Reichsgericht  (Strafsachen).  527

mit  ihnen  befaßt  war,  ist  für  das  Begriffsmerkmal  der  „amtlichen  Zugänglichkeit“
  unwesentlich  —  Entsch.  d.  RGer.  in  Strafs.  Bd.  32  S.  265  —.  Daher
  kann  es  für  die  vorliegende  Frage,  ob  der  Angeklagte  ihm  amtlich  zugängliche
  Urkunden  vernichtet  hat,  objektiv  auch  nicht  darauf  ankommen,  ob
der  Angeklagte  mit  der  ganzen  Angelegenheit,  auf  welche  sich  die  Urkunden
bezogen,  amtlich  befaßt  war  oder  nicht.  Seine  Behauptung,  daß  letzteres  nicht
der  Fall  gewesen  sei,  ist  für  den  objektiven  Tatbestand  der  gegen  ihn  festgegestellten
  Straftat  bedeutungslos.

Von  Bedentung  ist  jener  Einwand  dagegen  in  subjektiver  Hinsicht.  Nach
der  unangefochtenen  Feststellung  des  ersten  Urteils  steht  es  fest,  daß  der  Angeklagte
  die  drei  in  Rede  stehenden  Mahnbriefe  vernichtet  hat.  Er  wäre
dieserhalb  jedoch  nur  dann  aus  §  348  Abs.  2  strafbar  geworden,  wenn  er  sich
dessen  bewußt  gewesen,  daß  er  Urkunden  vernichtete,  die  ihm  amtlich  zugänglich
waren,  sofern  er  sich  dagegen  über  das  Vorhandensein  dieses  Tatbestandsmerkmals
  aus  tatsächlichen  Gründen  in  Irrtum  befunden  hätte,  könnte  ihm  dasselbe
  nicht  zugerechnet  werden.  §  59  StGB.  Der  Angeklagte  hat  ausweislich
des  Verhandlungsprotokolls  schon  in  der  Hauptverhandlung  den  Einwand  erhoben:
  Er  halte  die  Angelegenheit  nicht  für  eine  dienstliche;  das  Geld  habe  er
auch  nicht  in  amtlicher  Eigenschaft  erhalten;  er  bestreite,  daß  die  Aufträge  zu
seinem  Amte  gehörten  .  .“.  Offenbar  hat  der  Angeklagte  damit  sagen  wollen,
die  ganze  Angelegenheit,  soweit  er  mit  ihr  überhaupt  befaßt  worden,  stehe  zu
seiner  amtlichen  Stellung  in  keiner  Beziehung,  also  weder  die  Erledigung  der
ihm  von  der  Behörde  erteilten  Aufträge,  noch  die  Empfangnahme  der  eingesammelten
  Gelder,  noch  die  Empfangnahme  der  Mahnbriefe,  noch  endlich  deren
weitere  Behandlung.  Dieser  Einwand,  der  sich  auf  tatsächlichem  Gebiete  bewegt,
  ist  vom  Vorderrichter  überhaupt  nicht  gewürdigt  worden,  und  somit  leidet
sein  Urteil  an  einem  Mangel,  der  zu  seiner  Aufhebung  führen  muß.

Falls  die  Amvendbarkeit  des  §  348  Abs.  2  des  StGB.  demnächst  verneint
  werden  sollte,  insbesondere  wegen  Nichtvorhandenseins  des  subjektiven
Tatbestandes,  wird  in  Frage  kommen  können,  ob  nicht  die  Tatbestandsmerkmale
des  §  133  des  StGB.  erfüllt  sind.  III.  Strafsenat  D.  36/06.  Urteil  vom
26.  Mai  1906.  E  147

8  244  StPO.  Gestellte  Zeugen.  Unzutreffend  ist  die  erhobene  proessuale
  Beschwerde.  Wenn  das  Reichsgericht  wiederholt  ausgesprochen  hat,
2  der  in  §  244  der  St  PO.  festgestellte  Vernehmungszwang  sich  auf  „gestellte"
Zeugen  und  Sachverständige  nicht  bezieht,  so  sind  unter  den  „gestellten“  Personen
nur  solche  gemeint,  die  die  Prozeßbeteiligten  ohne  Ladung  zur  Sitzung  mitgebracht
  haben.  Der  Sachverständige  Dr.  B.  war  aber  von  der  Staatsanwaltschaft
  unter  Verständigung  des  Gerichts  und  des  Angeklagten  ordnungsmäßig
geladen,  daher  nicht  „gestellt,  und  das  Gericht  war  deshalb  gar  nicht  in  der
Lage,  die  Erheblichkeit  seiner  Aussage  zu  prüfen  und  die  Vernehmung  hiervon
abhängig  zu  machen.  Abgesehen  davon  ist  auch  hinsichtlich  der  „gestellten"“
Personen  das  Gericht  keineswegs  zu  einer  förmlichen  Prüfung  der  Erheblichkeit
7  Aussage  derart  verpflichtet,  daß  ein  Unterlassen  solcher  Prüfung  einen

ozeßverstoß  darstellen  würde,  sondern  es  hat  nur  solchen  Personen  gegenüber
anders  als  bei  den  auf  Ladung  erschienenen  Zeugen  und  Sachverständigen  das
Recht,  die  Vernehmung  von  der  Erheblichkeit  der  zu  erwartenden  Aussage  abr7r
  zu  machen;  übrigens  liegt  in  der  Tatsache  der  Vernehmung  solcher
ersonen  von  selbst  schon  die  Bekundung,  daß  die  Erheblichkeit  ihrer  Aussage