Reichsgericht  (Strafsachen).  523

Gewicht  zu  legen,  ob  dieser  Erfolg  in  Willen  und  Bewußtsein  des  Täters  aufgenommen
  war.  Hat  der  Täter  zugleich  mit  dem  Vorsatz  der  Tötung  gehandelt,
so  tritt,  je  nachdem  er  die  Tat  mit  Ueberlegung  ausgeführt  hat  oder  nicht,
Ivealkonkurrenz  mit  §  211  oder  §  212  oder  auch  mit  §  214  des  StGB.  ein.
Die  Annahme  der  Geschworenen,  daß  zugleich  der  Tatbestand  des  §  211  und
des  §  251  StGB.  erfüllt  sei,  enthält  sonach  keinen  inneren  Widerspruch.  Im
übrigen  lag  die  Entscheidung,  ob  die  Tat  des  Beschwerdeführers  dem  einen
und  dem  anderen  Tatbestande  unterfiel,  lediglich  im  Ermessen  der  Geschworenen.
Nachdem  sie  die  ihnen  in  dieser  Richtung  vorgelegten,  richtig  gefaßten  Fragen
bejaht  hatten,  mußte  nach  dem  Grundsatze  des  §  73  StGB.  die  Bestrafung
aus  §  211  daselbst  erfolgen,  ohne  daß  für  die  Annahme  einer  Realkonkurrenz
beider  Straftaten  oder  für  die  Anwendung  des  §  214  StGB.  Raum  war.
III.  Strafsenat  D.  385/06.  Urteil  vom  28.  Mai  1906.  2  40

8§  240  StGB.  Ucberschreitung  der  Notwehr.  Der  Beschwerdeführer
hat  bei  der  Räumung  der  Wohnung  seines  Vaters  den  die  Wegschaffung  eines
Schrankes  hindernden  Vermieter  vor  dem  Hause  zwischen  dem  Torflügel  und
der  Wand  „festgequetscht“",  und  sich  hierbei,  wie  das  Urteil  annimmt,  in  der
Abwehr  eines  gegen  ihn  unternommenen  rechtswidrigen  Angriffs  befunden.
Das  Vorliegen  der  Notwehr,  deren  Voraussetzungen  hierdurch  an  und  für  sich
bejaht  sind,  würde  nach  §  227  Abs.  1  des  BGB.  die  Widerrechtlichkeit  des
angewendeten  Zwangsmittels  ausschließen,  also  ein  Tatbestandsmerkmal  des
Vergehens  der  Nötigung  beseitigen,  und  ferner  nach  §  53  des  StGB.  einen
dem  Beschwerdeführer  zur  Seite  stehenden  Strafausschließungsgrund  bilden.
Aber  in  der  einen  wie  in  der  anderen  Richtung  tritt  diese  Wirkung  nach  §  227
Abs.  2  des  BGB.  und  §  53  Abs.  2  des  StGB.  nur  dann  ein,  wenn  bei  Ausübung
  der  Notwehr  das  zur  Abwehr  des  rechtswidrigen  Angriffs  erforderliche
Maß  der  Verteidigung  nicht  überschritten  wird.  Im  vorliegenden  Falle  hat
das  Landgericht  mit  einer  den  konkreten  Umständen  entnommenen  Begründung,
die  einen  Rechtziritum  nicht  erkennen  läßt,  das  Gegenteil  angenommen.  Es
hat  die  persönlichen  Eigenschaften  des  Angreifers  und  des  Angegriffenen  gegen
einander  abgewogen  und  ist  auf  dieser  Grundlage  zu  dem  Ergebnis  gelangt,
daß  bei  der  überlegenen  Körperkraft  des  Beschwerdeführers  auch  ein  minder
gewaltsames  Mittel,  nämlich  das  bloße  Fortschieben  des  schwächlichen  und
nahezu  wehrlosen  Angreifers  zur  Beseitigung  seines  Widerstandes  genügt  hätte,
also  das  angewendete  Zwangsmittel  unnötig  war.  Die  Frage,  ob  die  gewählte
Verteidigung  ihrer  Art  nach  zur  Abwehr  des  Angriffs  erforderlich  war,  ist
hiernach  auf  Grund  der  objektiven  Sachlage  in  verneinendem  Sinne  entschieden.
Ferner  ist  erwogen,  daß  auch  die  in  §  53  Abs.  3  des  StGB.  erwähnten
Voraussetzungen  der  straflosen  Ueberschreitung  der  Notwehr  nicht  vorlagen,
und  endlich  der  Beschwerdeführer  auch  nicht  irrtümlich  das  angewendete  Verteidigungsmittel
  für  erforderlich  gehalten  hat,  sondern  sich  des  Gegenteils  bewußt
gewesen  ist.  Alle  diese  Annahmen  bewegen  sich  auf  tatsächlichem  Gebiete  und
sind  der  Anfechtung  entzogen;  die  Revision  kann  daher,  soweit  sie  aus  dem
Sachverhalt  ein  entgegenstehendes  Ergebnis  herzuleiten  sucht,  keine  Beachtung
finden.  III.  Strafsenat  D.  48/06.  Urteil  vom  31.  Mai  1906.  E  450

§  253  StGB.  Erpressung  oder  Vergleichsvorschlag.  Würde  es  sich  auf
seiten  der  Angeklagten  um  ein  bloßes  Geneigtmachen  der  Offiziere  zu  einer  gütlichen
  Beilegung  der  bestehenden  Differenzen  und  nicht  um  eine  beabsichtigte
Beugung  des  Willens  der  Offiziere  unter  den  Willen  der  Angeklagten  gehandelt