Oberlandesgericht  München  (Civilsachen).  537

Der  Versteigerungsbeamte  wies  diesen  Antrag  zurück  als  zweifellos  das
Recht  der  N.schen  Ehegatten  und  das  des  Inhabers  der  zweiten  Hypothek  und
Beschlagnahmegläubigers  E.  verletzend.  Das  letzte  Gebot  stellte  E.  zu  6500  Mk.,
welchem  auch  unterm  1.  Februar  1906  am  Zahlungstermine  das  Versteigerungsobjekt
  zugeschlagen  wurde.  Gegen  Erteilung  dieses  Zuschlags  legte  unterm
1.  Februar  1906  Rechtsanwalt  J.  namens  des  Oekonomen  Martin  V.  Beschwerde
  ein  mit  dem  Antrag,  den  erfolgten  Zuschlag  aufzuheben  und  die
Akten  zwecks  neuer  Versteigerung  dem  k.  Notariate  München  IV  zu  überweisen.

Das  Amtsgericht  München  1  Abt.  B  für  Civ.-S.  hat  als  Vollstreckungsgericht
  am  16.  Februar  1906  beschlossen:

„1)  Der  Zuschlag  wird  aufgehoben.

2)  Das  Anwesen  Hs.-Nr.  1  an  der  L.-Straße  hier  ist  auszubieten  unter  Berücksichtigung
  der  Hypothek  der  Eheleute  Josef  und  Anna  N.  im  geringsten
Gebote  und  ohne  Berücksichtigung  dieser  Hypothek  im  geringsten  Gebote.

3)  Die  Kosten  des  Versteigerungsprotokolls  vom  30.  Januar  1906  und
dieses  Verfahrens  hat  der  Schuldner  zu  tragen."“

Hiebei  führte  das  Vollstreckungsgericht  aus,  daß  die  Ehelente  N.  durch  die  mit
der  Nichtberücksichtigung  ihrer  Hypothek  im  Mindestgebote  verbundene  Barzahlung
ihrer  Hypothek  nicht  beeinträchtigt  wurden,  weil  ebenso,  wie  der  Hypothekgläubiger,
auch  der  Eigentümer  selbst  bei  Berücksichtigung  der  Hypothek  im  Mindestgebote  zur
Barzahlung  gemäß  der  im  Versteigerungstermine  aus  dem  aufgelegenen  Grundbuchauszuge
  ersichtlichen  Fälligkeitsbedingungen  berechtigt  ist.  Ebensowenig  sei  sicher,
ob  E.  in  seiner  Hypothek  beeinträchtigt  worden  wäre.  Die  Möglichkeit,  daß  ein
Meistgebot  gelegt  worden  wäre,  das  auch  seine  Hypothek  selbst  noch  nach  Vorgang
  der  aus  der  Höchstbetragshypothek  zu  35000  Mk.  entstandenen  Eigentümerhypothek
  decken  würde,  bestand  immerhin.  Uebrigens  sei  nicht  das  höhere
Bargebot,  sondern  das  höhere  Meistgebot  entscheidend  und  lasse  erst  das  doppelte
Ausgebot  die  Frage,  ob  ein  Recht  durch  die  beantragte  Versteigerungsart
beeinträchtigt  werde,  beantworten  und  die  Beeinträchtigung  durch  den  Zuschlag
in  der  anderen  Versteigerungsart  vermeiden.

Gegen  diesen  den  Interessenten  am  22.  Februar  1906  zugestellten  Beschluß
legte  Rechtsanwalt  O.  namens  des  Josef  E.  mit  Schriftsatz  vom  1.  März  1906
sofortige  Beschwerde  zum  Landgerichte  München  I  ein  mit  dem  Antrage,  zu
beschließen:

1)  Der  angefochtene  Beschluß  werde  aufgehoben.

2)  Die  gegen  Erteilung  des  Zuschlags  vom  1.  Februar  1906  erhobene
Beschwerde  des  Martin  V.  werde  zurückgewiesen.

3)  Martin  V.  habe  die  Kosten  des  Erinnerungs=  und  Beschwerdeverfahrens
  zu  tragen.

Das  Landgericht  München  l,  welches  zunächst  die  Beschlußfassung  ausgesetzt
  hatte,  hat  nach  Einvernahme  des  Martin  V.  als  Gegners  des  Beschwerdeführers
  am  30.  April  1906  Beschluß  dahin  erlassen:

„Die  sofortige  Beschwerde  des  Gläubigers  Josef  E.  wird  als  unbegründet
  kostenfällig  zurückgewiesen.“

Die  Gründe  des  Beschlusses  weisen  wiederholt  die  Anschauung,  daß  eine
von  den  gesetzlichen  Bestimmungen  abweichende  Feststellung  des  geringsten
Gebotes  die  Rechte  der  Hypothekgläubiger  N.  sowohl  wie  die  des  betreibenden
Gläubigers  E.  beeinträchtige,  als  nicht  zutreffend  zurück.  Die  N.sche  Hypothek
sei  nach  Vortrag  im  Grundbuche  nicht  nur  bei  Anwesensveräußerung,  also
natürlich  auch  bei  zwangsweiser,  sofort  zahlbar,  und  da  die  Schuldner  auch