Baher.  Oberstes  Landesgericht  (Straffachen).  533

8  verdeckt.  Die  Angeklagten  Joseph  und  Eva  Sch.  hatten  diese  Rolle  liegen
ehen  und  trotz  ihrer  Kenntnis  vom  Diebstahle  ihres  Sohnes  solche  weder
selbst  entfernt  noch  entfernen  lassen  und  an  den  Bestohlenen  zurückgegeben
und  nach  Annahme  der  Strafkammer  daher  die  Aneignung  geduldet.  Als
Gendarm  R.  die  Rolle  entdeckt  hatte,  sagten  Joseph  und  Eva  Sch.  behufs  dessen
Irreführung,  dieser  Draht  sei  bei  Simon  W.  gekauft,  obwohl  sie  wußten,  daß
dies  nicht  wahr  war.

Die  Strafkammer  nahm  an,  Joseph  und  Eva  Sch.  hätten  dem  Gendarm
gegenüber  die  Herkunft  der  Rolle  geleugnet  und  ihn  irre  zu  führen  gesucht,
also  eine  Sache,  von  der  sie  wußten  oder  den  Umständen  nach  annehmen
mußten,  sie  sei  mittelst  einer  strafbaren  Handlung  erlangt,  verheimlicht  und
zwar  ihres  Vorteils  wegen,  nämlich  um  den  Draht  gelegentlich  zur  Umzäunung
ihres  Grundstücks  zu  verwenden.  Die  Strafkammer  nahm  auch  als  Beweismittel
  hiefür  die  Tatsache  an,  daß  noch  ein  weiteres,  dem  H.  gestohlenes
Stück  Drahtgeflecht  von  den  Angeklagten  zur  Umzäunung  ihres  obenerwähnten
Grundstücks  bereits  verwendet  worden  sei.

Die  Revision  ist  begründet;  das  angefochtene  Urteil  verkennt  den  Begriff
des  „Verheimlichens“  im  Sinne  des  §  259  StGB.  Dieser  Begriff  erfordert
eine  Tätigkeit,  die  darauf  gerichtet  ist,  dem  Berechtigten  die  Auffindung  der
Sache  zu  erschweren  oder  unmöglich  zu  machen,  —  den  Verbleib  der  Sache
u  verbergen,  deren  Entdeckung  zu  verhindern  und  im  eigenen  Interesse  deren

ückerstattung  an  den  durch  die  strafbare  Handlung  Verletzten  zu  vereiteln.
Durch  das  Verheimlichen  soll  gerade  und  nur  die  Auffindung  der  Sache  verhindert
  werden.  Es  kann  daher  eine  Sache,  die  durch  den  zuständigen  Polizeieamten
  schon  vorgefunden  ist,  nicht  mehr  verheimlicht  werden;  unrichtige  Angaben
  über  den  angeblich  rechtmäßigen  Erwerb  der  polizeilich  aufgefundenen
Sache  fallen  nicht  unter  den  Begriff  des  „Verheimlichens“.

Insoweit  daher  die  Strafkammer  das  Verhalten  des  Joseph  und  der  Eva  Sch.
nach  Auffinden  der  Rolle  durch  den  Gendarmen  —  nämlich  deren  auf  Frreführung
  berechnete  fälschliche  Angabe,  fragliche  Rolle  sei  von  ihnen  bei  W.  gekauft
  —  als  „verheimlichen“  bezeichnet,  ist  das  Gesetz  verletzt.

Sollte  die  Strafkammer  auch  im  passiven  Verhalten  des  Joseph  und  der
Eva  Sch.,  nämlich  darin,  daß  sie  die  als  gestohlen  erkannte  Rolle  im  Laubschuppen
  liegen  sahen  und  solche  weder  selbst  entfernten  noch  entfernen  ließen,
ein  „verheimlichen“  erblickt  haben,  so  wäre  das  Gesetz  deshalb  verletzt,  weil
der  mehrerwähnte  Begriff  ein  positives  Tun  voraussetzt,  ein  bloßes  Verschweigen
  oder  die  Nichtanzeige  der  strafbaren  Tat  also  nicht  genügt.

Es  erscheint  nicht  ausgeschlossen,  daß  nachträglich  das  Tatbestandsmerkmal
des  „Ansichbringens“  oder  der  Tatbestand  der  Begünstigung  erwiesen  wird.
Urteil  vom  18.  November  1905;  Rev.-Reg.  Nr.  344/05.

StPO.  8  208.  Vorlänfige  Einstellung.  Aus  Wortlaut  und  Entstehungsgeschichte
  des  8  208  St  PO.  ergibt  sich,  daß  dessen  Anwendbarkeit
ausgeschlossen  ist,  wenn  über  die  konkurrierenden  Delikte  das  Strafurteil  einmal
ergangen  ist,  da  dann  eine  vorläufige  Einstellung  nicht  denkbar  ist,  zu  einer
endgiltigen  aber  das  Gesetz  nicht  ermächtigt.  Die  Motive  zu  dieser  Gesetzesstelle
  —  §  172  des  Entwurfs  —  bemerken,  durch  diese  Vorschrift  solle  einer
unnötigen  Häufung  von  Anklagen  gegen  eine  und  dieselbe  Person  vorgebengt
und,  falls  es  bei  mehreren  in  Frage  stehenden  Handlungen  auf  die  Aburteilung
wegen  der  einen  oder  der  anderen  derselben  nicht  ankommt,  die  mündliche  Verhandlung
  auf  sie  nicht  ausgedehnt  werden.  Besonders  werde,  wenn  jemand