Bauausführung.  Welche  Rechte  hat  der  Nachbar  2c.  551

schädigen,  weil  ihm  eine  Mäklergebühr  (§  652  BGB.)  nur  für  den  durch  ihn
wirklich  zustande  gekommenen  Vertrag  zusteht.  Kann  der  Arbeiter  dem  eingegangenen
  Arbeitsvertrag  aber  nicht  wegen  Irrtums  anfechten,  dann  bleibt
derselbe  eben  rechtswirksam  und  ist  er  nur  unter  Einhalten  der  Kündigungsfrist
  des  §  122  GO.  lösbar.  Dies  führt  aber  zu  dem  weiteren  Endergebnisse,
daß  der  von  außerhalb  in  eine  offene  Arbeitsstelle  herangezogene  Arbeiter,
wenn  er  durch  die  Streikposten  sich  wieder  abschieben  läßt,  nicht  nur  keine
Entschädigungsausprüche  gegen  den  Betriebsinhaber  erheben  kann,  vielmehr
demselben  sogar  wegen  rechtswidrigen  Verlassens  der  Arbeit  auf  Grund  §  124b
GO.  Entschädigung  leisten  muß.

Bauausführung.  Welche  Rechte  hat  der  Nachbar,  wenn  infolge
fahrlässiger  Banausführung  sein  Gebäude  beschädigt  wird,  Risse
erhält  2c.  Haftet  nur  der  (vielleicht  zahlungsunfähige)  Bauunternehmer
  oder  auch  der  Bauherr  (Grundeigentümer,  Nachbar)?
Von  Dr.  M.  Scherer,  Rechtsanwalt  b.  Reichsgericht  in  Leipzig.

Daß  der  Baunnternehmer,  der  den  Schaden  verursacht  hat,  haftet,  unterliegt
  keinem  Zweifel;  falls  derselbe  zahlungsfähig  ist,  wäre  hiermit  auch  vollständig
  den  Anforderungen  der  Praxis  genügt.  Anders  liegt  aber  der  Fall,
wenn  der  Bauunternehmer  zahlungsunfähig  ist  oder  wird,  was  sehr  häufig  vorkommt.
  In  diesem  Falle  erhebt  sich  die  Frage  mit  praktischer  Notwendigkeit:
Haftet  auch  der  Bauherr?  Die  Rechtsprechung  des  II.  Civilsenats  des  Reichsgerichts
  geht  für  das  rheinische  Recht  dahin:

Der  Bauherr  haftet  nicht,  wenn  er  dem  Bauunternehmer  die  Ausführung
der  Arbeit  übertragen  hat,  ohne  sich  die  Kontrolle  vorzubehalten.  Reichsgericht
23.  Oktober  1903  II.  124/03.  Elsaß-Lothringische  Zeitschrift  1904,  307.
Sieht  er  allerdings,  daß  der  Bauunternehmer  fahrlässig  verfährt  und  Risse
entstehen,  so  muß  er  sofort  einschreiten,  sonst  haftet  er  von  diesem  Moment  ab
für  die  Erweiterung  des  Schadens.  Vgl.  obiges  Urteil  des  Reichsgerichts,  welches
das  die  Klage  abweisende  Urteil  aufgehoben  hat  und  die  Sache  zurückverwies.
Das  Oberlandesgericht  Köln  hat  bei  der  Weiterverhandlung  angenommen,  daß
seit  Kenntnis  des  Banherrn  von  den  Rissen  eine  Erweiterung  des  Schadens
nicht  mehr  stattgefunden  habe,  und  hat  daher  den  beschädigten  Nachbar  abgewiesen.
2#  Köln  4  U.  424/03  i.  S.  B.  gegen  H.  und  hierzu  das  Urteil  des  RGer.

345),05.

Hat  sich  aber  der  Bauherr  die  Aufsicht  über  den  Neubau  vorbehalten,
dann  haftet  er  dem  beschädigten  Nachbar.  Der  Bauherr,  ein  Kaufmann  aus
Frankfurt,  hatte  sich  die  Aufsicht  über  den  Neubau  in  Heidberg  vorbehalten
und  wurde  deshalb  wegen  der  Risse  des  Nachbarhauses  verurteilt,  RG.
18.  Juni  1904,  II.  90/04.

In  Betracht  kommt  auch  folgendes  Urteil  des  VI.  Civilsenats:  „Der
zweite  Grund  des  OLG.,  daß  der  Beklagte  die  Ausschachtungsarbeiten  wiederholt
  besichtigt  habe,  und  weil  er  früher  eine  Anzahl  Häuser  habe  bauen  lassen
und  dadurch  eine  gewisse  Erfahrung  erworben  habe,  in  der  Lage  gewesen  sei,
die  begangenen  Fehler  zu  erkennen,  ist  zu  unbestimmt.  RGer.  9.  Jannar  1905,  VI.
Zeitschrift  der  Anwaltskammer  Naumburg  1905,  S.  25—26.  Andererseits  sind
die  Pflichten  des  Grundeigentümers  nicht  mit  der  Answahl  der  zur  Verrichtung
geeigneten  Personen  erschöpft,  es  liegt  ihm  auch  ob  die  entsprechende  Anweisung