Entschädigungsansprüche  aus  Arbeitslämpfen.  549

ist,  muß  als  ausgeschlossen  gelten,  wenn  die  Tat  vor  dem  Eintritt  der  Rechtskraft
  des  die  Nichtigkeit  der  Ehe  aussprechenden  Urteils  begangen  worden  ist.

Ein  Schlußergebnis  gipfelt  auch  in  dem  Satze,  daß  die  rückwirkende
Kraft  der  Ehenichtigkeitserklärung  nicht  für  strafrechtlich  und  strafprozessual
bedeutungsvolle  Handlungen  gilt,  welche  vor  dem  Eintritt  der  Rechtskraft
der  Nichtigkeitserklärung  vorgenommen  worden  sind.

Entschädigungsansprüche  aus  Arbeitskämpfen.
Von  Kreisgerichtsrat  Dr.  B.  Hilse  in  Berlin.

Die  Geschichte  ist  die  Lehrmeisterin  der  Menschheit.  Sie  liefert  auch  die
untrügerischen  Unterlagen  zur  Widerlegung  der  allgemein  verbreiteten  Anschauung,
es  seien  die  augenblicklich  zur  Landesplage  ausgearteten  Arbeitskämpfe  zwischen
Betriebsinhabern  und  Betriebsgehilfen  behufs  Erzielung  günstigerer  Lohn=  und
Arbeitsbedingungen  erst  eine  Erscheinung  der  Neuzeit,  nämlich  zeitlich  und
ursachlich  zurückführbar  auf  das  durch  §  152  GO.  gewährleistete  Koalitionsrecht.
  Denn  dem  Mittelalter  waren  gleiche  Bewegungen  bereits  bekannt  und
zwar  in  den  Ausständen  der  Weberknechte  zu  Speier  1351  und  1362,  der
Oberrheinischen  Schuhmachergesellen  1407,  der  Schneidergesellen  zu  Konstanz
1410,  der  Kürschnergesellen  zu  Straßburg  1423,  der  Bäckerknechte  zu  Kollmar
1495,  der  Tuchmacherknappen  zu  Zittau  1687,  endlich  der  Schuhmachergesellen
zu  Augsburg  1724.  Selbst  das  heute  beliebte  Streikpostenstehen  kam  bereits
in  dem  Arbeitskampfe  der  Konstanzer  Bäckergesellen  zur  Anwendung,  deren
Sieg  auf  das  System  der  Schildwachen  zur  Abhaltung  fremder  Knechte  zurückgeführt
  wird.  Es  darf  deshalb  nicht  Wunder  nehmen,  wenn  die  Leiter  der
Streikbewegung  auf  gleiche  Mittel  zurückgreifend  den  Schwerpunkt  auf  eine
wohlgeordnete  Verhinderung  des  Zuzuges  von  Arbeitskräften  in  die  vom  Streike
getroffenen  Ortschaften  oder  auf  die  seitens  der  Betriebsgehilfen  gesperrten  Betriebsstätten
  bezw.  Arbeitsstätten  legen,  gleichwie  die  Betriebsinhaber  sich  bemühen,
den  aus  den  Streikorten  abziehenden  das  Erlangen  einer  anderweiten  Beschäftigung
  außerhalb  abzuschneiden.  Bei  den  heutigen  Verkehrsverhältnissen
und  den  Kosten  eines  noch  so  einfachen  Lebensunterhaltes,  beansprucht  ein  derarter
  Lohnkampf  nicht  unerhebliche  Geldmittel.  Die  überwiegende  Mehrzahl
derselben  verläuft  ergebnislos,  weil  die  zur  Verfügung  stehenden  Gelder  schnell
verbraucht  und  die  Ausständigen  gezwungen  sind,  eine  dargebotene  Arbeitsgelegenheit
  aufzunehmen,  um  die  Mittel  zur  Befriedigung  der  Lebensbedürfnisse
für  sich  und  ihre  Familienglieder  sich  zu  verschaffen.  Deshalb  wird  neuerdings
er  Versuch  gemacht,  für  Rechnung  der  Betriebsinhaber  den  Streik  fortsetzen
zu  können.  Zu  diesem  Zwecke  werden  die  seitens  der  Streikposten  wieder  abgeschobenen,
  durch  die  Betriebsinhaber  von  außerhalb  für  die  leeren  Arbeitsstellen
  herangezogenen  Betriebsgehilfen  veranlaßt,  gegen  ihre  Arbeitgeber  Ansprüche
  auf  Entschädigung  in  Höhe  der  Reisekosten  und  eines  einwöchentlichen
Durchschnitts-Arbeitsverdienstes  gerichtlich  zu  verfolgen,  und  zwar  unter  der
Begründung,  daß  dieselben  bezw.  deren  Vertreter  ihnen  einen  Grund  zum  Verlassen
  der  Arbeit  ohne  Einhalten  einer  Kündigungsfrist  gegeben,  weil  sie  ihnen
verschwiegen  hätten,  daß  die  ihnen  angebotene  Arbeitsgelegenheit  auf  gesperrten
Arbeitsstätten  oder  in  Streikorten  zu  verrichten  sei,  indem  hierin  der  Versuch
zu  erblicken  wäre,  sie  zu  Handlungen  zu  verleiten,  welche  wider  die  Gesetze
oder  die  guten  Sitten  laufen.  Weil  seitens  einzelner  zur  Entscheidung  zuständiger
  Gewerbegerichte  solchen  Anträgen  stattgegeben  wurde,  erscheint  es