530  Rechtsprechung.

B.  Bayer.  Oberftes  LTandesgericht  (Civilsachen).
Civisrecht.
Schadensersatzanspruch  des  W

##’  4.  4324

sserbenützung  htig  (Wassereigentümers)
  wegen  unbefugt  und  schuldhaft  bewirkter  Immissionen.  Wasserbenützungsgesetz
  vom  28.  Mai  1852  Art.  39,  54  (Entwurf  eines  Wasserhgesetzes
  von  1905  Art.  23,  36,  46)  BGB.  88  31,  276,  823.

Die  beklagte  Aktiengesellschaft  betreibt  eine  Preßhefefabrik  und  leitet
deren  Abwässer  in  den  sogenannten  Landgraben,  einen  Privatfluß,  an  dessen
Ufer  das  Fabrikanwesen  gelegen  ist.  Der  Kläger,  ebenfalls  ein  Ufereigentümer,
fordert  Ersatz  des  Schadens,  den  er  dadurch  erlitten  hat,  daß  durch  die  Zuleitung
  der  Abwässer  in  den  Fluß  dessen  Wasser,  das  er  bisher  auf  seinen
Ufergrundstücken  gesammelt  und  zur  Eisgewinnung  benützt  hatte,  in  hohem
Grade  verunreinigt,  ja  völlig  verschlammt  wurde,  so  daß  es  als  Eis  nicht  mehr
zu  verwerten  war.  Der  Beklagte  machte  geltend,  daß  sie  weder  unbefugt
gehandelt  1),  noch  für  etwa  entstandenen  Schaden  aufzukommen  habe.  Widerklagend
  beantragte  sie,  festzustellen,  daß  ihr  das  Recht  zustehe,  ihre  Abwässer
in  den  Fluß  zu  leiten,  ohne  daß  der  Kläger  daraus  einen  Anspruch  auf  Entschädigung
  herleiten  könne.  Das  Landgericht  erkannte  nach  dem  Klagantrage
und  wies  die  Widerklage  ab.  Die  Berufung  und  die  Revision  der  Beklagten
blieben  ohne  Erfolg.  Aus  den  Gründen  der  letztinstanziellen  Entscheidung:

Die  Revisionsklägerin  macht  geltend,  der  Kläger  habe  nicht  einen  Anspruch
  darauf  gehabt,  daß  ihm  das  an  seinen  Grundstücken  vorüberfließende

asser  zur  Eisgewimmung  zur  Verfügung  steht,  sondern  es  sei  ihm  bloß  die
Möglichkeit  gegeben  gewesen,  das  etwa  noch  im  Landgraben  verbleibende  Wasser
zu  diesem  Zwecke  zu  gebrauchen,  da  ja  die  Beklagte  als  Eigentümerin  von
flußaufwärts  gelegenen  Ufergrundstücken  nach  Art.  54  WBG.  befugt  gewesen
sei,  das  Wasser  nicht  nur  zu  jedem  beliebigen  Gebrauche  zu  verwenden,  sondern
auch  vollständig  zu  verbrauchen.  «

Der  auf  Verletzung  des  §  823  BGB.  und  des  Art.  54  des  WBG.
gestützte  Revisionsangriff  ist  nicht  gerechtfertigt.  Da  nach  Art.  39  Abs.  1  des
WBG.  (Art.  147  Ziff.  3  des  Ausf.-Ges.  zum  BGB.)  Privatflüsse  mit  Inbegriff
des  bestehenden  Gefälls  „als  zu  den  Grundstücken  gehörig  betrachtet  werden,
zwischen  welchen  sie  hindurchfließen“,  gehört  das  jedem  Ufereigentümer  durch
den  Art.  54  eingeräumte  Recht  der  Benützung  zum  Inhalte  des  Eigentums
am  Gewässer;  es  ist  eine  aus  dem  Eigentum  abzuleitende  Befugnis,  die  nur
den  im  Art.  34  und  im  Art.  39  U  s.  2  vorgeschriebenen  Beschränkungen
unterliegt?)  (Erkenntnis  des  OAG.  München  vom  14.  Januar  1860,  Bl.  f.
Rechtsanw.  Bd.  25  S.  166;  Oertmann,  Bayer.  Landesprivatrecht  §  96
S.  415).  Jedenfalls  müßte  dieses  im  Vergleiche  mit  dem  Gemeingebrauche
wesentlich  verstärkte  Wassergebrauchsrecht  des  Ufereigentümers  als  ein  wenn
auch  im  öffentlichen  Interesse  beschränktes  Privatrecht,  also  als  ein  „sonstiges

1)  Sie  berief  sich  dabei  auf  einen  infolge  einer  Beschwerde  der  beteiligten  Gemeinden
erlassenen  Bescheid  der  Kreisverwaltungsstelle,  durch  den  für  gewisse  Zeiten  die  Desinfektion
der  Abwässer  vor  ihrer  Einleitung  in  den  Fluß  empfohlen  und  angeordnet  worden  war.
Das  Landgericht  nahm  an,  daß  der  Bescheid  die  nach  Art.  58  WBG.  erforderliche  besondere
Bewilligung  der  zuständigen  Behörde  nicht  enthält.  Das  OLG.  ließ  diese  Frage  unentschieden,
stellte  aber  fest,  daß  jedenfalls  die  Beschränkung  nicht  eingehalten,  die  Anordnung  nicht  befolgt

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worbense  Der  Art.  23  Abs.  1  des  Entwurfs  eines  Wassergesetzes  von  1905  bezeichnet  die
Privatflüsse  und  Bäche,  die  weder  im  Eigentum  des  Staates,  noch  anderer  Personen  stehen,
als  Bestandteil  der  Grundstücke,  zwischen  denen  sie  hindurchfließen.