526  Rechtsprechung.

rechtfertigen  würde,  daß  der  Angeklagte  der  Zustimmung  seiner  Auftraggeber
zur  Aneignung  ihres  Geldes  gewärtig  war  und  deshalb  diese  Aneignung  für
eine  berechtigte  gehalten  hat.  (Entscheidungen  Bd.  21  S.  364).  III.  Strafsenat
  O.  27/06.  Urteil  vom  21.  Mai  1906.  E  448

266  StGB.  Wechselakzept.  Vermögensstück  des  Auftraggebers.  Die
Annahme  des  Urteils,  daß  ein  Wechselakzept,  solange  es  der  Akzeptant  oder  für
ihn  sein  Bevollmächtigter  in  Händen  hat,  ein  Vermögensobjekt  des  Akzeptanten
bildet,  steht  mit  der  ständigen  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  im  Einklange
(Entsch.  in  Strafsachen  Bd.  13  S.  376,  Bd.  14  S.  184,  Bd.  23  S.  315).
Diese  Rechtsauffassung  beruht  auf  der  Erwägung,  daß  das  Akzept  infolge  seiner
Umsatzfähigkeit  einen  wirtschaftlichen  Wert  darstelle,  und  sofern  der  Akzeptant
in  der  Lage  ist,  im  Wege  bestimmungsmäßiger  Verwendung  des  Wechsels  als
Kreditmittels  sich  gegen  Begebung  des  Akzepts  die  Wechselvaluta  zu  verschaffen,
einen  in  Geld  abschäßbaren  Bestandteil  seines  Vermögens  bilde.  Der  vorliegende
Fall,  in  welchem  nach  der  Feststellung  des  Urteils  der  Angeklagte  das  Akzept
mit  dem  Auftrage  erhalten  hatte,  durch  dessen  Begebung  dem  Akzeptanten  Geld
zu  verschaffen,  nötigt  nicht  zu  einer  Abweichung  von  dieser  Auffassung.  Der
Umstand,  daß  der  Angeklagte  den  Wechsel  im  Interesse  der  besseren  Begebbarkeit
als  Aussteller  mitunterschrieben  hatte,  ändert  hieran  nichts.  Mag  er  seinen
Namen  vor  oder  nach  der  Akzeptation  auf  den  Wechsel  gesetzt  haben,  so  wird
dadurch  die  auf  einwandfreier  rechtlicher  Grundlage  bernhende  Feststellung  nicht
berührt,  daß  er  den  Wechsel  nicht  als  Eigentümer,  sondern  als  Bevollmächtigter
des  Eigentümers  in  Händen  hatte.  Ohne  jede  Bedeutung  für  die  Beurteilung
des  Rechtsverhältnisses  ist  es,  ob  das  zum  Wechsel  verwendete  Papier  vom
Akzeptanten  oder  vom  Angeklagten  hergegeben  ist.  III.  Strafsenat  D.  1386/05.
Urteil  vom  23.  April  1906.  -

§2686tGB.AlssichtderEkhaltungeinesBeriicögettövokteilg.Nach
den  erstrichterlichen  Feststellungen  hat  der  Angeklagte  in  erster  Linie  die  Fälschung
zwar  vorgenommen,  um  der  ihm  angedrohten  Anzeige  und  der  Entdeckung  der
Unterschlagung  zu  entgehen,  außerdem  aber  auch  in  der  Absicht,  zu  verhindern,
daß  er  zur  Herausgabe  der  48  Mk.  angehalten  wurde  oder  daß  ihm  diese
Summe  von  seinem  Lohne  abgezogen  würde.

Diese  Feststellung  genügt  aber  zur  Annahme  des  in  §  268  des  StGB.
verlangten  Tatbestandsmerkmals  der  Absicht,  sich  einen  Vermögensvorteil  zu
verschaffen,  nach  feststehender  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts.  III.  Strafsenat
D.  1461/05.  Urteil  vom  14.  Mai  1906.  K  43

§  348  Abs.  2  StGB.  In  amtlicher  Eigenschaft  empfangen.  Subjektiver
  Tatbestand.  ç  ç  ç

Das  Vordergericht  hat  festgestellt,  daß  die  drei  Mahnbriefe  dem  Angeklagten
  in  amtlicher  Eigenschaft  zugänglich  waren.  Für  diese  Feststellung
reichte  an  sich  der  tatsächliche  Zustand  aus,  daß  der  Angeklagte  kraft  seiner
amtlichen  Stellung  in  der  Lage  war,  zu  den  Urkunden  zu  gelangen  und  über
sie  tatsächlich  zu  verfügen,  und  daß  solches  wirklich  der  Fall  war,  hat  das
Vordergericht  auf  Grund  der  Tatsache  als  feststehend  erachtet,  daß  die  Urkunden
dem  Angeklagten  in  seiner  amtlichen  Eigenschaft  als  Schichtmeister  übergeben
worden  waren.  Eine  rechtsirrtümliche  Gesetzesauffassung  ist  hierbei  nicht  erkennbar
  geworden.  Ob  der  An  eklagte  auch  rechtlich  in  der  Lage  war,  über
die  Urkunden  kraft  seiner  emtlichen  Eigenschaft  zu  verfügen,  ob  er  ressortmäßig

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