544  Einfluß  der  Nichtigkeit  und  Anfechtbarkeit  einer  Ehe  auf  Strafrecht  rc.

Auch  besteht  das  Interesse  der  Allgemeinheit  an  der  Berücksichtigung  der

in  erster  Linie  berührenden  tatsächlichen  Verhältnisse  in  ungleich  höherem
aße  als  an  der  Berücksichtigung  civilrechtlicher  Verhältnisse.  Ist  dies  insbesondere
  da  klar,  wo  der  Schutz  von  wichtigen  Grundlagen  der  sozialen
Ordnung  bezweckt  wird,  und  sind  als  solche  soziale  Ordnungen  Ehe=  und  nahe
Angehörigen-Verhältnisse  von  hervorragender  Bedeutung,  so  ist  sozialpolitisch
die  Berücksichtigung  des  tatsächlichen  Bestandes  einer,  wenn  auch  nur  formell
bestehenden  Ehe  oder  des  durch  diese  begründeten  Angehörigkeitsverhältnisses
weit  wichtiger  als  die  Anwendung  von  Rechtssätzen,  welche  diesem  Zustande
die  rechtliche  Anerkennung  versagen.  Daraus  folgt,  daß,  wenn  es  sich  um  den
Schutz  oder  auch  nur  um  die  Berücksichtigung  eines  sozial  bedeutungsvollen
tatsächlichen  Verhältnisses  handelt,  die  Beachtung  dieses  tatsächlichen  Verhöältnisses
für  den  Strafrichter  vordringlicher  ist  als  dessen  civilistische  Betrachtung.
Diesen  Gedanken  hat  der  Gesetzgeber  mehrfach  zum  Ausdruck  gebracht.  So
wird  z.  B.  die  Bigamie  auch  dann  gestraft,  wenn  der  Ehegatte,  der  in  einer
nach  88  1325—1328  BGB.  nichtigen  Ehe  lebt,  eine  neue  Ehe  eingeht,  bevor
seine  ursprüngliche  Ehe  für  nichtig  erklärt  worden  ist.  Für  den  Tatbestand
des  §  171  RSt  G.  wird  nur  eine  formell  bestehende  Ehe  vorausgesetzt,  mag
dieselbe  auch  anfechtbar  oder  materiell  nichtig  sein,  und  nur  eine  wegen  Nichtbeachtung
  der  im  §  1317  Abs.  1  BGB.  vorgeschriebenen  Form  ohne  weiteres
nichtige  Ehe  genügt  nicht.  Ebenso  kann  der  Entführer,  der  die  Entführte
Gheiratet  hat,  wegen  Entführung,  selbst  wenn  die  Ehe  nach  §§  1325—1328
B.  nichtig  ist,  erst  dann  verfolgt  werden,  wenn  die  Ehe  für  nichtig  erklärt
worden  ist.  Insbesonbere  aus  dieser  Gesetzesbestimmung  mag  man  entnehmen,
welchen  großen  Wert  der  Gesetzgeber  gerade  dem  tatsächlichen  Bestande
auch  einer  materiell  nichtigen  oder  anfechtbaren  Ehe  beigemessen  hat.  Die
Berücksichtigung  der  tatsächlichen  Verhältnisse  tritt  auch  in  den  Bestimmungen
der  §  22  Ziff.  2,  3,  8§  74,  51  Abs.  1  Ziff.  2,  3,  88  57,  76,  95,  97  RötPO.
hervor.  Wenn  bestimmt  ist  „ein  Richter  ist  kraft  Gesetzes  von  der  Ausübung
des  Richteramtes  ausgeschlossen,  wenn  er  Ehemann  der  Beschuldigten  oder  verletzten
  Person  ist  oder  gewesen  ist  oder  wenn  er  mit  dem  Beschuldigten  oder
Berletzten  in  gerader  Linie  verwandt  oder  verschwägert  oder  in  der  Seitenlinie
  bis  zum  3.  Grade  verwandt  oder  bis  zum  2.  Grade  verschwägert  ist,  auch
wenn  die  Ehe  durch  welche  die  Schwägerschaft  begründet  ist,  nicht  mehr
besteht“,  oder  wenn  bestimmt  ist  „zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  sind  berechtigt
  der  Ehegatte  des  Beschuldigten,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht,
  und  die  Fersonen,  die  mit  dem  Beschuldigten  in  gerader  Linie  verwandt
oder  verschwägert  oder  in  der  Seitenlinie  bis  zum  3.  Grade  verwandt  oder
bis  zum  2.  Grade  verschwägert  sind,  auch  wenn  die  Ehe,  durch  welche  die
Schwägerschaft  begründet  wurde,  nicht  mehr  besteht“,  so  wird  durch  diese  Bestimmungen
  nichts  anderes  zum  Ausdrucke  gebracht  als  der  Wille  des  Gesetzgebers,
  die  tatsächlich  bestehenden  nahen  Beziehungen  besonders  zu  berücksichtigen
ohne  Rücksicht  auf  die  diese  Verhältnisse  beherrschenden  civilrechtlichen  Rechtssätze.
In  der  Tat  sind  die  Gerichte,  wenn  sie  nicht  zufällig  auf  die  Anfechtbarkeit
  oder  Nichtigkeit  einer  Ehe  aufmerksam  werden,  gar  nicht  in  der  Loe
diese  Umstände  zu  berücksichtigen.  Das  Gesetz  mutet  ihnen  auch  nicht  zu,  bei
Fällen,  in  denen  Ehe-,  Verwandtschafts=  oder  Schwägerschaftsverhältnisse  eine
Rolle  spielen,  die  Gültigkeit  der  diese  Verhältnisse  vermittelnden  Ehe  nachzuprüfen.
  Die  Tatsache  des  formellen  Bestandes  der  Ehe  genigt.  Es  liegt  aber
auf  der  Hand,  daß,  wenn  der  Zufall  die  noch  nicht  erklärte  Nichtigkeit  einer
formell  bestehenden  Ehe  aufdeckt  und  dann  der  Strafrichter  die  materielle