Einfluß  der  Nichtigkeit  und  Anfechtbarkeit  einer  Ehe  auf  Strafrecht  2c.  547

materiellen  Nichtigkeits=  und  Anfechtungsgründe,  welche  einer  Ehe  entgegenstehen,
für  Strafrecht  und  Strafprozeßrecht.  Diese  Notwendigkeit  ergibt  sich  meines
Erachtens  auch  aus  dem  Offizialprinzipe,  nach  welchem  die  Verfolgung  des
staatlichen  Strafanspruches  durch  Geltendmachung  privatrechtlicher  Interessen
nicht  gestört  werden  darf.

Eine  Zusammenfassung  der  vorstehenden  Ausführungen  ergibt  folgende  Sätze

I.  für  das  Strafrecht:

1.  Der  von  einem  Ehe=  oder  Angehörigkeitsverhältnis  abhängige  Strafausschließungs-,
  Straferhöhungs=  oder  Strafminderungsgrund  ist  dem  Täter
auch  dann  zuzurechnen,  wenn  die  diese  Verhältnisse  vermittelnde  Ehe  zur  Zeit
der  Begehung  der  Straftat  formell  bestand,  mag  auch  die  Ehe  materiell  nichtig
oder  anfechtbar  gewesen  und  dies  dem  Täter  bekannt  gewesen  sein.  Dies  gilt
für  die  Fälle  der  §§  52,  54,  181,  213,  247,  257,  370  Ziff.  5  RStGB

2.  In  jenen  Fällen,  in  denen  die  Strafverfolgung  des  gegen  Angehörige
begangenen  Delikts  von  einem  Strafantrag  des  verletzten  Angehörigen  abhängt,
ist  die  Stellung  eines  Strafantrags  auch  dann  erforderlich,  wenn  die  das  Angehörigkeitsverhältnis
  begründende  Ehe  zur  Zeit  der  Begehung  der  Tat  nur
sormell  bestand,  materiell  aber  nichtig  oder  anfechtbar,  jedoch  noch  nicht  für
nichtig  erklärt  worden  war  (§§  189,  247  Abs.  1,  203,  292  RStGB.).

3.  Die  Befugnis  des  Ehemanns,  auf  Bestrafung  wegen  Beleidigung  seiner
Ehefrau  anzutragen,  wird  durch  die  materielle  Nichtigkeit  oder  Anfechtbarkeit
der  Ehe  nicht  aufgehoben,  sondern  besteht  bis  zum  Eintritt  der  Rechtskraft  der
Nichtigkeitserklärung  und  setzt  nur  voraus,  daß  die  Ehe  unter  Beobachtung  der
Form  des  §  1317  BE#B.  geschlossen  worden  ist  (§  195  RSte#B.).

4.  In  den  Fällen  der  §  232  Abs.  2,  8  263  Abs.  4  und  8  303  Abs.  4
RStGB.  bleibt  die  Zurücknahme  des  Strafantrags  auch  dann  zulässig,  wenn
nach  Stellung  des  Strafantrags  die  das  Angehörigkeitsverhältnis  vermittelnde
Ehe  infolge  eines  materiellen  Nichtigkeitsgrundes  oder  infolge  eines  Anfechtungsgrundes
  für  nichtig  erklärt  worden  ist.

5.  Die  Bigamie  ist  strafbar,  auch  wenn  die  ursprüngliche  oder  die  neu
eingegangene  Ehe  materiell  nichtig  oder  anfechtbar  ist.  Der  formale  Charakter
des  Verbots,  eine  neue  Ehe  vor  Nichtigkeitserklärung  der  früheren  Ehe  zu
schließen,  entzieht  der  Möglichkeit,  daß  die  materielle  Nichtigkeit  oder  Anfechtbarkeit
  einer  der  beiden  formell  gültigen  Ehen  den  neuerlichen  Eheabschluß
straflos  machen  könnten,  von  vorneherein  den  Boden.  Ist  die  Form  des
8  1317  BGB.  nicht  gewahrt,  die  Ehe  aber  in  das  Heiratsregister  eingetragen,
und  haben  die  Ehegatten  10  Jahre  oder,  falls  einer  von  ihnen  gestorben  ist,
bis  zu  dessen  Tode  mindestens  3  Jahre  als  Ehegatten  mit  einander  gelebt,  so
kann  vor  Ablauf  dieser  Zeiträume  durch  Eingehung  einer  neuen  Ehe  Bigamie
nicht  begangen  werden  (ebenso  Binding,  Lehrbuch  des  gemeinen  deutschen
Strafrechts,  besonderer  Teil  Bd.  1  S.  225).  Denn  es  wird  mindestens  formell

ültiger  Eheabschluß  nach  der  Tendenz  des  Gesetzes  erfordert.  Wenn  aber  nur
der  formelle  Bestand  einer  Ehe  geschützt  werden  soll,  so  kann  auch  zur  Verletzung
  dieses  formellen  Bestandes  nur  ein  solcher  vorausgesetzt  werden.

6.  Der  Ehebruch  ist  auch  dann  strafbar,  wenn  die  Ehe,  welche  wegen
des  Ehebruchs  geschieden  worden  ist,  materiell  nichtig  oder  anfechtbar  war.

7.  Auch  im  Falle  des  8  173  Abs.  2  RStGB.  —  Beischlaf  zwischen
Verschwägerten  auf=  und  absteigender  Linie  —  ist,  wenn  die  das  Schwägerschaftsverhältnis
  vermittelude  formell  bestehende,  aber  materiell  nichtige  oder
anfechtbare  Ehe  nicht  vor  der  Tat  für  nichtig  erklärt  worden  ist,  das  Schwäger-