524  Rechtsprechung.

haben,  so  würde  allerdings  der  Tatbestand  versuchter  Erpressung  nicht  gegeben
sein;  es  würde  auch  der  Umstand,  daß  ein  Vergleichsvorschlag,  um  den  anderen
zur  Annahme  geneigt  zu  machen,  mit  der  Vorstellung  der  dem  anderen  nachteiligen
  Folgen  der  Ablehnung  verbunden  wird,  nicht  ohne  weiteres  zu  der
Schlußfolgerung  berechtigen,  jener  Hinweis  sie  zu  dem  Zwecke  erfolgt,  um  dadurch
  den  Willen  des  anderen  zu  beugen.

Daß  die  Strafkammer  dies  verkannt  hat,  dafür  bieten  die  Ausführungen
des  Urteils  keinen  Anhalt.

Wenn  auch  die  Offiziere  von  Anfang  an,  wie  die  getroffenen  Feststellungen
ergeben,  bereit  waren,  eine  angemessene  Entschädigung  zu  leisten,  so  hatten  sie
doch  keineswegs  den  Willen,  die  von  den  Angeklagten  gestellten  außerordentlichen,
  im  Laufe  der  Verhandlungen  noch  fortgesetzt  gesteigerten  Ansprüche  zu
befriedigen  und  lediglich  um  ihren  Willen  demjenigen  der  Angeklagten  gefügig
zu  machen,  haben  die  Angeklagten,  wie  das  Urteil  zutreffend  annimmt,  sich  teils
versteckt,  teils  offen  des,  wie  sie  wußten,  geeigneten  Mittels  der  Drohung  mit
Strafanzeige,  das  die  Offiziere  nicht  als  bloße  Unannehmlichkeit,  sondern  selbst
bei  der  Möglichkeit  erfolgender  Freisprechung  immerhin  noch  als  Uebel  empfinden
mußten  und  nach  dem  Willen  der  Angeklagten  empfinden  sollten,  bedient.  Daß
sie  gelegentlich  erklärten,  sie  hätten  nichts  zu  fordern,  steht  der  Annahme  versuchter
  Erpressung  nicht  entgegen,  denn  tatsächlich  haben  sie  Forderungen  und
zwar  solche  von  ganz  außerordentlicher  Höhe  aufgestellt.  Ihre  Erklärung,  sie
hätten  nichts  zu  fordern,  konnte  daher  nicht  dahin  verstanden  werden,  daß  sie
nicht  den  Willen  der  Offiziere  durch  Zwang  beeinflussen  wollten,  sondern  nur,
wie  die  Strafkammer  dies  zutreffend  getan  hat,  ein  Beweismoment  dafür  bilden,
daß  die  Angeklagten  sich  der  Rechtswidrigkeit  des  von  ihnen  erstrebten  Vermögensvorteils
  bewußt  waren.  III.  Strafsenat  D.  1405/05.  Urteil  vom
3.  Mai  1906.  *irie

§  266,  246  StGB.  Vermischung.  Ersatzbereitschaft.  Untreue  an
Geld  und  an  Forderungen.

Der  Angeklagte  von  den  Erben  des  Schneidermeisters  R.  mit  der  Regulierung
und  Verwaltung  des  Nachlasses  bevollmächtigt,  hat  an  Nachlaßaktiven  nach  Abzug
  der  Ausgaben  und  des  Honorars  einen  Betrag  von  747  Mk.  56  Pfg.
vereinnahmt.  Er  nahm  nach  der  Feststellung  des  Urteils  die  Geldbeträge,  soweit
  sie  im  Wege  der  Barzahlung  an  ihn  gelangten,  in  seiner  Eigenschaft  als
Bevollmächtigter  in  Empfang  mit  dem  Willen,  das  Eigentum  für  seine  Auftraggeber
  zu  erwerben,  denen  die  Schuldner  durch  die  Zahlung  das  Eigentum  übertragen
  wollten.  Auf  dieser  Grundlage  läßt  die  Annahme,  daß  die  gezahlten
Beträge  in  das  Eigentum  der  Auftraggeber  übergegangen  waren,  einen  Rechtsirrtum
  nicht  erkennen.  Der  Angeklagte  vermischte,  wie  das  Urteil  ferner  feststelt,
  diese  Geldbeträge  zum  Teil  mit  seinen  eigenen  mit  dem  Bewußtsein,  daurch

  sich  zum  Eigentümer  zu  machen  und  in  der  Absicht,  sich  das  Geld  anzueignen.
  Ob  die  solchergestalt  erfolgte  Vermischung  den  hiernach  vom  Aneklagten
  angenommenen  und  gewollten  rechtlichen  Erfolg,  die  Erlangung  von
Alleigeigentun,  tatsächlich  herbeigeführt  hat,  oder,  ob  der  objektive  Vorgang
der  Vermischung  gemäß  58  948,  947  des  BG.  ohne  Rücksicht  auf  die  Willensrichtung
  des  Handeluden  unbedingt  die  Begründung  eines  Miteigentums  unter
den  Eigentümern  der  Einzelbeträge  nach  Verhältnis  ihrer  bisherigen  Anteile
zur  Folge  haben  mußte,  kann  dahingestellt  bleiben.  Denn  nach  der  weiteren
Feststellung  hat  der  Angeklagte  alsbald  nach  der  Vermischung  die  Gesamtbeträge
einschließlich  der  Eigentumsanteile  seiner  Auftraggeber  für  sich  verbraucht,