550  Entschädigungsansprüche  aus  Arbeitskämpfen.

gerechtfertigt,  in  Prüfung  der  Rechtsfrage  einzutreten.  Von  vornherein  darf
daran  festgehalten  werden,  daß  der  im  8  124  a  G0.  vorgesehene  Fall  einer
vorzeitigen  kündigungslosen  Lösung  des  Arbeitsvertrages  hier  deshalb  nicht  in
Frage  kommen  kann,  weil  dessen  unabweisbare  Voraussetzung  einer  mindestens
vierwöchentlichen  Vertragsdauer  nicht  vorliegt.  Mithin  wäre  nur  auf  8  124
Ziff.  3  mit  §  124b  GO.  der  Anspruch  zu  stützen.  Verträge  sind  (§J  157  BGB.)
aber  so  auszulegen,  wie  Treu  und  Glauben  mit  Rücksicht  auf  die  Verkehrssitte
es  erfordern;  und  dieser  Grundsatz  beherrscht  auch  den  gewerblichen  Arbeitsvertrag.
  Nun  stimmt  die  Rechtsregel  des  §  124  Ziff.  3  GO.  in  ihren  wesentlichen
  Begriffsmerkmalen  überein  mit  §  138  BGB.,  wonach  ein  Rechtsgeschäft,
welches  gegen  die  guten  Sitten  verstößt,  nichtig  ist.  Die  Betriebsgehilfen  gehen
allerdings  von  der  Annahme  aus,  es  sei  nach  der  innerhalb  der  Kreise  der
Arbeitnehmer  ausgebildeten  Verkehrssitte  als  Streikbrecher  derjenige  anzusehen,
welcher  in  eine  seitens  der  Streikenden  gemiedene  Arbeitsstelle  eintritt.  Der
Streikbrecher  werde  seitens  seiner  Fachgenossen  geächtet  und  ihm  sein  Fortkommen
  dadurch  erschwert,  daß  dieselben  ihn  gleichsam  in  Verruf  erklärend,
seine  Beschäftigung  auf  Arbeitsstätten  verhindern,  welche  mit  organisierten
Arbeitern  besetzt  sind.  Die  Richtigkeit  dieser  Behauptung  wird  allerdings  durch
die  Erfahrung  bestätigt,  welche  innerhalb  größerer  Industrieorte  täglich  gemacht
werden  kann,  indem  die  Betriebsgehilfen  durch  die  Drohung  einer  sofortigen
Massenarbeitsniederlegung  den  Betriebsinhaber  meist  erfolgreich  veranlassen,
den  Arbeitswilligen  zu  entlassen,  wodurch  er  die  Möglichkteit  des  Erlangens
einer  Arbeitsgelegenheit  verliert.  Allein  dem  ungeachtet  wäre  es  verfehlt,  ein
derartes  Vorgehen  als  eingebürgerte  Verkehrssitte  anzuerkennen,  und  daraus
die  Schlußfolgerung  ziehen  zu  wollen,  es  verstoße  gegen  die  guten  Sitten,
arbeitswillig  zu  sein,  wo  andere  arbeitsausständig  sind.  Die  Begriffsmerkmale
zur  Anwendbarkeit  des  §  124  Ziff.  3  GO.  sind  mithin  nicht  erfüllt  und  deshalb
  auch  ein  Anspruch  aus  §  124b  GO.  mit  §  628  BGB.  nicht  gegeben.
Denn  würde  selbst  der  Vordersatz  als  untrüglich  aufgestellt  werden  können:
„es  verstoße  die  Aufnahme  der  Arbeit  in  einem  Streikorte  oder  auf  einer  gesperrten
  Arbeitsstätte  gegen  die  guten  Sitten“,  so  würde  dennoch  das  gleiche
Endergebnis  in  logischer  Gedankenfolge  gewonnen  werden  müssen.  Der  Arbeitsvertrag
  ist  durch  das  Angebot  und  die  Zusage  der  zu  leistenden  Dienste  infolge
freier  Willenseinigung  zwischen  dem  Arbeitgeber  und  dem  Arbeitnehmer  zustande
gekommen.  Nun  kann  zwar,  wer  bei  Abgabe  einer  Willenserklärung  im  Irrtum
war,  solche  (§  119  BGB.)  anfechten;  allein  doch  nur  wenn  anzunehmen  ist,
daß  er  sie  bei  Kenntnis  der  Sachlage  und  bei  verständiger  Würdigung  des
Falles  nicht  abgegeben  haben  würde,  sowie  unter  der  weiteren  unabweisbaren
Voraussetzung,  daß  auf  seiner  Seite  der  Irrtum  ein  verzeihlicher  und  entschuldbarer
  war.  Beide  Begriffsmerkmale  liegen  nicht  vor.  Der  ausgebildete  Gewerbebrauch
  muß  in  jedem  von  außerhalb  durch  Arbeitswerber  nach  einer  entlegenen
  Betriebsstätte  herangezogenen  Arbeiter  den  Argwohn  hervorrufen,  es
handle  sich  um  Arbeiten  in  einem  Streikorte,  also  um  Ersatz  der  durch  Ausständige
  verlassenen  Arbeitsstellen.  Von  dieser  Anschauung  ausgehend  muß  er
sich  darüber  klar  werden,  ob  er  eine  derarte  Arbeitsgelegenheit  aufnehmen  oder
ablehnen  will.  Seine  Sache  ist  es  deshalb,  durch  Befragen  festzustellen,  ob
er  den  Vorwurf  des  Streikbrechers  auf  sich  laden  könnte.  Verabsäumt  er  diese
Feststellung,  so  hat  sein  eigenes  Verschulden  zur  Entstehung  des  Irrtums  mitgewirkt,
  ist  letzterer  mithin  nicht  entschuldbar.  Der  Arbeitswerber  würde  gegen
die  Interessen  seines  Auftraggebers  handeln,  wollte  er  unausgefordert  die  Mitteilung
  machen,  daß  Streikorie  in  Frage  kommen,  auch  sich  selbst  wirtschaftlich