Einfluß  der  Nichtigleit  und  Anfechtbarkeit  einer  Ehe  auf  Strafrecht  rc.  545

Nichtigkeit  berücksichtigen  würde,  er  in  dem  Bestreben,  rechtlich  richtig  zu  verfahren,
  objektiv  unichtig  und,  soweit  es  sich  um  die  Anwendung  materiellen
Strafrechts  handelt,  ungerecht  in  Ansehung  aller  jener  Fälle  handeln  würde,
in  denen  der  Zufall  ihn  mit  der  Nichtigkeit  nicht  bekannt  macht.  Aus  dem
richtigen  Gefühle  heraus,  daß  vor  allem  die  tatsächlichen  Verhältnisse  maßzebend
  sind,  wird  es  keinem  Gerichte  beifallen,  dann,  wenn  der  Ehemann  einer
eschuldigten  Frau  das  Zeugnis  verweigert  oder  selbständig  von  den  zulässigen
Rechtsmitteln  Gebrauch  macht  (§  340  RSt  PO.),  nachsuprüfen,  ob  denn  der
Ehemann  auch  in  einer  nicht  nichtigen  Ehe  mit  der  Beschuldigten  lebt.  Erforderlich
  und  genügend  ist  nur  der  Nachweis,  ja  nur  die  Behauptung  des
tatsächlichen  formellen  Bestandes  der  Ehe.  In  gleicher  Weise  wird  im  Falle
des  §  433  Abs.  2  RSt  PO.  für  die  Fortsetzung  der  Privatklage  durch  den
Chegatten  des  verstorbenen  Privatklägers  der  Bestand  einer  materiell  gültigen
Ehe  nicht  vorausgesetzt.  Endlich  ist  sicher,  daß  der  Vater  des  aus  einer  materiell
nichtigen  Ehe  stammenden  Kindes  für  dieses  strafantragsberechtigt  ist.  In
dieser  Beziehung  kann  um  so  weniger  ein  Zweifel  obwalten,  als  im  Falle
materieller  Nichtigkeit  der  Ehe  sogar  das  Civilrecht  den  tatsächlichen  Verhältnissen
  insoweit  Rechnung  trägt,  daß  es  dem  Vater,  der  die  Nichtigkeit  der  Ehe
bei  der  Eheschließung  nicht  kannte,  die  aus  der  Vaterschaft  sich  ergebenden
Rechte  beläßt  (§§  1701,  1699  BGB.).

Es  bestätigt  sich  also  die  Richtigkeit  der  Behauptung,  daß  der  Strafrichter
sowohl  auf  dem  Gebiete  des  Strafrechts  als  auch  auf  dem  Gebiete  des  Strafprozeßrechts
  in  erster  Linie  den  tatsächlich  bestehenden  Ehe-,  Verwandtschaftsund
  Schwägerschaftsverhältnissen  Rechnung  zu  tragen  hat.  Diesen  Standpunkt
hat  auch  das  Reichsgericht  wiederholt  eingenommen.  Dasselbe  hat  z.  B.  ausgesprochen:
  „Bei  §  171  RSt  G  ist,  um  Ehegatte  zu  werden,  nur  der  formell
gültige  Abschluß  einer  Ehe  erforderlich  und  es  bleibt  die  hierdurch  erlangte
Eigenschaft  als  Ehegatte  bis  zur  Auflösung  der  sogar  nichtigen  Ehe  bestehen.
Die  Ehe  des  Angeklagten  mit  seiner  zweiten  Ehefrau  war  aber  zu  der  Zeit,
als  dieselbe  als  Zeugin  vernommen  wurde,  noch  nicht  für  nichtig  erklärt  und
darum  war  dieselbe  auch  zu  dieser  Zeit  noch  dessen  Ehegattin.  Die  Unterlassung
  der  Belehrung  der  zweiten  Ehefrau  des  Angeklagten  über  ihr  Recht,
das  Zeugnis  verweigern  zu  dürfen,  verletzt  daher  den  5  51  RSt  PO.  (Rer.
in  Strafs.  Bd.  18  S.  42).  In  einer  weiteren,  in  der  Rechtssprechung  des
Reichsgerichts  Bd.  8  S.  277  veröffentlichten  Entscheidung  heißt  es:  „§  172
RStGB.  will  im  Interesse  der  Ehe  als  einer  der  wichtigsten  Grundlagen  aller
rechtlichen  und  sozialen  Ordnung  jede  tatsächlich  bestehende  Ehe  so  lange  geschützt
  wissen,  als  sie  vom  Rechte  überhaupt  als  Ehe  behandelt  wird  und  zu
ihrer  Auflösung  unter  Lebenden  einer  Scheidung  oder  Nichtigkeitserklärung
bedarf,  während  der  Ehebruch  nur  da  ausgeschlossen  ist,  wo  es  sich  um  eine
Ehe  handelt,  welche  das  Recht  von  vorneherein  als  eine  rechtlich  nicht  existente
behandet  deren  Existenz  daher  nicht  erst  der  Beseitigung  durch  ein  ehegerichtliches
  Erkenntnis  bedarf.  Es  genügt  eine  nach  den  Gesetzen  des  Eingehungsortes
  formgemäß  abgeschlossene  und  nicht  wieder  aufgehobene,  wenn  auch  materiell
ungültige  Ehe“.  Endlich  erkannte  das  Reichsgericht  in  einem  Urteile  vom
16.  November  1905  (s.  das  Recht  1905  S.  685,  Bl.  f.  RA.  Bd.  71  S.  46),
daß  im  Strafrecht  ein  Verlöbnis  auch  dann  anzunehmen  ist,  wenn  die  Verlobten
  minderjährig  sind  und  Einwilligung  des  gesetzlichen  Vertreters  nicht
vorliegt.

Ber-  Grundsatz,  daß  für  das  Strafrecht  stets  die  zur  Zeit  der  strafbaren.
Willensbetätigung  bestehenden  tatsächlichen  Verhältnisse  maßgebend  sind,  ist