542  Einfluß  der  Nichtigkeit  und  Anfechtbarkeit  einer  Ehe  auf  Strafrecht  2rc.

Für  das  Gebiet  des  Strafrechts  mangelt  es  an  einer  heranziehbaren  Bestimmung
  darüber,  ob  die  Vorschriften  des  BGB.  hinsichtlich  der  Verwandtschafts=
  und  Schwägerschaftsverhältnisse  und  der  Gültigkeit,  Nichtigkeit  und
Anfechtbarkeit  von  Ehen,  sowie  insbesondere  hinsichtlich  der  rückwirkenden  Kraft
von  Ehenichtigkeitserklärungen  auf  das  Strafrecht  übertragen  werden  können
und  inwieweit  diese  Vorschriften  auf  das  Strafrecht  von  Einfluß  sind.  Die
Verwendbarkeit  des  Art.  4  EG.  z.  BGB.  nach  dieser  Richtung  ist  nur  eine
scheinbare.  Nach  Art.  4  EG.  z.  BGB.  treten,  soweit  in  Reichsgesetzen  auf
Vorschriften  verwiesen  ist,  welche  durch  das  BGB.  außer  Kraft  gesetzt  wurden,
an  deren  Stelle  die  entsprechenden  Vorschriften  des  BGB.  Es  ist  nun  allerdings
  richtig,  daß  Art.  4  EG.  z.  BGB.  eine  ausdrückliche  Verweisung  auf  die
dort  gedachten  Vorschriften  nicht  voraussetzt  und  es  ist  weiterhin  das  Einverständnis
  nicht  außer  Acht  zu  lassen,  welches  in  der  Kommission  für  die  zweite
Lesung  des  Entwurfes  zum  EG.  z.  BG.  darüber  herrschte,  daß,  wenn  auf
das  allgemeine  Recht  nur  in  dem  Sinne  verwiesen  ist,  daß  dasselbe  als  solches,
nicht  als  eine  Besonderheit  des  betreffenden  Gesetzes  zur  Anwendung  kommen
solle,  das  BGB.  an  die  Stelle  treten  solle  (Protokolle  der  Kommission  für  die
2.  Lesung  Bd.  6  S.  600).  Allein  damit  ist  nur  klargestellt,  daß,  wenn  in
den  in  Kraft  gebliebenen  Reichsgesetzen  technische  Ansdrücke  zur  Bezeichnung
von  Rechtsverhältnissen  verwendet  sind,  diese  Rechtsverhältnisse  jetzt  nach  BGB.
beurteilt  werden  müssen.  Daraus  folgt,  daß  aus  Art.  4  EG.  z.  BGB.  nur  das
spärliche  Ergebnis  sich  gewinnen  läßt,  daß  Rechtsbegriffe  wie  „Verwandtschaft,
Schwägerschaft,  Ehemann,  Ehefrau“  auch  im  Strafrecht  nach  BGB.  zu  beurteilen
sind.  Dagegen  läßt  sich  für  die  Feststellung  der  Wirkungen  von  Nichtigkeit
und  Nichtigkeitserklärung  einer  Ehe  für  die  im  Strafrecht  in  Betracht  kommenden
Verhältisse  der  Ehegatten  selbst,  der  Verwandten  und  Verschwägerten  nichts
ableiten.  --.

Für  das  Gebiet  des  Strafprozeßrechts  liegt  eine  ausdrückliche  gesetzliche
Bestimmung  vor.  Nach  Art.  33  EG.  z.  BGB.  finden,  soweit  in  der  Strafprozeßordnung
  an  die  Verwandtschaft  oder  Schwägerschaft  rechtliche  Folgen
geknüpft  sind,  die  Vorschriften  des  BGB.  über  Verwandtschaft  und  Schwägerschaft
  Anwendung.  Damit  ist  aber  nur  eine  authentische  Interpretation  des
Art.  4  EG.  z.  BGB.  gegeben  und  nicht  mehr  gesagt,  als  daß  unter  Verwandten
und  Verschwägerten  im  Sinne  der  RSt  PO.  jene  Personen  zu  verstehen  sind,
welche  nach  den  Bestimmungen  des  BGB.  Verwandte  oder  Verschwägerte  sind
oder  als  solche  gelten.  Da  Ehegatten  unter  einander  weder  verwandt  noch
verschwägert  sind,  so  ist  auf  sie  Art.  33  EG.  z.  BGB.  unmittelbar  nicht  anwendbar.
  Man  darf  jedoch  aus  dem  Satze,  daß  als  Verwandte  oder  Verschwägerte
  im  Sinne  der  RSt  PO.  die  Verwandten  und  Verschwägerten  im
Sinne  des  BGB.  zu  verstehen  sind,  wohl  unbedenklich  folgern,  daß  unter
Ehegatten  im  Sinne  der  Röt  PO.  nur  die  Personen  zu  verstehen  sind,  welche
nach  den  Bestimmungen  des  BGB.  Ehegatten  sind  oder  als  solche  gelten,  da
das  Schwägerschaftsverhältnis  durch  die  Ehe  begründet  wird  und  das  Verwandtschaftsverhältnis
  vielfach  von  dem  Bestande  einer  Ehe  abhängt.  Aber
aus  diesen  Sätzen  läßt  sich  auch  für  das  Gebiet  des  Strafprozeßrechts  nur
so  viel  feststellen,  daß  die  Rechtsbegriffe  von  „Ehe,  Verwaudtschaft,  Schwägerschaft,
  Ehemann  und  Ehefrau“  sich  mit  den  gleichen  Rechtsbegriffen  im  Sinne
des  BGB.  decken,  nicht  aber  folgern,  daß  und  inwieweit  Nichtigkeit  oder  Anfechtbarkeit
  einer  Ehe  auf  die  Verhältnisse  der  Ehegatten  selbst,  der  Verwandten
oder  Verschwägerten,  soweit  solche  Verhältnisse  im  Strafprozeßrecht  eine  Rolle
spielen,  von  Einfluß  sind.  Art.  33  EG.  z.  BGB.  erscheint  demnach  als  über-