536  Rechtsprechung.

Orte,  die  von  Personen  besucht  werden,  fliegen;  er  habe  also  mit  der  Möglichkeit
  rechnen  müssen,  daß  auch  ein  anderesmal  trotz  der  erdenklichsten  Vorsichtsmaßregeln
  wieder  Sprengstücke  an  von  Menschen  besuchte  Orte  fliegen.  Urteil
vom  10.  Februar  1906.  Rev.-Reg.  Nr.  14/06.

Gew.-Ordu.  8  146  a,  41  a#.  Unter  offener  Verkaufsstelle  sind  ständige
Verkaufstellen  der  Handel=  und  Gewerbetreibenden  zu  verstehen,  in  welchen
dieselben  ihre  Waren  zu  verkaufen  Ppflegen.  Ohne  Bedentung  ist  es,  ob  die
betreffende  Stelle  ausschließlich  dem  Warenumsatz  oder  auch  anderen  Zwecken
dient.  Der  Begriff  ist  möglichst  weit  zu  fassen.  Erfordernis  ist  nur,  daß
der  Warenumsatz  von  einer  festen,  allgemein  zugänglichen  Stelle  aus  erfolgt;
es  kommt  nichts  darauf  an,  ob  der  Handeltreibende  auf  den  betr.  Platz  oder
Raum  ein  ausschließliches  Recht  hat,  wenn  ihm  nur  tatsächlich  die  betreffende
Stelle  für  die  Ausübung  seiner  geschäftlichen  Tätigkeit  zur  Verfügung  steht
(Landmann,  Bd.  1  S.  346  Anm.  2  Abs.  4  zu  §  419).

In  subjektiver  Hinsicht  genügt  jedes  Verschulden.  Das  Bewußtsein  der
Rechtswidrigkeit  gehört  nicht  zum  Tatbestand  des  §  146a  Gew.-Ordn.  Ein
etwaiger  Irrtum  über  den  Inhalt  oder  die  Auslegung  des  durch  die  Bestimmungen
  der  §§  41  a  und  105  b  und  die  auf  Grund  des  letzteren  ergangenen
polizeilichen  Vorschriften  ausgefüllten  Blankettgesetzes  des  §  146  Gew.-Ordn.
wäre  als  Irrtum  über  das  Strafgesetz  unbeachtlich.  Urteil  vom  1.  Februar
1906.  Rev.-Reg.  Nr.  485/05.

Wandergewerbe-Steuergesetz  vom  10.  März  1879,  20.  Dezember  1897
Art.  1  Z.  2,  Art.  16.

Unter  „Ankaufen“  von  Waren  ist  nicht  nur  der  Erwerb  von  Waren
durch  Kaufvertrag,  sondern  der  entgeltliche  Erwerb  von  Waren  überhaupt,  also
auch  der  durch  Tausch  geschehene  zu  verstehen.  Ein  „gewerbsmäßiger“  Betrieb
liegt  vor,  wenn  das  Ankaufen  in  der  Absicht  erfolgte,  hiedurch  eine  auf  Gewinn
gerichtete  gewerbliche  Tätigkeit  fortgesetzt  auszuüben.  Urteil  vom  25.  Januar
1906.  Rev.-Reg.  Nr.  459/05.

D.  Oberlandesgericht  München  (Civilsachen).
Civllprozeß.

Zwangsversteigerung;  Feststellung  des  geringsten  zulässigen  Gebots;
Zulässigkeit  der  weiteren  Beschwerdc.

Am  30.  Jannar  1906  hat  der  k.  Notar  H.  im  Verfahren  zum  Zwecke
der  Zwangsversteigerung  des  auf  den  Namen  der  Metzgerseheleute  Lorenz  und
Marie  R.  in  München  im  Grundbuch  eingetragenen  Anwesens  Hs.-Nr.  1  an
der  L.-Straße  die  Zwangsversteigerung  vorgenommen.

In  das  geringste  zulässige  Gebot  wurde  hiebei  die  an  erster  Stelle  eingetragene,
  dem  Beschlagnahmegläubiger  vorgehende  Hypothek  der  Privatiersehelente
  N.  zu  35000  Mk.  samt  10  %%  Kaution  eingerechnet,  dann  die  in  bar
zu  begleichenden  Ansprüche,  nämlich  450  Zinsen  dieser  Hypothek  vom  1.  Jannar
1905  bis  13.  Februar  1906,  Steuern  und  Umlagen,  Brandversicherung,  Wasserzins
  2c.,  zusammen  2762  Mk.  9  Pfg.  Der  bei  der  Versteigerung  anwesende
Oekonom  Martin  V.,  welcher  mit  seiner  Ehefrau  auf  dem  Anwesen  5000  Mk.
mit  10%  Kaution  an  3.  Stelle  hppothekarisch  versichert  hat,  stellte  an  den
Versteigerungsbeamten  den  Antrag,  die  Hypothek  der  Eheleute  N.  bei  Feststellung
  des  geringsten  Gebotes  nicht  in  Betracht  zu  ziehen,  sodaß  diese  Hypothek
  nicht  bestehen  bleibe.