bss  Rechtsprechung.

jederzeit  vollständige  oder  teilweise  Zahlung  leisten  dürfen,  seien  die  Gläubiger
N.  nicht  nur  berechtigt,  Barzahlung  zu  verlangen,  sondern  auch  verpflichtet,
solche  anzunehmen.  Eine  tatsächliche  Beeinträchtigung  der  Glänbiger  N.  sei
durch  die  vom  Vollstreckungsgerichte  beschlossene  doppelte  Ausbietung  ausgeschlossen,
  weil  jedenfalls  die  Versteigerungsart  entscheidend  sei,  durch  welche  das
höchste  Meistgebot  erzielt  werde,  ein  Meistgebot  aber,  durch  das  die  N.sche
Hypothek  vollständig  gedeckt  werde,  mußte  unter  allen  Umständen  in  der
Versteigerungsart  erzielt  werden,  bei  welcher  diese  Hypothek  in  das  geringste
Gebot  Aufnahme  gefunden  habe.  Auch  der  betreibende  Gläubiger  E.  und  die
Schuldner  seien  nicht  beeinträchtigt,  jedenfalls  würde  sich  auch  hier  die  Frage
der  Beeinträchtigung  erst  durch  das  faktisch  erfolgende  Ausgebot  feststellen  lassen.

Gegen  diesen  dem  Rechtsanwalt  O.  namens  des  Josef  E.  am  4.  Mai
1906  zugestellten  Beschluß  legte  Rechtsanwalt  O.  namens  seines  Mandanten
mit  Schriftsatz  vom  9.  Mai  1906  weitere  sofortige  Beschwerde  zum  Oberlandesgerichte
  München  ein  mit  dem  Antrage,  zu  beschließen:

1)  Die  Beschlüsse  des  Amtsgerichts  München  I  Abt.  B  f.  Civ.-S.  vom
16.  Februar  1906  und  des  Landgerichts  München  1  vom  30.  April  1906
werden  aufgehoben.

2)  Die  Beschwerde  des  Martin  V.  vom  1.  Februar  1906  werde  zurückgewiesen.


3)  Martin  V.  habe  die  Kosten  der  sofortigen  Beschwerde  und  der  weiteren
sofortigen  Beschwerde  zu  tragen.

Die  weitere  sofortige  Beschwerde  sei  auch  zulässig,  wenn  duae  conlormes
  vorliegen  würden,  weil  erst  der  Beschluß  des  Amtsgerichts  den  Zuschlag
  versagt  habe,  wie  das  Wechselverhältnis  der  Vorschriften  in  den  beiden
Absätzen  des  §  101  ZVG.  ergebe.  Indessen  liege  ein  nener  selbständiger
Beschwerdegrund  vor,  weil  der  Beschwerdeführer  über  die  Gegenerklärung  des
Martin  V.  vom  14.  April  1906  nicht  gehört  ist  und  weil  die  Würdigung  des
vorgebrachten  Beschwerdegrundes  unterlassen  ist,  daß  Berechtigung  und  Verpflichtung
  der  Hypothekzahlung,  sohin  Fälligkeit  der  Hypothek,  im  Verhältnisse
zum  Ersteher  nur  eintrete,  wann  dieser  auch  persönlicher  Schuldner  der
Hypothekforderung  geworden  sei.

Diese  weitere  Beschwerde  ist  zwar  formgerecht  eingelegt,  sie  ist  aber
deshalb  unzulässig,  weil  in  der  Entscheidung  des  Landgerichts  ein  neuer  selbständiger
  Beschwerdegrund  nicht  enthalten  ist,  das  Beschwerdegericht  vielmehr
in  seinem  angefochtenen  Beschlusse  zu  derselben  Entscheidung  wie  das  Vollstreckungsgericht
  gelangt  ist  (8  568  Abs.  2  CPO.).  Die  Bemängelung,  daß
der  Beschwerdeführer  über  die  Gegenerklärung  des  Martin  V.  vom  14.  April
1906  hätte  gehört  werden  sollen,  ist  nicht  begründet,  weil  nach  §  99  des
ZV  .  das  Beschwerdegericht  die  Beschwerde  auch  ohne  weiteres  zurückweisen
kann,  und  lediglich,  falls  es  eine  Gegenerklärung  für  erforderlich  erachtet,  zu
bestimmen  hat,  wer  als  Gegner  des  Beschwerdeführers  zuzuziehen  ist.  Daß  in
der  Beschwerdeinstanz  die  Würdigung  des  vorgebrachten  Beschwerdegrundes
unterlassen  ist,  als  trete  Berechtigung  und  Verpflichtung  der  Hypothekzahlung,
sohin  Fälligkeit  der  Hypothek,  im  Verhältnis  zum  Ersteher  nur  ein,  wenn  dieser
auch  persönlicher  Schuldner  der  Hypothekforderung  geworden  sei,  ist  nicht
richtig.  Im  augefochtenen  Beschlusse  ist,  wie  oben  hervorgehoben,  ausdrücklich
ausgeführt,  daß  die  N.sche  Hypothek  nach  Vortrag  im  Grundbuche  nicht  nur
bei  Anwesensveräußerung,  also  natürlich  auch  bei  zwangsweiser,  sofort  zahlbar
ist,  sowie  daß  die  Schuldner  auch  jederzeit  vollständige  oder  teilweise  Zahlung