522  NRechtsprechung.

merkmale  dieses  Vergehens  ungeachtet  des  Irrtums  gegeben  sind,  noch  einen
gesetzlichen  Straferhöhungsgrund,  sondern  allein  eine  Prozeßvorausseßung.  Daß
ein  solcher  Irrtum  den  Schutz  des  §  59  des  StGB.  nicht  genießt,  hat  das
Reichsgericht  auch  bereits  ausgesprochen  (Entsch.  d.  RGer.  in  Strafs.  Bd.  4
S.  346  (349);  ferner  Urteil  vom  2.  Oktober  1905  3  D.  573.  05).  III.  Strafsenat
  D.  1462/05.  Urteil  vom  17.  Mai  1906.  E  445

§##  61,  166  St  G  B.  Heilsarmec.  Antragstellung  durch  Stellvertreter.
Der  Vorderrichter  hat  einwandfrei  festgestellt,  daß  die  Heilsarmee  eine  innerhalb
  des  Reichsgebiets  organisierte  Vereinigung  religiösen  Charakters  ist,  welche
in  besonders  zu  ihrem  Zwecke  gemieteten  und  eingerichteten  Räumen  gottesdienstliche
  Versammlungen  ausschließlich  und  regelmäßig  abhält,  mithin  eine  auch  im
Staate  Hamburg  „bestehende  Religionsgesellschaft“"  im  Sinne  der  §8§  166,  167
des  StGB.  darstellt  (ogl.  Entsch  d.  RGer.  Bd.  32  S.  212;  Goltdammers
Archiv  Bd.  472  S.  439  fg.,  auch  RGer.  in  Strafs.  Bd.  31  S.  237).

Der  Beschwerdeführer  scheint  diese  objektiven  Feststellungen  auch  nicht
bemängeln  zu  wollen,  seine  Angriffe  vielmehr  darauf  zu  beschränken,  daß  die
Feststellungen  in  subiettiver  Beziehung  nicht  genügen,  allein  zu  Unrecht.

Der  Vorderrichter  spricht  ausdrücklich  aus,  daß  in  dem  für  den  Angeklagten
  günstigsten  Falle  die  ganze  Situation,  in  die  er  hineingekommen,  derartig
gewesen,  daß  er  damit  gerechnet  hat,  es  handle  sich  um  einen  Ort  religiösen
Charakters.

Es  ist  somit  in  Verbindung  mit  dem  übrigen  Inhalt  der  Urteilsbegründung
aber  unbedenklich  zum  Ausdruck  gebracht,  daß  sich  der  Beschwerdeführer  bewußt
gewesen  ist,  die  Heilsarmee  halte  eine  Versammlung  religiösen  Charakters  ab.

Auch  läßt  die  Urteilsbegründung  genügend  erkennen,  daß  nach  Auffassung
des  Vorderrichters  in  der  Heilsarmee  eine  im  Deutschen  Reiche  bestehende
Religionslehre  zu  erblicken  ist.

Ebensowenig  läßt  die  Vorentscheidung  eine  rechtsirrtümliche  Auffassung
des  §  61  des  Strafgesetzbuches  erkennen.

Nach  den  einwandfreien  erstrichterlichen  Feststellungen  ist  das  Lokal  Alter
Steinweg  Nr.  12  von  dem  Oberkommandierenden  der  gesamten  Heilsarmee  im
Deutschen  Reich  gemietet  worden,  dem  Distrikt  der  Hamburger  Heilsarmee
aber  zu  deren  alleinigen  Benutzung  eingeräumt  und  die  Zeugin  B.  durch  Bestallungsurkunde
  des  Oberkommandierenden  zur  Leiterin  dieses  Distriktes  ernannt,
auch  hat  die  Leitung  des  Distriktes,  seiner  Versammlungen  und  die  bestimmungsgemäße
  Verfügung  über  das  gemietete  Lokal  in  ihren  Händen  geruht.

Wenn  der  Vorderrichter  auf  Grund  dieser  Sachlage  eine  der  Zeugin  erteilte
  Generalvollmacht  annimmt,  so  kann  nicht  für  rechtsirrig  erachtet  werden,
daß  die  genannte  Zeugin  für  befugt  erachtet  worden  ist,  an  Stelle  des  Oberkommandierenden
  den  Strafantrag  zu  stellen.  (Vgl.  Entsch.  d.  Rer.  in
Strafsachen  Bd.  15  S.  144,  Bd.  19  S.  7  u.  a.)  III.  Strafsenat  D.  132605.
Urteil  vom  20.  April  1906.  E  187

88  211,  251  StG  B.  Idealkonkurrenz  zwischen  Mord  und  Raub  mit
Todesfolgc.  "  1  #

Die  Revision  setzt  sich,  wenn  sie  ein  begriffliches  Zusammentreffen  zwischen
Mord  und  Raub  mit  Todesfolge  im  Sinne  des  §  251  StGB.  für  rechtlich
unmöglich  erachtet,  in  Widerspruch  mit  der  bestehenden  Rechtsprechung  des
Reichsgerichts.  Die  Vorschrift  des  §  251  StG.  setzt  den  Tod  lediglich  als
objektiven  Erfolg  der  vorsätzlichen  Gewaltanwendung  voraus,  ohne  darauf