534  Rechtsprechung.

eine  große  Zahl  gleichartiger  Delikte  begangen  hat,  für  die  Abmessung  der
Gesamtstrafe  es  häufig  gleichgültig  sein,  ob  jeder  einzelne  Straffall  zum  Gegenstand
  der  Anklage  gemacht  oder  die  letztere  auf  eine  gewisse  Zahl  derselben
oder  auf  die  erheblichsten  beschränkt  werde.  Erweise  sich  diese  Annahme  als
irrig,  so  müsse  es  der  Staatsanwaltschaft  vorbehalten  bleiben,  die  Wiederaufnahme
  des  eingestellten  Verfahrens  bei  dem  Gericht  zu  beantragen.  Die  einschlägige
  Bestimmung  des  Entwurfes  wurde  mit  zwei  hierher  belanglosen  Abänderungen
  Gesetz.  Ein  in  der  Reichstags-Justizkommission  gestellter  Antrag,
in  Abs.  1  das  Wort  „vorläufig“  zu  streichen,  wurde  abgelehnt,  nachdem  der
Regierungskommissär  geltend  gemacht  hatte,  daß  der  Antrag  mit  dem  Grundgedanken
  des  §  172  (des  Entw.)  in  Widerspruch  stehe.  (Hahn,  Materialien
z.  St  PO.  Bd.  1  S.  816).  Es  kann  hienach  unter  den  angegebenen  Umständen
nur  eine  vorläufige  Einstellung  beschlossen  werden,  und  diese  kann  erst
3  Monate  nach  Rechtskraft  des  Urteils,  bei  dessen  Erlassung  die  Feststellung
des  betr.  Straffalles  für  die  Abmessung  der  Strafe  sich  als  unwesentlich
erwiesen  hat,  zu  einer  definitiven  werden.  Dies  setzt  aber  naturgemäß  voraus,
daß  die  vorläufige  Einstellung  des  Verfahrens  wegen  des  einen  oder  anderen
weiteren  Deliktes  bereits  zur  Zeit  der  Erlassung  des  Urteils  angeordnet  war,
weil  mit  diesem  Zeitpunkte  ein  Zweifel  nicht  mehr  darüber  besteht,  ob  der
einzelne  Straffall  von  Erheblichkeit  sei  oder  nicht.  Demzufolge  würde  auch
eine  sich  als  vorläufige  bezeichnende  Einstellung,  die  nach  Erlassung  des  die
übrigen  Straftaten  betreffenden  Urteils  beschlossen  würde,  in  Wirklichkeit  schon
zur  Zeit  ihrer  Anordnung  eine  endgiltige  sein,  was  dem  Wortlaut  und  dem
Geiste  des  Gesetzes  zuwiderliefe.  Beschluß  vom  27.  Dezember  1905.  Beschw.=Reg.
  Nr.  977/05.

Pol.-St  GB.  Art.  75,  15.  Umfang  der  Befugnis  des  Strafrichters,
polizeiliche  Vorschriften  auf  ihre  gesetzliche  Gültigkeit  zu  prüfen.  Auf  Grund
des  Art.  75  Abs.  1  Pol.-St  GB.  können  Vorschriften  verkehrspolizeilicher
Natur  nicht  erlassen  werden.

Auf  Grund  des  Art.  75  Abs.  1  Pol.-St  G.  erließ  der  Stadtmagistrat
B.  ortspolizeiliche  Vorschriften  vom  2.  September  1904,  deren  §  11  bestimmt:

Alle  Brot=  und  Backwaren,  welche  unter  Verwendung  von  Margarine,
Kunstbutter,  Oelen  oder  sonstigen,  nicht  lediglich  aus  reiner  Kuhbutter  stammenden
  Fetten  zubereitet  sind,  müssen  als  solche  durch  einen  leicht  sichtbaren  Auschlag
oder  auf  sonst  geeignete  Weise  ausdrücklich  bezeichnet  werden.

Nach  Art.  15  d.  Pol.-St  G.  hat  der  Strafrichter  die  gesetzliche  Gültigkeit
  der  aufgeführten  Vorschrift  zu  prüfen,  dagegen  ist  seiner  Zuständigkeit  die
Würdigung  der  Frage  entzogen,  ob  die  in  Rede  stehende  Vorschrift  zur  Erreichung
  des  beabsichtigten  Zweckes  notwendig  oder  dienlich  ist.

Die  fragliche  Vorschrift  ist  von  der  zuständigen  Behörde,  dem  Stadtmagistrat
  B.  erlassen  (Art.  3  Abs.  1.  Ziff.  1  des  Pol.-St  G.),  dem  Kollegium
der  Gemeindebevollmächtigten  mitgeteilt  (Art.  6  II)  und  von  der  vorgesetzten
Kreisregierung  für  vollziehbar  erklärt  (Art.  6  1),  sowie  nach  Maßgabe  des  §  1
Ziff.  1  der  Ministerialbekanntmachung  vom  28.  Mai  1862,  die  Form  der  Verkündigung
  orts=  und  distriktspolizeilicher  Vorschriften  betreffend,  öffentlich  bekannt
gemacht  (Art.  11).  **5  ·

Als  weitere  Erfordernisse  der  Rechtsgültigkeit  kommen  noch  in  Betracht,
daß  für  die  Erlassung  der  betreffenden  Vorschrift  eine  gesetzliche  Ermächtigung
vorliegen  muß,  und  daß  die  Vorschrift  nicht  mit  Gesetzen  oder  über  denselben