Rechtsprechung.  Reichsgericht  (Strafsachen).  521

daß  der  Nachbar  infolge  der  gegenseitigen  Duldungspflicht  ebenso  viel  erhält,
als  er  dem  Nachbargrundstücke  gewährt,  nicht  mehr  zu.  Die  Duldungspflicht
würde  eine  einseitige  werden,  die  dem  nunmehrigen  Feldnachbar  billiger  Weise
nicht  mehr  zugemutet  werden  kann,  und  deshalb  gilt  weiterhin  nicht  Art.  9  Abs.  1,
sondern  Abs.  2.

Hierin  liegt  freilich,  nachdem  man  durch  den  Art.  9  Abs.  4  den  Besitzer
eines  landwirtschaftlichen  Grundstücks  besonders  in  Schutz  nahm,  wenn  sein  Nachbar
  ein  Feldgrundstück  zu  Wald  anlegte,  eine  Inkonsequenz,  da  man  den  gleichen
Schutz  —  nach  Art.  9  Abs.  1  —  auch  dem  Waldbesitzer  hätte  angedeihen  lassen
sollen,  dessen  Nachbar  aus  seinem  Walde  ein  Feldgrundstück  macht.

f)  Schließlich  wäre  noch  hervorzuheben:  der  Art.  9  handelt  von  gesetzlichen
  Eigentumsbeschränkung

Besteht  eine  Dienstbarkeit  des  Inhaltes,  daß  der  Nachbar  das  Uebergreisfen
  von  Zweigen  und  Wurzeln  dulden  muß,  so  bleibt  diese  nach  Art.  184
EG.  z.  BG.  bestehen  mit  dem  Abmaße,  daß  hierauf  die  §§  1020—1028  BGB.
Anwendung  finden.

B.  Im  Betreffe  des  Ueberhanges  von  bestehenden  Obstbäumen,
Sträuchern  u.  s.  w.  sind  besondere  begünstigende  Vorschriften  ähnlich  wie
sie  nach  Lit.  A.  für  die  bestehenden  Waldungen  und  zu  deren  Gunsten  getroffen
wurden,  nicht  ergangen,  weil  sich  hierfür  ein  Bedürfnis  nicht  ergab.  Es  tritt
mithin,  was  Rechte  und  Pflichten  bezüglich  der  überhängenden  Zweige  und
auslaufenden  Wurzeln  anlangt,  der  eingangs  in  I  schon  angeführte  Art.  122
EG.  z.  BGB.  in  Kraft,  d.  h.  es  bleiben  die  seitherigen  landesgesetzlichen  —  partikularrechtlichen
  —  Bestimmungen  bestehen.

C.  Was  endlich  Eigentum  und  Genuß  der  Früchte  aller  Art  anlangt,
die  vom  Ueberhang  oder  auf  andere  —  natürliche  —  Art  und  Weise  aus  dem  auf
dem  Nachbargrundstücke  stehenden  Baum  oder  Strauch  auf  das  fremde  Grundstück
  herüber  gelangen,  so  bestimmt  §  911  BGB.  mit  sofortiger  gesetzlicher  und
allenthalben  gültiger  Wirkung:

Früchte,  die  von  einem  Baum  oder  einem  Strauche  auf  ein  Nachbargrundstück
  hinüberfallen,  gelten  als  Früchte  des  Nachbargrundstücks.  Diese
Vorschriften  finden  keine  Anwendung,  wenn  das  Nachbargrundstück  dem
öffentlichen  Gebrauche  dient.

An  Straßen  oder  öffentlichen  Plätzen  z.  B.  verbleiben  mithin  die  gefallenen
Früchte  dem  Grundstücke,  auf  welchem  die  Bäume  oder  Sträucher  stehen.

II.  Rechtsprechung.

A.  Reichsgericht  (Strafsachen).
Strafrecht.Strafprozeß.

59  StGB.  Irrtum  des  Diebes,  das  Geld  gehöre  einem  Angehörigen.
Der  8  59  des  StGB.  bestimmt,  daß,  wenn  jemand  bei  Begehung  einer  strafbaren
  Handlung  das  Vorhandensein  von  Tatumständen  nicht  kannte,  welche
um  gesetzlichen  Tatbestande  gehören  oder  die  Strafbarkeit  erhöhen,  diese  Umstande
  ihm  nicht  zugerechnet  werden  sollen.  Ein  solcher  Fall  liegt  hier  nicht
vor.  Die  Schutzbehauptung  des  Angeklagten  ging  lediglich  dahin,  daß  er  sich
in  dem  Glauben  befunden  habe,  die  entwendeten  15  Mk.  gehörten  nicht  dem  D.,
sondern  seiner  Mutter.  Dieser  Irrtum  betrifft  aber  weder  einen  zum  gesetzlichen
  Tatbestande  des  Diebstahls  gehörenden  Umstand,  da  die  Tatbestands-