532  Rechtsprechung.

Inhalt  und  den  Schutz  des  Eigentums  an  den  Ufergrundstücken,  namentlich
durch  die  nachbarrechtlichen  Vorschriften,  dargetan,  daß  der  Klageanspruch
begründet,  der  Widerklageanspruch  unbegründet  ist.  Diese  Meinung  ist  aber
irrig.  Abgesehen  davon,  daß  die  in  Betracht  kommenden  Ufergrundstücke  der
Parteien  nicht  „Nachbargrundstücke“  im  Sinne  des  §  907  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  sind,  da  sie  nach  den  Feststellungen  der  Vorinstanzen  etwa  6  Kilometer
  weit  von  einander  entfernt  sind,  ist  die  Anwendbarkeit  der  §§  906,  907,
1004  auf  den  vorliegenden  Rechtsstreit  schon  deshalb  ausgeschlossen,  weil  es
sich  in  diesem  nicht  um  Einwirkungen  der  im  8  906  bezeichneten  Art  handelt
und  die  angeführten  Vorschriften  überdies  —  unbeschadet  der  Vorschrift  im  §  26
der  Gew.-Ordn.  —  nur  den  Anspruch  auf  Untersagung  der  ungebührlichen
Einwirkung,  auf  Beseitigung  der  Beeinträchtigung  gewähren,  Schadenersatz
aber  nur  beansprucht  werden  kann,  wenn  zur  Eimwirkung,  zu  der  Anlage  ein
vorsätzliches  oder  fahrlässiges  Handeln  hinzutritt,  die  Rechtswidrigkeit  also  auch
eine  subjektive  ist,  auf  einem  Verschulden  beruht  (Planck,  BGB.  1.  und  2.
Aufl.  Bd.  3  Erl.  4,  a  zu  §  1004;  Biermann,  Sachenrecht  des  BGB.
2.  Aufl.  Bem.  3,  c  zu  §  1004;  Crome,  System  des  DBR.  Bd.  3  8  394
S.  280  und  Note  19;  jetzt  auch  Endemann,  Lehrbuch  des  bürgl.  Rechts
8  und  9  Aufl.  Bd.  2  §  72  S.  474,  475  und  Anm.  57  im  Gegensatze  zur
7.  Aufl.  Bd.  2  §  91,  insbesondere  Anm.  29).  Nach  dem  schon  Erörterten
hat  aber  das  Berufungsgericht  ein  Verschulden  der  Beklagten,  nämlich  ein  von
ihr  zu  vertretendes  fahrlässiges  Verhalten  ihres  gesetzlichen  Vertreters,  ohne
Rechsirrimm  festgestellt.  Urteil  vom  5.  Februar  1906  (2.  Sen.)  Reg.  1
r.  231/05.

C.  Bayer.  Oberstes  Kandesgericht  (Strafsachen).
Strafrecht;  Strafprozeß.

StGB.  8  53.  Notwehr.  Art  und  Maß  der  Notwehrverteidigung
hängen  in  erster  Linie  von  den  Umständen  des  einzelnen  Falles  ab  und  sin
deshalb  in  ihrer  Beurteilung  dem  Ermessen  des  Tatrichters  anheimgestellt.
Hiebei  hat  der  letztere  nicht  bloß  den  objektiven  Sachverhalt,  sondern  auch  die
subjektive  Auffassung  der  Sachlage  durch  den  Angegriffenen  in  Betracht  zu
ziehen.  Urteil  vom  15.  Februar  1906.  Rev.-Reg.  Nr.  46605.

StGB.  88  223,  223a.  Gemeinschaftliche  (gefährliche)  Körperverletzung.
Zum  Tatbestand  des  §  223a  StGB.  ist  gleichzeitiges  Handeln  nicht  erforderlich.
  Es  ist  vielmehr  eine  von  mehreren  nach  und  nach  verübte  Mißhandlung
als  eine  gemeinschaftliche  dann  anzusehen,  wenn  deren  einzelne  Akte  unmittelbar
auf  einander  folgen  und  jeder  Täter  wissentlich  die  Tat  des  anderen  fortsetzt,
die  Wirkungen  der  von  dem  anderen  ausgegangenen  Tätigkeit  benützend  oder
verstärkend.  Der  vorherigen  Verabredung  bedarf  es  nicht.  Urteil  vom
11.  November  1905;  Rev.-Reg.  Nr.  321/05.

StGB.  259.  Hchlerei  durch  „Verheimlichen“.  Johann  Sch.  hat  dem
Gutsbesitzer  H.  eine  diesem  gehörige  Rolle  Drahtgeflecht  in  der  Absicht  rechtswidriger
  Zueignung  hinweggenommen  und  in  die  Behausung  seiner  Eltern  verbracht
  und  hierdurch  ein  Vergehen  des  Diebstahls  nach  §  242  des  Strafgesetzbuches
  verübt.  ·«-  ·

Gendarm  R.  fand  gelegentlich  einer  gegen  Johann  Sch.  gerichteten  Durchsuchung
  der  gemeinschaftlichen  Wohnung  des  letzteren  un  seiner  Eltern  die
vorerwähnte  Rolle  im  Laubschuppen  des  Auwesens  in  einer  Ecke  liegend  und