Reichsgericht  (Strafsachen).  525

mindestens  dadurch  also  jedenfalls  über  Vermögensstücke  seiner  Auftraggeber
verfügt  und  sich  ihm  nicht  gehörige,  in  seinem  Besitze  befindlichen  Sachen  angeeignet.
  Das  Vorliegen  dieser  Tatbestandsmerkmale  der  Untreue  und  Unterschlagung
  ist  sonach  nicht  zu  beanstanden.  Auch  die  übrigen  Voraussetzungen
der  Untreue  sind  rechtsbedenkenfrei  festgestellt.  Durch  die  Verfügung  über  die
Geldbeträge  wurde  wegen  des  damit  verbundenen  Eigentumsverlustes  der  Auftraggeber
  unmittelbar  eine  Benachteiligung  ihres  Vermögens  herbeigeführt,  und
zwar  ohne  Rücksicht  auf  die  Vermögenslage  des  Angeklagten.  Seine  Ersatzverbindlichkeit
  war  die  notwendige  rechtliche  Folge  seines  rechtswidrigen  Eingriffs
  in  ein  fremdes  Vermögensrecht;  seine  Fähigkeit,  den  hierdurch  verursachten
Schaden  auszugleichen,  wäre  daher  nicht  geeignet  gewesen,  das  Tatbestandsmerkmal
der  Vermögensbeschädigung  zu  beseitigen.  Das  Erfordernis  der  Absichtlichkeit  der
Benachteiligung  wird  erfüllt  durch  die  im  Urteil  enthaltene  Feststellung,  daß
sich  der  Angeklagte  des  mit  seiner  Handlung  verbundenen  Vermögensschadens
seiner  Auftraggeber  bewußt  gewesen  ist,  und  diese  Annahme  wird  durch  die
Erwägung  getragen,  daß  er  nicht  die  Absicht  gehegt  hat,  die  seinen  Auftraggebern
  entzogenen  Beträge  aus  seinen  Mitteln  zu  ersetzen.  Ohne  Grund  vermißt
  die  Revision  die  Feststellung,  daß  ihm  bereits  in  dem  Zeitpunkte  der
Verfügung  über  die  fremden  Geldbeträge  diese  Absicht  gefehlt  habe.  An
mehreren  Stellen  des  Urteils  ist  ausgeführt,  daß  der  Angeklagte  überhaupt
nicht,  also  zu  keiner  Zeit  die  Absicht  hatte,  die  in  seinen  Nutzen  verwendeten
Beträge  zu  ersetzen,  daß  er  vielmehr,  wie  das  Urteil  sich  ausdrückt,  um  diese
Beträge  sich  dauernd  zu  bereichern  suchte  und  auch  bei  ihrem  Verbrauche  nicht
Willens  war,  sie  zu  ersetzen.  Soweit  die  Revision  die  Beweisgrundlagen  dieser
Annahmen  bekämpft,  und  sie,  zum  Teil  aus  tatsächlichen  Gründen,  für  nicht
geeignet  erachtet,  die  daraus  gezogenen  Schlußfolgerungen  zu  rechtfertigen,  kann
sie  keine  Beachtung  finden.  Wenn  das  LGer.  mit  Rücksicht  auf  das  Fehlen
der  Ersatzabsicht  auch  die  Schutzbehauptung  des  Angeklagten,  daß  er  sich  zur
Verfügung  über  das  fremde  Geld  für  berechtigt  gehalten  habe,  als  widerlegt
ansieht,  so  kann  auch  diese  auf  tatsächlichem  Gebiete  liegende  Annahme,  welche
die  Feststellung  des  Bewußtseins  der  Rechtswidrigkeit  in  sich  schließt,  mit  der
Revision  nicht  angefochten  werden.

Der  Angriff  gegen  die  Begründung  der  Annahme  der  Ersatzbereitschaft,
insbesondere  die  Feststellung,  daß  die  vom  Angeklagten  auf  den  Namen  seines
Sohnes  eingezahlte  Sparkasseneinlage  kein  bereites  Ersatzmittel  bildete,  ist  sonach
  für  den  Tatbestand  der  Untreue  an  den  Geldbeträgen  gegenstandlos.

Soweit  Zahlung  durch  Auweisung  der  Bank  stattgefunden  hat,  ist  mit
Recht  eine  Untreue  an  Forderungen  angenommen,  da  durch  die  Anweisungen
Forderungen  der  Auftraggeber  begründet  wurden,  über  die  der  Angeklagte  durch
Einziehung  für  eigene  Rechnung  zum  Nachteile  der  Auftraggeber  verfügte.
Hier  wird  jedenfalls  durch  die  Erwägung,  daß  die  Forderungen  an  die  Bank
die  Ersatzforderungen  an  den  Angeklagten  hinsichtlich  der  Sicherheit  übertrafen,
die  im  Urteil  ausgesprochene  Annahme  des  Vermögensnachteils  gerechtfertigt.
Auch  die  Aufrechnung  von  Privatschulden  des  Angeklagten  auf  Forderungen
seiner  Auftraggeber  ist  ohne  Rechtsirrtum  als  eine  solche  Verfügung  angesehen
worden.

Endlich  ist  auch  die  Annahme  der  mit  der  Untreune  rechtlich  zusammenfallenden
  Unterschlagung  der  gezahlten  Geldbeträge  nicht  zu  beanstanden.  Für
die  Feststellung  des  Bewußtseins  der  Rechtswidrigkeit  ist  auch  in  dieser  Beziehung
  die  Frage,  ob  die  Ersatzbereitschaft  mit  Recht  verneint  ist,  ohne  Belang,
da  die  bloße  Ersatzbereitschaft  beim  Fehlen  der  Ersatzabsicht  die  Folgerung  icht