Einfluß  der  Nichtigkeit  und  Anfechtbarkeit  einer  Ehe  auf  Strafrecht  2c.  .543

flüssig  und  in  der  Tat  hat  er  seine  Existenz  nur  dem  Stichentscheid  des  Vorsitenden
  der  zweiten  Kommission  zu  verdanken,  durch  den  seine  Beibehaltung
aber  auch  nur  in  dem  Sinne  beschlossen  wurde,  daß  „von  dem  Artikel  ein
vorteilhafter  Einfluß  auf  die  siungemäße  Anwendung  des  Art.  4  zu  erhoffen  sei.“

Art.  4  und  Art.  33  EcG.  z.  BGB.  bestätigen  nur  die  Anwendbarkeit
der  bürgerlichrechtlichen  Begriffsbestimmungen  hinsichtlich  der  hier  in  Frage
kommenden  Rechtsverhältnisse  auch  für  Strafrecht  und  Strafprozeßrecht.

Aus  Art.  4  und  Art.  33  EG.  z.  BGB.  kann  demnach  nur  so  viel
gefolgert  werden,  daß  eine  nach  §  1324  Abs.  1  BGB.  nichtige  Ehe  auch  für
das  Strafrecht  und  das  Strafprozeßrecht  als  nicht  vorhanden  anzusehen  ist,
weil  eine  Ehe,  bei  deren  Schließung  die  in  §  1317  BGB.  vorgeschriebene
Form  nicht  beobachtet  worden  ist,  für  das  Rechtsleben  begrifflich  nicht  vorhanden
  ist  und  es  in  diesem  Falle  einer  Nichtigkeitserklärung  nicht  bedarf.
Eine  solche  Ehe  ist  tatsächlich  keine  Ehe.  «

Für  die  anderen  Fälle  der  Nichtigkeit  und  ebenso  für  die  Fälle  der
Anfechtbarkeit  einer  Ehe  muß  zur  Lösung  der  gestellten  Frage  nach  dem  Einfluß
  auf  Strafrecht  und  Strafprozeßrecht  von  anderen  Gesichtspunkten  ausgegangen
  werden.

Als  solche  Gesichtspunkte  dürfen  folgende  in  Betracht  kommen:

1.  Der  Zweck  der  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  mit  Rücksicht  auf
Ehe-,  Verwandtschafts=  und  Schwägerschaftsverhältnisse  getroffen  sind,  muß  vor
allem  festgehalten  und  zur  Durchführung  gebracht  werden.

2.  Für  Strafrecht  und  Strafprozeßrecht  sind  stets  die  tatsächlichen
Verhältnisse,  für  das  Strafrecht  insbesondere  stets  die  zur  Zeit  der  strafbaren
Willensbetätigung  bestehenden  tatsächlichen  Verhältnisse  maßgebend.

3.  Auf  die  Prüfung  und  Feststellung  eines  strafbaren  Tatbestandes  und
ebenso  auf  die  Würdigung  strafprozessual  bedentungsvoller  Verhältnisse  kann
der  Wille  einer  Person  und  deren  zivilrechtliche  Verfügungsmacht  nicht
von  Einfluß  sein.

Ob  diese  Gesichtspunkte  zutreffend  sind,  soll  zunächst  untersucht  werden.

Wo  im  Strafrecht  oder  Strafprozeßrecht  Ehe-,  Verwandtschafts=  oder
Schwägerschaftsverhältnisse  von  Bedeutung  sind,  erfolgte  deren  besondere  Berücksichtigung,
  weil  sie  dem  Gesetzgeber  als  wichtige  Grundlagen  sozialer  Ordnung
besonders  schutzbedürftig  und  weil  die  durch  nche  Angehörigkeit  bedingten
Rücksichtnahmen  und  familiären  Gefühle  besonders  schonungsbedürftig  erschienen.
Ueberall  wo  im  Strafrecht  oder  Strafprozeßrecht  von  Ehe-,  Verwandtschaftsoder
  Schwägerschaftsverhältnissen  die  Rede  ist  und  in  Ansehung  dieser  besondere
Bestimmungen  getroffen  sind,  stoßen  wir  auf  die  Tendenz,  diesen  Verhältnissen
besonderen  Schutz  und  besondere  Berücksichtigung  angedeihen  zu  lassen.  Andererseits
  liegt  dem  Strafrecht  und  dem  Strafprozeßrecht  als  Teilen  des  öffentlichen
  Rechts  in  erster  Linie  das  Interesse  der  Allgemeinheit  zu  Grunde.
Soll  dem  Interesse  der  Allgemeinheit  durch  besonderen  Schutz  und  besondere
Berücksichtigung  der  Ehe-,  Verwandtschafts=  und  Schwägerschaftsverhältnisse
gedient  werden,  so  darf  und  kann  die  Erreichung  dieser  durch  gesetzliche  Sonderbestimmungen
  erstrebten  und  vorgezeichneten  Zwecke  von  cinvilrechtlichen  Regeln
da  nicht  abhängig  gemacht  werden,  wo  letztere  sich  als  Hemmschuh  erweisen
würden,  vielmehr  müssen  diese  Zwecke  frei  von  zivilrechtlichen  Fesseln  zur
Durchführung  gebracht  werden.  Der  im  Interesse  der  Allgemeinheit  erstrebte
Zweck  geht  civilrechtlichen  Regeln  vor  und  der  Strafrichter  kann  an  zivilrechtliche
  Regeln  nicht  gebunden  sein,  wenn  deren  Einhaltung  die  Erreichung  des
öffentlich-rechtlichen  Zweckes  hindert.  «

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