Feld-  und  Wald-Nachbarrecht  in  bezug  auf  Pflanzungen.  519

In  solchen  Fällen  müssen  auf  der  westlichen,  nordwestlichen,  südwestlichen
  und  südlichen  Seite  des  Waldes  alle  auch  unter  5  m  heruntergehenden
  Zweige  vom  Nachbar  geduldet  werden.

Bei  der  ersten  Alternative  soll  der  einzelne  Randbaum  selbst,  durch  dessen
ungestörten  Fortbestand  der  Wald  im  ganzen  geschützt  wird,  vorzugsweise  begünstigt
  werden,  bei  der  zweiten  ist  der  direkte  Schutz  des  Waldbodens  im  ganzen
ins  Auge  gefaßt.  Vielfach  werden  beide  Unterscheidungen  zusammenfallen  oder
in  einander  überfließen.  ·

Grund  dieser  besonderen  Vorbehalte  war  die  Notwendigkeit  eines  Schutzes
des  bestehenden  Waldes  gegen  die  auf  den  Südwest-,  West-  und  Nordwest-Rändern
  am  meisten  auftretenden  Angriffe  des  Windes  und  gegen  die  das  Eindringen
des  Windes  in  die  Bestände  mit  allen  weiteren  schädlichen  Folgen  begünstigenden
Aufastungen  der  Waldränder,  ferner  aber  auch  das  Streben,  die  nachteiligen
Einwirkungen  der  Insolation  —  Sonnenbestrahlung  auf  die  durch  Aeste  nicht  geschützten
  Stammteile  und  in  der  Folge  Störung  und  Austrocknung  des  aufsteigen-Saftes
  —  im  Falle  einer  Oeffnung  des  Waldgürtels  gegen  Süden  hintanzuhalten.


Es  ist  Tatfrage,  ob  die  hier  normierten  Voraussetzungen  im  einzelnen
Falle  zutreffen.  Dieselben  lassen  übrigens  einen  ziemlich  weiten  Spielraum,
zumal  die  eventuelle  sachverständige  Begutachtung,  welche  der  Richter  sich  im
Streitfalle  stets  erholen  müßte,  in  der  Regel  sicher  zu  Gunsten  des  Waldschutzes,
d.  i.  hier  zu  Gunsten  der  Belassung  tiefer  Beastung  lauten  wird.

d)  Auf  isolierte,  erst  seit  1885  neu  aufgeforstete,  Waldparzellen
finden  die  Vorschriften  des  Art.  9  Abs.  2  keine  Anwendung,  d.  h.  hier  gelten  lediglich
  und  sofort  die  Bestimmungen  des  §  910  BGB.  Der  Feldnachbar  braucht
nicht  nur  herüberragende  Zweige  unter  5  m  vom  Boden  nicht  zu  dulden,  sondern
er  braucht  überhaupt  keinen  Ueberhang,  auch  wenn  er  sich  höher  aufwärts  befindet,
zu  dulden,  er  kann  die  sämtlichen  überhängenden  Zweige,  die  der  Waldbesitzer
auf  Aufforderung  hin  nicht  beseitigt  hat,  abschneiden  und  behalten,  und  es  gibt
für  solche  Waldparzellen  —  obschon  gerade  sie  vom  technischen  Standpunkt  aus
dies  nicht  selten  nötig  hätten,  —  keine  Schutzbeastung  auf  der  Wind=  oder  Sonnenseite,
  mögen  die  schädlichen  Folgen  sein,  welche  immer.  Daß  die  überlaufenden
Wurzeln  vom  Nachbar  abgeschnitten  und  behalten  werden  können,  ist  ohnehin
allgemein  gültig,  wenn  die  Voraussetzung  zutrifft,  daß  die  Wurzeln  die  Benutzung
  des  anderen  Grundstücks  beeinträchtigen.

Für  diese  Klasse  von  Waldungen  wird  mithin  das  Recht  des  Waldeigentümers
  eingeschränkt,  jenes  des  Feldnachbars  ausdrücklich  erweitert.  Insoferne
nimmt  diese  Bestimmung  bei  dem  unter  dem  Titel  „Eigentumsbeschränkungen
zu  Gunsten  bestehender  Waldungen“  einhergehenden  Art.  9  der  Ue  V.  den
richtigen  Platz  nicht  ein.

Sie  war  im  Regierungsentwurf  auch  nicht  enthalten  und  verdankt  ihre
Entstehung  einem  erst  in  der  2.  Lesung  des  besonderen  Ausschusses  der  K.  d.  Abgeordneten
  zur  Beratung  der  durch  die  Einführung  des  BGB.  veranlaßten  Gesetzentwurfe
  eingebrachten  Antrage  des  Abgeordneten  Beckh,  der  ursprünglich
noch  weiter  ging  und  erst  durch  das  Eintreten  der  Regierung  auf  das  jetzige  Maß
und  namentlich  auf  die  „(solierten“  Waldparzellen  zurückgeführt  wurde.

Man  war  der  Ansicht,  daß  mit  diesen  Bestimmungen  nicht  die  eigentliche
Waldkultur  betroffen  würde.  Es  sollte  nur  ergänzend  angeordnet  werden,  daß
die  Vorschriften,  welche  der  Absatz  2  des  Art.  9  a.  a.  O.  zum  Schutze  eigentlicher
Wälder  aufstellt,  den  im  freien  Feld  neuerer  Zeit  erst  entstandenen  vereinzelten