648  Einfluß  der  Nichtigkeit  und  Anfechtbarkeit  einer  Ehe  auf  Strafrecht  2c.

schaftsverhältnis  als  bestehend  anzusehen.  Entscheidend  ist  der  Zeitpunkt  der
Tat  einerseits  und  der  Zeitpunkt  der  Rechtskraft  des  die  Nichtigkeit  der  Ehe
aussprechenden  Urteils  andererseits.  Der  Strafrichter  hat  den  Umstand,  daß
mit  der  Rechtskraft  der  Nichtigkeitserklärung  die  Ehe  als  von  Anfang  an  nicht
vorhanden  zu  betrachten  ist,  nicht  zu  berücksichtigen,  wenn  die  Tat  vor  dem
Eintritt  der  Rechtskraft  der  urteilsmäßigen  Nichtigkeitserklärung  geschehen  ist.
Demgemäß  ist,  um  dies  nebenbei  zu  bemerken,  der  Eingangs  dieser  Ausführungen
erwähnte  und  diese  mitveranlassende  Aussetzungsbeschluß  nicht  gerechtfertigt.

II.  Für  das  Strafprozeßrecht:

1.  Dem  Ehegatten  des  Beschuldigten  und  den  mit  dem  Beschuldigten  in
gerader  Linie  oder  in  der  Seitenlinie  bis  zum  2.  Grade  verschwägerten  Personen
  steht  das  Zeugnis=  und  Eidesverweigerungsrecht  gemäß  §  51  Abs.  1
Ziff.  2,  3  §  57  RSt  PO.  immer  dann  zu,  wenn  nur  die  Schließung  der  Ehe,
durch  welche  das  Ehegatten=  oder  Schwägerschaftsverhältnis  begründet  wurde,
in  formell  gültiger  Weise  erfolgt  ist.  Die  materielle  Nichtigkeit  oder  Anfechtbarkeit
  der  Ehe  und  ebenso  die  bereits  erfolgte  und  rechtskräftig  gewordene
Nichtigkeitserklärung  steht  dem  Zeugnis=  und  Eidesverweigerungsrechte  nicht
entgegen.  Das  Gleiche  gilt  hinsichtlich  der  Sachverständigen  für  deren  Recht
zur  Verweigerung  des  Gutachtens  (§  76  Abs.  1  RSt  PO.)  und  für  die  Anwendung
  der  §§  54,  76,  95  Abs.  2,  97  RStPP.

2.  Der  Rechtssatz,  daß  ein  Richter,  Schöffe,  Geschworener  oder  Gerichtsschreiber
  kraft  Gesetzes  von  der  Ausübung  seines  Amtes  ausgeschlossen  ist,  wenn
er  Ehemann  der  beschuldigten  oder  verletzten  Person  ist  oder  gewesen  ist,  oder
wenn  er  mit  dem  Beschuldigten  oder  Verletzten  in  gerader  Linie  verschwägert
oder  in  der  Seitenlinie  bis  zum  2.  Grade  verschwägert  ist,  auch  wenn  die
Ehe,  durch  welche  das  Schwägerschaftsverhältnis  begründet  ist,  nicht  mehr
besteht,  gilt  in  allen  Fällen,  in  denen  eine  Ehe  in  den  Formen  des  §  1317
BGB.  formell  gültig  geschlossen  ist,  mag  auch  die  Ehe  materiell  nichtig  oder
anfechtbar  sein,  oder  gewesen  sein,  oder  sogar  für  nichtig  erklärt  worden  sein
(5  22  Ziff.  2,  3,  §§  31,  32  RSt  PO.).  Dasselbe  gilt  auch  im  Falle  des
§  74  RSt  PO.  für  die  Ablehnung  von  Sachverständigen.

3.  Der  Ehemann  einer  beschuldigten  Frau  kann  von  den  zulässigen  Rechtsmitteln
  selbständig  Gebrauch  machen,  soferne  er  nur  in  einer  formell  gültigen
Ehe  lebt.  Die  materielle  Nichtigkeit  oder  die  Anfechtbarkeit  der  Ehe  tun  diesem
Rechte  bis  zur  Rechtskraft  der  Nichtigkeitserklärung  keinen  Eintrag  (§  340
RStPO.).  Das  Gleiche  gilt  für  den  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens
  (8§  401  Abs.  2,  405  RSt  PO.)  für  die  Befugnis  des  Ehegatten  zur
Fortsetzung  der  Privatklage  gemäß  §  423  Abs.  2  RSt  PO.  und  in  Ansehung
der  Zulassung  des  Ehemanns  einer  Angeklagten  als  deren  Beistand  (8  149

bs.  1  RSt  PO.).

4.  Im  Verfahren  gegen  Abwesende  sind  Angehörige  als  Vertreter  des
Beschuldigten  zuzulassen  und  zur  Wahl  eines  Verteidigers  sowie  dazu  befugt,
von  den  dem  Beschuldigten  zustehenden  Rechtsmitteln  Gebrauch  zu  machen,
wenn  die  das  Angehörigkeitsverhältnis  begründende  Ehe  formell  besteht  und
solange  dieselbe  nicht  rechtskräftig  für  nichtig  erklärt  worden  ist  (88  322,  324,
328  RSt  PO.).  !-  çl  ·

5.  Eine  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  in  Fällen,  in  welchen  die  Strafbarkeit
  einer  Handlung  von  dem  Bestande  einer  Ehe  oder  eines  Schwägerschaftsverhältnisses
  abhängt,  aus  dem  Grunde,  daß  die  das  Ehe-oder  Schwägerschaftsverhältn
  begründende  formgilltig  geschlossene  Ehe  für  nichtig  erklärt  worden