Reichsgericht  (Strafsachen).  529

333,  359  StGB.  Beamteneigenschaft  eines  Gefängnisheizers  und
Hilfsgefangenenaufsehers.

Die  Annahme  der  Strafkammer,  daß  W.,  der  Gefängnisheizer  und  Hilfsgefangenenaufseher
  war,  mindestens  in  seiner  Eigenschaft  als  Hilfsgefangenenaufseher
  Beamter  war,  ist  nicht  zu  beanstanden.  Entscheidend  für  die  Beamteneigenschaft
  ist,  daß  nach  dem  Willen  des  Anstellenden  die  mit  der  Anstellung
dem  Angeklagten  zur  Ausübung  übertragenen  Dienste  und  Funktionen  öffentlichrechtlicher
  Natur,  aus  der  Staatsgewalt  abzuleitende  und  den  Staatszwecken
dienende  sind,  sonach  den  Charakter  einer  öffentlichen  Amtstätigkeit  haben,  die
von  einem  Organe  der  Staatsgewalt  unter  öffentlicher  Autorität  vorgenommen
werden.

Diese  Voraussetzungen  treffen  für  den  Angeklagten  W.,  mindestens  soweit
er  Hilfsgefangenenaufseher  war,  zu,  §8  2,  14,  15,  16  der  Preuß.  Gefängn.=Ordn.
  für  die  Justizverwaltung  vom  21.  Dezember  1898  (Justiz-Ministerialblatt
  1898  S.  292).  Dem  steht  auch  nicht  entgegen,  daß  W.  bei  Erörterung
der  Unterstützungsfrage  vom  Oberlandesgerichte  nicht  als  „Beamter“  angesehen
wurde.  Das  innere  Verhältnis  zwischen  W.  und  der  anstellenden  Behörde
konnte  sehr  wohl  als  ein  rein  privatrechtliches  geregelt  sein  und  doch  gleichzeitig
  nach  außen  W.  nach  dem  Willen  der  anstellenden  Behörde  und  seinem
eigenen  durch  Uebertragung  öffentlich-rechtlicher  Funktionen  als  Beamter  gelten.
(Entsch.  d.  RGer.  in  Strafsachen  Bd.  16  S.  380.

War  W.  als  Hilfsgefangenenaufseher  Beamter,  so  ist  es,  wie  die  Strafkammer
  zutreffend  annimmt,  gleichgültig,  ob  ihm  gerade  die  Beaufsichtigung  derjenigen
  Gefangenen,  mit  denen  oder  deren  Angehörigen  er  in  verbotene  Verbindung
  trat,  übertragen  war.  III.  Strafsenat  D.  160/06.  Urteil  vom  30.  April  1906.

88  152,  153  Gew.-Ordn.  „Günstige  Lohnbedingungen“.  Es  ist  der
Beschwerde  zuzugeben,  daß  in  88  152,  153  a.  a.  O.  unter  „günstigen  Lohnbedingungen,“
  zu  deren  Erlangung  die  Verabredungen  getroffen  werden  sollen,
nicht  solche  gemeint  sind,  die  bereits  vertragsmäßig  verabredet  waren  und  deshalb
  rechtsgültig  bestehen.  Das  Vordergericht  verneint  aber  auf  Grund  tatsächlicher
  der  Nachprüfung  des  Repvisionsgerichts  entzogener  Beweisannahmen,
daß  solch  günstige  Lohnbedingungen,  nämlich  der  „Akkordtarif  für  die  Hamburger
Bautischler“  bereits  zu  Recht  bestanden,  denn  nach  den  einwandfreien  Feststellungen
  hat  der  Arbeitgeber  Sch.  nie  nach  Maßgabe  dieses  Akkordtarifes
Löhne  an  seine  Bautischler  bezahlt.  Dies  wollten  die  bei  ihm  beschäftigten
Bautischler  erst  erlangen  und  traten  deshalb  auf  Grund  gemeinsamer  Verabredungen
  in  den  Streik.  Der  arbeitswillige  Tischlergeselle  Richard  H.  nahm
daraufhin  bei  Sch.  Arbeit  und  erhielt  von  Sch.  einen  höheren  im  allgemeinen
dem  obigen  Tarife  entsprechenden  Lohn,  nicht  aber,  wie  von  ihm  gefordert
wurde,  die  Zusicherung,  daß  Sch.  seine  früheren  noch  streikenden  Bautischler  zu
gleichen  Arbeitsbedingungen  wie  ihn  wieder  einstelle.  Diesen  arbeitswilligen  H.
wollten  die  Angeklagen  durch  die  ihnen  zur  Last  gelegten,  nach  §  153  Gew.=Ordn.
  und  §  185  StGB.  strafbaren  Aeußerungen  bestimmen,  sich  dem  verabredeten
  und  bereits  bestehenden  Streike  anzuschließen,  um  so  auf  Sch.  einzuwirken,
seine  früheren  Bautischler  wieder  in  Arbeit  zu  nehmen  und  gegen  früher  höhere
Löhne  zu  zahlen.  Sie  wollten  den  Beitritt  des  H.  zu  ihrer  Verabredung  zur
Erreichung  günstigerer  Arbeits=  und  Lohnbedingungen  erlangen  und  zwar  durch
das  Mittel  einer  strafbaren  Einwirkung  auf  den  Willen  des  H.  Die  Voraussetzungen
  der  88  152,  153  Gew.-Ordn.  sind  gegeben.  III.  Strafsenat  D.  5/06.
Urteil  vom  10.  Mai  1906.  1#