Bayer.  Oberstes  Landesgericht  (Civilsachen).  531.

Recht"  im  Sinne  des  §  823  Abs.  1  des  BGB.  aufgefaßt  werden,  wenn  es
nicht  als  ein  zum  Inhalte  des  Eigentums  gehörendes  Recht  anzuerkennen  wäre.

b  die  Meinung  der  Revisionsklägerin,  daß  sie  das  Wasser  des  Landgrabens
für  ihre  Zwecke  auch  vollständig  hätte  verbrauchen  dürfen,  so  daß  den  Eigentümern
  der  flußabwärts  gelegenen  Ufergrundstücke,  also  auch  dem  Kläger,
Wasser  überhaupt  nicht  zugeflossen  wäre,  und  die  dieser  Meinung  beitretenden
Ausführungen  des  oberlandesgerichtlichen  Urteils  richtig  sind  (s.  einerseits  das
Urteil  des  Obersten  Gerichtshofs  vom  13.  Juli  1872,  Samml.  v.  Entsch.
Bd.  2.  S.  238;  andererseits  Oertmann  a.  a.  O.  S.  417,  418),  ob  nicht
der  Gesetzgeber  dadurch,  daß  er  im  Art.  54  die  Vorschriften  der  Art.  39,  40
ausdrücklich  vorbehielt,  zu  erkennen  gab,  daß  die  Ausschließlichkeit  und  Willkürlichkeit
  des  Gebrauchsrechts  des  einen  Ufereigentümers  ihre  notwendige
Begrenzung  in  der  Ausschließlichkeit  und  Willkürlichkeit  des  Gebrauchsrechts
jedes  anderen  Ufereigentümers  findet,  kann  dahingestellt  bleiben  ).  Den  Gegenstand
  des  Streites  bildet  nicht  die  Frage,  ob  die  Beklagte  befugt  war,  das
durch  ihre  Grundstücke  fließende  Wasser  des  Landgrabens  vollständig  zu  verbrauchen,
  also  den  Eigentümern  der  flußabwärts  liegenden  Ufergrundstücke  zu
entziehen,  sondern  nur  die  Frage,  ob  die  Beklagte  befugt  war,  das  von  ihr
nicht  verbrauchte  Wasser  durch  die  Art  der  Benützung  in  den  vom  Kläger
behaupteten  Zustand  zu  versetzen  und  in  dem  Zustand  abfließen  zu  lassen,  in
dem  es  sich  befand,  nachdem  sie  es  zu  ihren  Zwecken  benützt  hatte.

Die  Revision  macht  ferner  geltend,  das  Berufsgericht  habe  den  Begriff
des  Verschuldens  verkannt,  nämlich  mit  Unrecht  angenommen,  daß  der  gesetzliche
Vertreter  der  Beklagten,  ihr  Vorstand  Dr.  K.,  aus  Fahrlässigkeit  das  Recht
des  Klägers  verletzt  und  ihm  dadurch  einen  Schaden  zugefügt  hat.  Der
darauf  gegründete  Vorwurf,  daß  das  Urteil  auf  Verletzung  des  §  31,  des
§  276  Abs.  1  und  des  §  823  des  BGB.  beruhe,  ist  nicht  gerechtfertigt.
(Folgt  Angabe  der  nach  dieser  Richtung  festgestellten  Tatsachen).

Dadurch,  daß  durch  die  Feststellung  der  angeführten  Handlungen  und
Unterlassungen  des  gesetzlichen  Vertreters  der  Beklagten  und  die  daran  geknüpften
  Erwägungen  die  eigene  Fahrlässigkeit  der  Beklagten  begründet  wurde,
ist  der  Begriff  der  Fahrlässigkeit  (BGB.  §  276  Abs.  1)  nicht  verkannt.  Auch
die  entsprechende  Anwendung  des  §  31  des  BGB.  unterliegt  einem  Bedenken
nicht.  Daß  Aktiengesellschaften  auch  für  den  Schaden  verantwortlich  sind,  den
ihr  Vorstand  außerhalb  eines  Vertragsverhältnisses  bei  Ausführung  der  ihm
zustehenden  Verrichtungen  verursacht  hat,  ist  in  der  Rechtslehre  und
Rechtsprechung  anerkannt  (Staub,  Kommentar  zum  HGB.  6.  und  7.  Aufl.
Bd.  1,  Zusatz  3  Anm.  35  zu  §  232;  Lehmann-Ring,  das  HGB.  Bd.  1,
Nr.  3  zu  §8  210;  Makower,  HGB.  12.  Aufl.,  Vorbem  II  zu  Buch  II  Abschnitt
  3,  Anm.  IV  zu  §  231).  Der  Feststellung  eines  Verschuldens  der
Beklagten,  nämlich  einer  Fahrlässigkeit  ihres  gesetzlichen  Vertreters,  hätte  es
allerdings  dann  nicht  bedurft,  wenn  die  Meinung  des  Revisionsbeklagten  zutreffend
  wäre,  es  sei  ohne  weiteres  schon  durch  die  Vorschriften  über  den

3)  Nach  Art.  46  Abs.  1  des  WEEntw.  von  1905  soll  der  Ufereigentümer  das
Wasser  nur  so  benützen  dürfen,  daß  dem  Wasser,  soweit  es  durch  die  Benützung  nicht
verbraucht  ist,  der  Absluß  in  das  eigentliche  Bett  des  Flusses  gegeben  wird,  bevor  dieser
das  Ufer  eines  fremden  Grundstückes  berührt.  Das  Recht  zu  vollständigem  Verbrauche  wäre
damit  imgplicite  anerkannt.  Der  Art.  15  spricht  zwar  den  allgemeinen  Grundsatz  aus,  daß
der  Ufereigentümer  das  Wasser  nur  mit  Rücksicht  auf  die  Rechte  der  übrigen  Ufereigentümer
und  der  sonstigen  Wasserberechtigten  benützen  darf,  verweist  aber  dabei  auf  die  folgenden
Bestimmungen.