520  Feld-  und  Wald-Nachbarrecht  in  bezug  auf  Pflanzungen.

Waldparzellen  nicht  zu  Gute  kommen  solle,  weil  hier  die  Interessen  der  Feldwirtschaft
  als  die  überwiegenden  erachtet  wurden.

Im  Anschlusse  an  diese  Erwägungen  ergibt  sich  sofort  die  Frage,  was  unter
„isolierten  Waldparzellen“  zu  verstehen  sei  und  ob  und  welche
Flächengrößen  hierbei  in  Betracht  zu  ziehen  wären.

Im  Ausschusse  wurden  als  „#solierte  Waldparzellen“  solche  bezeichnet,  die
zwischen  landwirtschaftlichen  Grundstücken  eingekeilt,  von  allen  Seiten  von  landwirtschaftlichen
  Grundstücken  begrenzt  werden,  und  auf  Anfrage  des  Grafen
Fugger-Glött  definierte  der  Ministerial-Kommissär  Ministerialrat  von  Huber
in  der  Sitzung  des  Ausschusses  der  Kammer  der  Reichsräte  vom  26.  April  1899
(Protokoll  XVI):

„solche,  die  von  allen  Seiten  von  anderen  landwirtschaftlich  benützten  Grundstücken
  umgeben  sind“.

Auf  weitere  Anfrage  desselben  Ausschußmitgliedes:

„ob  ein  so  umgebener  Wald  von  10,50  oder  100  Tagwerk  auch  unter  den
Begriff  der  isolierten  Waldparzellen  falle“,

erwiderte  derselbe  Regierungsvertreter:
„wenn  die  Waldung  20  oder  10  Tagwerk  groß  sei  und  —  worauf  das  Hauptgewicht
  gelegt  werden  müsse  —  seit  1885  neu  begründet  worden  wäre,  so
sei  dies  so“.

Schließlich  definierte  der  Vorsitzende  des  Ausschusses,  Reichsrat  von  Auer,
unter  Zustimmung  des  Ausschusses  und  der  Regierung:

„Isolierte  Waldparzellen  sind  kleine  Waldungen,  die  über  8—10  Tagwerk
nicht  hinausgehen  und  eine  forstwirtschaftliche  Benützung  in  der  Art,  wie
Techniker  sie  verstehen,  nicht  zulassen,  während  unter  wirklichem  Wald  ein
Grundstück  zu  verstehen  ist,  das  einen  forstwirtschaftlichen  Betrieb  zuläßt“.

Waldungen,  welche  irgend  ein  Waldbesitzer  im  Wege  der  Aufforstung  seit
1885  an  seinen  eigenen  älteren  Wald  angeschlossen  hat,  werden  vom
Art.  9  Abs.  4  a.  a.  O.  nicht  betroffen.  Ein  solcher  Wald  steht  vielmehr  unter  dem
Schutz  des  Art.  9  Abs.  2.

Waldungen  dagegen,  die  jetzt  erst  dadurch  neu  begründet  werden,
daß  jemand  seine  Felder  an  einen  ihm  gehörigen  schon  bestehenden  älteren  Wald
anschließt,  unterliegen  vorweg  den  Bestimmungen  des  §J  910  BGB.  Für  diesen
Fall  gelten  aber  auch  die  Vorschriften  der  Art.  71,  72  AG.  z.  BGB.,  daß  mit
der  Waldkultur  2  und  4  m  vom  Feldrand  zurückgeblieben  werden  muß.

In  den  Händen  größerer  Waldbesitzer  werden  nur  ausnahmsweise  isolierte
Waldparzellen  im  Sinne  des  Art.  9  Abs.  4  sich  befinden.  Wo  solche  bestehen,
werden  sie  vielsach  den  Charakter  von  Jagd-Remissen  und  damit  jene  Eigenschaft
  haben,  welche  mit  zu  der  gesetzlichen  Einschränkung  Veranlassung  gab.

Aeltere,  d.  h.  vor  1885  schon  aufgeforstete  isolierte  Waldparzellen  genießen
den  Schutz  des  Art.  9  Abs.  2  .  «

Der  gesetzlich  bestimmte  Zeitpunkt  wurde  mit  Rüchicht  darauf  gewählt,
daß  gerade  seit  den  letzten  15  Jahren  die  Aufforstung  kleiner  geringwertiger  landwirtschaftlicher
  Parzellen  namentlich  in  den  Kreisen  der  kleinbäuerlichen  Bevölkerung
  eine  merkliche  Ausdehnung  genommen  habe.  #  skes

e)  Waldnachbarn  ist,  wie  oben  unter  Lit.  a  ausgeführt,  hinsichtlich  des
Ueberhanges  eine  weitgehende  gegenseitige  Duldungspflicht  auferlegt.

Was  ist  nun  Rechtens,  aee  eine,  Waldnachbr  den  Wald  ausrodet

id  das  Grundstück  landwirtschaftlich  benützt?  »  ·«»
m  Von  dem  ick  rb,  dieser  Aenderung  seiner  Beschaffenheit  an  trifft  die  für
die  weitergehende  Duldungspflicht  des  Art.  9  Abs.  1  maßgebende  Erwägung,