518  Feld-  und  Wald-Nachbarrecht  in  bezug  auf  Pflanzungen.

Zu  a)  Grenzt  Wald  an  Wald,  so  ist  die  gegenseitige  Duldungspflicht  des
Uebergreifens  von  Zweigen  und  Wurzeln  festgesetzt,  weil  hierdurch  keiner  der
Eigentümer  erheblich  benachteiligt  erscheint,  vielmehr  jeder  von  ihnen  wohl  ebensoviel
  Vor=  bezw.  Nachteil  hat  als  der  andere.  Dieses  Verhältnis  besteht  bis  zur
nächsten  Verjüngung  des  Waldes  (vgl.  oben  II  Ac  zum  Begriffe  „Verjüngung“)
zu  Recht;  von  da  ab  hat  der  Waldnachbar  die  Befugnisse  des  §  910  BGB.  Ist
er  vernünftigen  Erwägungen  zugänglich,  so  wird  er  auch  dann  späterhin  hiervon
keinen  Gebrauch  machen,  weil  er  das  Gleiche  erdulden  müßte,  einen  wesentlichen
Nutzen  von  seinem  Vorgehen  nicht  haben  würde  und  das  gegenseitige  Abhauen
der  Wurzeln  und  Zweige  beiderseits  nur  eine  Devastation  der  Waldgrenzen  bedeuten
  könnte.  Doch  lassen  sich  auch  besondere  Fälle  denken,  wo  das  Interesse
am  Aufbringen  einer  Kultur  bei  ungewöhnlich  tiefem  und  starkem  fremden  Ueberhang
  die  Anwendung  des  §  910  BG.  rechtfertigen  würde.

Zu  b)  Grenzt  bestehender  Wald  an  andere  als  Waldgrundstücke  an,  so
haben  die  Eigentümer  des  letzteren  vor  allem  keine  Verpflichtung,  die  überlaufenden
  Wurzeln  zu  dulden.  Sie  können  dieselben  sofort  abschneiden  und  für  sich
behalten,  vorausgesetzt,  daß  die  Wurzeln  die  Benutzung  der  Grundstücke  beeinträchtigen.


Ueberhängende  Zweige,  die  mindestens  5  m  vom  Boden  entfernt  sind,
haben  sie  zu  dulden.  Die  Höhe  von  5  m  trägt  den  Interessen  beider  Nachbarn
gleichmäßig  Rechnung,  weil  die  Aufastung  einerseits  nicht  so  weit  greift,  daß
größere  Nachteile  für  das  Wachstum  des  Baumes  zu  befürchten  sind,  andererseits
  aber  doch  hinreicht,  um  die  nachteiligen  Einwirkungen  des  Ueberhanges  auf
ein  der  Landwirtschaft  dienendes  Grundstück  wesentlich  zu  verringern.  Zur  Beseitigung
  niedrigerer  Zweige,  bei  denen  es  gleichgültig  ist,  ob  sie  dem  anderen
Grundstücke  Nachteile  bringen  oder  nicht,  haben  die  Nachbarn  den  Waldeigentümern
  „eine  dem  Umfang  der  Arbeit  für  das  ganze  Grundstück  entsprechende
Frist  von  höchstens  2  Jahren“  zu  gewähren.

Bei  Bemessung  der  Frist  soll  einerseits  der  Umfang  der  für  das  ganze  Grundstück
  erforderlichen  Arbeit  und  die  Zahl  der  verfügbaren  Arbeitskräfte,  andererseits
  der  Umstand  berücksichtigt  werden,  daß  wesentliche  Störungen  des  Wachstums
  der  Bäume  nur  vermieden  werden  können,  wenn  die  Beseitigung  in  der
Zeit  der  Vegetationsruhe  erfolgt.

Nachdem  der  §  910  BGB.  im  gleichen  Falle  nur  von  einer  „angemessenen
Frist“  überhaupt  spricht,  erscheint  die  bayerische  Normierung  eines  Maximalzeitraums
  von  2  Jahren  als  eine  Verschärfung,  die  wenigstens  bei  langgestreckten
Waldgrenzen  den  Waldeigentümer,  dessen  bestehender  Wald  doch  besonders  begünstigt
  werden  wollte,  eher  benachteiligt.

Im  allgemeinen  empfiehlt  es  sich,  die  Vorsetzung  einer  Frist  durch  den
Feldnachbarn  und  die  Prüfung  dessen,  was  diese  als  „angemessen“  ansehen,
überhaupt  nicht  abzuwarten,  sondern  zur  Abschneidung  aller  Klagen  und  Streitigkeiten
  baldigst  selbst  mit  der  Aus-  und  Aufastung  des  Ueberhanges  bis  zu  5  m
Höhe  vorzugehen.

c)  Eine  besondere  Stelle  genießen  jene  Waldungen  und  Waldteile,

1)  bei  denen  im  Falle  der  Beseitigung  der  Zweige  der  Fortbestand  eines
zum  Schutze  des  Waldes  erforderlichen  Baumes  oder  Strauches  gefährdet,
  oder  -

2)  die  Ertragsfähigkeit  des  Waldbodens  infolge  des  Eindringens  von  Wind
und  Sonne  beeinträchtigt  werden  würde.