528  Rechtsprechung.

geprüft  wurde,  da  das  Gericht  sie,  wenn  es  ihre  Aussage  für  völlig  unerheblich
gehalten  hätte,  nicht  vernommen  haben  würde.  III.  Strafsenat  D.  115/06.
Urteil  vom  21.  Mai  1906.  E  116.

8  248  St  PO.  Verlesung  der  Zengenaussagen,  in  denen  der  Tatbestand
er  Begünstigung  gefunden  wird.

Die  bei  der  verantwortlichen  Vernehmung  der  Mitangeklagten  T.,  K.  und
A.  erfolgte  Verlesung  gerichtlicher  Protokolle  6•  zeugschaftliche  Aussagen  dieser
Angeklagten  in  dem  wegen  der  vorliegenden  Sache  eingelciteten  zunächst  zur
Feststellung  des  Täters  bestimmten  Ermittelungsverfahren  ist  nicht  zu  beanstanden.
Den  genannten  Angeklagten  war  zur  Last  gelegt,  daß  sie  sich  gerade  durch  die
in  diesen  Protokollen  niedergelegten  Aussagen  der  Begünstigung  des  Beschwerdeführers
  schuldig  gemacht  hätten.  Um  dies  festzustellen,  geschah  die  Verlesung.
Es  handelte  sich  daher  weder  um  eine  Verlesung  nach  §  253  der  StPD.,
noch  um  den  Beweis  einer  auf  der  Wahrnehmung  einer  Person  beruhenden
Tatsache  und  um  die  Ersetzung  der  Vernehmung  durch  die  Verlesung,  vielmehr
bildete  der  verlesene  Inhalt  der  Protokolle  das  zum  unmittelbaren  Nachweise
der  betreffenden  Vorgänge  bei  den  Vernehmungen  dienende  gesetzliche  urkundliche
  Beweismittel,  das  nach  §  248  der  St  PO.  durch  Verlesung  zur  Kenntnis
des  Gerichts  zu  bringen  war.  Die  Sache  liegt  hier  ebenso  wie  bei  einer  in
einem  Verfahren  wegen  Meineids  erfolgten  Verlesung  des  Protokolls  über  die
falsche  Aussage.  III.  Strafsenat  D.  519/06.  Urteil  vom  14.  Juni  1906.

E  51

§  267  StGB.  Falsche  Quittung  auf  Postanweisung.  „Belag“  im
Sinne  des  §  351  StGB.

Der  Revision  des  Angeklagten  war  der  Erfolg  zu  versagen.  Ohne  Rechtsirrtum
  hat  die  Strafkammer  die  vom  Angeklagten  Briefträger  N.  angefertigten,
von  ihm  mit  dem  Namen  der  Empfänger  unterschriebenen  Quittungen  auf  den
Postanweisungen  als  zum  Beweise  von  Rechten  erhebliche  Privaturkunden  erachtet.
  Wiefern  diese  Quittungen  unrichtige  Beläge  zu  den  Registern  und
Rechnungen  der  Postverwaltung  im  Sinne  des  §  351  des  StG#B.  sein  sollen,
wie  die  Revision  ohne  weitere  Begründung  behauptet,  ist  nicht  ersichtlich  „„Belag“
im  Sinne  des  §  351  des  StGB.  ist  nur  dasjenige,  was  zur  Rechtfertigung
der  Eintragungen  in  die  Bücher  ꝛc.  dienen  soll;  es  genügt  nicht,  wenn  sich
der  Beamte  dadurch  in  Betreff  der  Ausführung  eines  aufgetragenen  Einzelgeschäftes
  ausweisen  oder  wenn  das  Schriftstück  erst  demnächst  für  einen  anderen
Beamten  zum  Ausweise  bei  einer  Buchführung  dienen  soll  (Rechtspr.  des  Obertrib.
Bd.  3  S.  147).  Abgesehen  hiervon  ist  ein  Belag  „unrichtig“  nach  8  351
des  St  GB.  nur  dann,  wenn  er  inhaltlich  in  einem  wesentlichen  Punkt  etwas
anderes  besagt,  als  der  (angebliche)  Aussteller  in  ihm  zum  Ausdruck  gebracht
hat;  es  genügt  nicht,  wenn  das  vom  Aussteller  darin  als  geschehen  bekundete,
z.  B.  wenn  die  Zahlung,  über  welche  quittiert  ist,  in  Wahrheit  nicht  geschehen
war;  auch  hier  beweist  die  Quittung,  erfüllt  also  ihren  Zweck.  Auch  als  öffentliche
  Urkunde  vermag  der  Quittungsvermerk  des  Empfängers  auf  der  Rückseite
der  Postanweisung  nicht  erachtet  zu  werden.  Denn  wenn  auch  die  mit  den
vorgeschriebenen  Vermerken  der  Postbeamten  versehene  Postanweisung  als  eine
von  einer  öffentlichen  Behörde  in  den  Grenzen  ihrer  amtlichen  Befugnisse  ausgestellte,
  mithin  öffentliche  Urkunde  zu  erachten  ist  (Entsch.  d.  RGer.  Bd.  24
S.  130),  so  erstreckt  sich  doch  der  öffentliche  Glaube  nicht  auf  den  hier  speziell
in  Frage  kommenden  Teil  der  Urkunde.  III.  Strafsenat  D.  395/06.  Urteil
vom  14.  Mai  19606.  E  1