusteht,  sie  selbst  abzuhauen.

Das  gemeine  Recht  hinwieder  erlaubte  die  Beseitigung  der  überhängenden
  Zweige  bis  zur  Höhe  von  15  Fuß  und  deren  Ansichnahme,  wenn  der
Eigentümer  des  Baumes  einer  bezüglichen  Aufforderung  nicht  nachkam  (Interd.
de  arb.  caed.  D.  43,  27),  und  gab  hinsichtlich  der  eindringenden  Wurzeln  nur  ein
Recht  zur  Klage  mit  der  actio  negatoria.  ·

zur  Beschigung.  dieser  Verschiedenheiten  und  zur  Schaffung  eines  sofortigen
einheitlichen  Rechtes  wurde  auch  hier  von  dem  bereits  oben  angeführten  Art.  218
des  EG.  z.  BGB.  Gebrauch  gemacht  und  in  dem  bayerischen  Gesetz  vom  9.  Juni