Feld-  und  Wald-Nachbarrecht  in  bezug  auf  Pflanzungen.  517

1899,  betr.  Uebergangsvorschriften  zum  Bürgerl.  Gesetzbuch,  unter  dem  Titel
Heaentumepeschrnkungen  zu  Gunsten  bestehender  Maldungen“  folgender
Art.  9  er  essen-I.

  „Der  Eigentümer  eines  Waldgrundstücks  ist  verpflichtet,  die  Wurzeln
eines  Baumes  oder  Strauches,  die  von  einem  Nachbargrundstücke  eingedrungen
  sind,  das  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
mit  Wald  bestanden  ist,  sowie  die  von  einem  solchen  Grundstücke  herüberragenden
  Zweige  zu  dulden,  bis  auf  dem  Nachbargrundstücke  die  nächste
Verjüngung  des  Waldes  stattfindet.

II.  Dem  Eigentümer  eines  anderen  Grundstücks  obliegt  die  gleiche
Duldungsplicht  gegenüber  den  herüberragenden  Zweigen,  soweit  diese
mindestens  5  m  vom  Boden  entfernt  sind.  Die  Entfernung  wird  bis  zu  den
unteren  Spitzen  der  Zweige  gemessen.

Für  die  Beseitigung  herüberragender  Zweige,  die  weniger  als  5  m
vom  Boden  entfernt  sind,  ist  dem  Eigentümer  des  mit  Wald  bestandenen
EGrundstücks  eine  dem  Umfange  der  Arbeit  für  das  ganze  Grundstück  entsprechende
  Frist  von  höchstens  2  Jahren  zu  gewähren.

Auf  der  westlichen,  nordwestlichen,  südwestlichen  und  südlichen  Seite
des  mit  Wald  bestandenen  Grundstücks  müssen  auch  solche  herüberhängende
Zweige  geduldet  werden,  wenn  im  Falle  der  Beseitigung  der  Fortbestand
eines  zum  Schutze  des  Waldes  erforderlichen  Baumes  oder  Strauches  gefährdet
  oder  die  Ertragsfähigkeit  des  Waldbodens  infolge  des  Eindringens
von  Wind  und  Sonne  beeinträchtigt  werden  würde.

III.  Im  Falle  des  Penterbetriebe  #  als  der  Zeitpunkt  der  nächsten
Verjüngung  der  Beginn  des  Jahres

Auf  isolierte  Waldparzellen,  die  40  #m  Beginne  des  Jahres  1885  als
lundirtschaftliche  Grundstücke  benutzt  worden  sind,  finden  die  Vorschriften

Absatzes  2  keine  Anwendung“.

S  zeigt  sich  sofort,  daß  die  meisten  der  seither  geltenden  Rechtsbestimmungen
dem  Walde  nicht  so  günstig  sind,  wie  der  Art.  9  UeG.

Im  Gebiete  des  Allgemeinen  Preußischen  Landrechts  und  des  code  civil
besteht  nämlich  z.  B.  eine  Verpflichtung,  überragende  Zweige  zu  dulden,  überhaupt
  nicht,  und  wenn  auch  das  gemeine  Recht  eine  solche  Duldungspflicht  rücksichtlich
  der  über  5m  vom  Boden  weg  befindlichen  Zweige  festsetzt,  so  ist  ihm  doch
eine  Vorschrift,  auf  gewissen  Seiten  eines  Waldes  auch  weiter  zum  Boden  herabreichende
  Aeste  zu  dulden,  unbekannt.  ·

Nach  letzterer  Richtung  wird  also  dem  bestehenden  Walde  Bayerns  durch
den  Art.  9  a.  a.  O.  ein  rechtlich  ganz  neuer,  besonderer  Schutz  gewährt  und  es  läßt
sich  im  allgemeinen  sagen,  daß  die  Vorschriften  des  Art.  9  für  den  Waldeigentümer
  günstiger  sind  als  der  Zustand,  der  eintreten  würde,  wenn  die  Landesgesetzgebung
  von  den  Art.  183  und  218  EG.  z.  BGB.  keinen  Gebrauch  gemacht
und  sohin  die  sofortige  Invollzugsetzung  des  in  das  gemeine  Recht  tief  einschneidenden
  §  910  BGB.  herbeigeführt  hätte.  Vor  letzterer  schützt  den  bestehenden
Wald  der  Art.  9  a.  a.  O.,  der  eine  Verbesserung  der  rechtlichen  Stellung  des
Waldes  unleugbar  in  sich  birg  t.

Im  einzelnen  ist  zu  denseben  zu  bemerken:  Vor  allem  tritt  hier  der  Unterschied
  zu  Tag,  welcher  gemacht  wird

a)  zwischen  einem  Waldgrundstück,  das  wieder  von  einem  Waldgrundstücke
begrenzt  wird,  und
b)  einem  nolchen,  dem  ein  anderes  Grundstück  anliegt.