546  Einsluß  der  Nichtigkeit  und  Anfechtbarkeit  einer  Ehe  auf  Strafrecht  rc.

als  feststehend  allgemein  anerkannt.  Denn  nur  aus  den  zur  Zeit  der  Begehung
der  Tat  obwaltenden  Umständen  heraus  kann  die  Tat  richtig  beurteilt  werden.
Nur  nach  diesem  Zeitpunkte  kann  demgemäß  der  tatsächliche  Bestand  von  Ehe-,
Verwandtschafts=  und  Schwägerschaftsverhältnissen  beurteilt  und  in  Betracht
gezogen  werden.  Ohlshausen  hat  in  Anm.  17  zu  §  52  RSt  GB.  ausdrücklich
den  Satz  ausgesprochen,  daß  „für  die  Frage,  ob  der  Bedrohte  ein  Augehöriger
gewesen,  lediglich  die  Zeit  in  Betracht  kommt,  in  welcher  der  Täter  die  zu  der
fraglichen  Handlung  erforderliche  Willensbetätigung  vornahm.“

Gerade  der  §  52  RSt  GB.  ist  eine  jener  Gesetzesbestimmungen,  welche
zu  der  Erkenntuis  überleiten,  daß  für  die  Feststellung  und  Prüfung  eines
gegebenen  Tatbestandes  der  den  Bestand  eines  Angehörigkeitsverhältnisses
möglicherweise  beeinflussende  Wille  einer  Person  und  deren  ecivilrechtliche  Dispositionsbefugnis
  nicht  in  Berücksichtigung  gezogen  werden  darf.  Ist  eine
strafbare  Handlung  nicht  vorhanden,  wenn  der  Täter  durch  unwiderstehliche
Gewalt  oder  durch  eine  Drohung,  welche  mit  einer  gegemwärtigen,  auf  andere
Weise  nicht  abwendbaren  Gefahr  für  Leib  oder  Leben  eines  Angehörigen  verbunden
  war,  zu  der  Handlung  genötigt  worden  ist,  so  kann  die  Strafbarkeit
der  Handlung  nicht  dadurch  geschaffen  werden,  daß  die  das  Angehörigkeitsverhältnis
  vermittelnde  Ehe  infolge  Anfechtung  und  Nichtigkeitserklärung  samt
ihren  Wirkungen  als  niemals  vorhanden  beseitigt  wird.  Ganz  gleich  liegt  die
Sache  bei  den  im  Notstande  begangenen  Handlungen  (§  54  RStGB.).  Wollte
man  der  Nichtigkeit  oder  Anfechtbarkeit  der  das  Angehörigkeitsverhältnis  vermittelnden,
  formell  bestehenden  Ehe  eine  Wirkung  für  das  Strafrecht  zuerkennen,
dann  hinge  die  Frage,  ob  eine  zu  Gunsten  eines  Angehörigen  begangene,  nach
§8§  52,  54  RSt  GB.  an  sich  straflose  Handlung,  wirklich  straflos  ist  oder  nicht,
davon  ab,  ob  die  das  Angehörigkeitsverhältnis  vermittelnde  Ehe  angefochten
und  deren  Nichtigkeitserklärung  beantragt  wird  oder  nicht.  Aehuliches  gilt
für  den  Fall  der  Blutschande.  Hat  der  in  einer  anfechtbaren  Ehe  lebende
Ehemann  mit  der  außerehelichen  Tochter  seiner  Frau,  wie  in  dem  Eingangs
erwähnten  dritten  Beispiele,  den  Beischlaf  vollzogen,  so  kann  die  Bestrafung
dieser  Personen  nicht  davon  abhängig  sein,  ob  die  Ehefrau  die  Ehe  anficht
oder  nicht  oder  ob  der  Ehemann  schlau  genug  ist,  durch  Anfechtung  der  Ehe
die  Strafbarkeit  seiner  Handlung  zu  beseitigen.  Jedenfalls  aber  würde  es
gegen  jedes  Gerechtigkeitsgefühl  verstoßen,  wenn  man  die  außereheliche  Tochter
der  Willkür  ihrer  Mutter  oder  ihres  Stiefvaters  aussetzen  wollte.  Dies  würde
jedoch  eintreten,  wenn  man  der  Aufechtbarkeit  der  Ehe  einen  Einfluß  auf  die
Feststellung  des  Tatbestandes  einräumen  würde,  da  mit  der  Nichtigkcitserklärung
der  Ehe  infolge  Anfechtung  das  Schwägerschaftsverhältnis  des  Beschuldigten
in  Wegfall  kommen,  bei  Unterlassung  der  Aufechtung  aber  bestehen  bleiben  und
damit  die  Strafbarkeit  begründen  würde.  Noch  klarer  zeigt  sich  die  Sache  bei
Diebstählen  und  Unterschlagungen,  die  ein  Ehegatte  zum  Schaden  des  anderen
Ehegatten  begeht.  Wollte  man  die  Ehe=  vernichtende  Wirkung  der  Nichtigkeitserklärung
  berücksichtigen,  so  wäre  es  in  diesen  Fällen  dem  in  einer  formell
gültigen,  aber  anfechtbaren  oder  materiell  nichtigen  Ehe  lebenden  Ehegatten
anheimgestellt,  durch  Anfechtung  oder  Geltendmachung  der  Nichtigkeit  der  Ehe
den  anderen  Ehegatten  entgegen  der  Schutzvorschrift  des  §  247  Abs.  2  Röt#.
einer  Bestrafung  zuzuführen.  .

v*!rn  #auschren  aus  der  Widersinnigkeit,  Ungerechtigkeit  und  Teudenzwidrigkeit
  der  Folgen,  die  sich  bei  Beachtung  der  parteirechtlichen  Befugnisse
zur  Geltendmachung  der  Nichtigkeit  oder  Aufechtbarkeit  einer  Ehe  für  das
Strafrecht  ergeben  würden,  folgt  die  Notwendigkeit  der  Nichtbeachtung  der