Bayer.  Oberstes  Landesgericht  (Strafsachen).  535

Gegenstand  erlassenen  Verordnungen  oder  mit  kompetenzmäßigen  Vorschriften
einer  höheren  Behörde  in  Widerspruch  stehen  darf.

Was  das  erste  dieser  beiden  Erfordernisse  anlangt,  so  ist  zunächst  zu
prüfen,  ob  §  11  der  citierten  ortspolizeilichen  Vorschrift  auf  Grund  des  Art.  75
Abs.  1  Pol.-St  G.  erlassen  werden  konnte.  «

Rechtsirrtümlich  ist  die  Anschauung  des  Berufungsgerichtes,  es  sei  der
Umstand,  daß  die  bezeichnete  Gesetzesstelle  als  Grundlage  der  ortspolizeilichen
Vorschrift  von  der  dieselbe  erlassenden  Behörde  ausdrücklich  genannt  wurde,
ausreichend,  um  diese  Vorschrift  als  auf  Grund  des  erwähnten  Blankettgesetzes
erlassen  ansehen  zu  können.  Es  hat  vielmehr  der  Strafrichter  den  Inhalt  der
vorwürfigen  Polizeivorschrift  darauf  zu  prüfen,  ob  sie  in  der  Tat  eine  durch
das  angeführte  Blankettgesetz  zugelassene  Anordnung  enthält.  Wenn  der
erwähnte  §  11  auf  Grund  des  Art.  75  Abs.  1  soll  erlassen  werden  können,
so  muß  er  eine  die  Verhütung  von  Gefahren  für  die  Gesundheit  in  Bezug  auf
die  Beschaffenheit  oder  Zubereitung  von  Nahrungsmitteln  und  Eßwaren  bezielende
Anordnung  enthalten.  Daß  derselbe  eine  solche  Anordnung  nicht  enthält,  geht
dentlich  daraus  hervor,  daß,  wenn  gesundheitspolizeiliche  Gründe  für  die
Schaffung  der  Vorschrift  maßgebend  gewesen  wären,  der  Stadtmagistrat  nicht
sowohl  die  Pflicht  zur  Anzeige  der  Verwendung  anderer  Fettstoffe  als  reiner
Kuhbutter  bei  der  Herstellung  von  Brot=  und  Backwaren  auferlegt,  als  vielmehr
  deren  Verwendung  überhaupt  verboten  haben  würde.  Der  Grund  für
die  Erlassung  der  fraglichen  Vorschrift  kann  daher  nur  darin  gefunden  werden,
daß  das  konsumierende  Publikum  vor  Täuschung  und  Uebervorteilung  bezüglich
der  Verwendung  von  den  in  §  11  aufgeführten  Fetten  anstatt  reiner  Kuhbutter
geschützt  werden  wollte.  Der  Vorschrift  liegt  hiernach  einc  verkehrspolizeiliche
Rücksicht  zu  Grunde  (cf.  Sächs.  Annalen  Bd.  19  S.  496  ff.).  Eine  Anordnung
  verkehrspolizeilichen  Charakters  kann  aber  auf  Grund  des  Art.  75  Abs.  1
Pol.-St  G.  nicht  erlassen  werden.

Da  auch  keine  andere  Gesetzesbestimmung  besteht,  welche  die  Ermächtigung
zur  Erlassung  einer  Anordunung  der  bezeichneten  Art  gäbe,  so  fehlt  es  an  einem
wesentlichen  Erfordernis  der  Rechtsgültigkeit  des  §  11.  Bei  dieser  Sachlage
kann  von  der  sonst  gebotenen  Erörterung  der  weiteren  Frage,  ob  §  11  im
Widerspruch  stehe  mit  dem  Reichsgesetz  vom  15.  Juni  1897,  betreffend  den
Verkehr  mit  Butter,  Käse,  Schmalz  und  deren  Ersatzmitteln,  und  ob  demgemäß
Art.  10  Pol.-St  GB.  von  der  Vorinstanz  verletzt  worden  sei,  Umgang  genommen
werden.  Urteil  vom  30.  November  1905;  Rev.-Reg.  Nr.  348/05.

Pol.  StGB.  Art.  86.  Art.  86  befindet  sich  im  6.  Hauptstück  des  Pol.
St  G.,  welches  die  Uebertretungen  in  Bezug  auf  Leben  und  Gesundheit
behandelt.  Wortlaut  und  Zweck  der  Bestimmung  des  Art.  86  nötigen  zu  der
Auslegung,  daß  unter  keinen  Umständen  bei  Sprengungen  durch  explodierende
Stoffe  Gefahr  für  Personen  oder  fremdes  Eigentum  vorhanden  sein  darf  und
daß,  wenn  eine  solche  nach  den  Umständen  durch  Vorsichtsmaßregeln  nicht
abgewendet  werden  kann,  eine  Sprengung  überhaupt  nicht  vorgenommen
werden  darf.  Allerdings  gehört  zur  Bestrafung  aus  Artikel  36  des  Polizeistrafgesetzbuchs
  auch  ein  Verschulden,  und  zwar  genügt,  da  es  sich  um  eine
sicherheitspolizeiliche  Vorschrift  handelt,  Fahrlässigkeit.  Eine  solche  ist  aber
durch  das  Berufungsgericht  hinreichend  festgestellt,  indem  es  aussprach:  Der
Angeklagte  habe  gelegentlich  einer  früheren  Sprengung  erfahren,  daß  durch  die
Sprengungen  eine  Gefährdung  von  Personen  eintrete  und  Sprengstücke  an